Ausweislich des klaren Wortlauts von § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag automatisch und zwingend als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde, meint das Verwaltungsgericht Kassel in seinem Urteil vom 14. August 2024 (Az. 7 K 1101/24.KS.A). Sofern das Verwaltungsgericht Schwerin in seinem Beschluss vom 19. Juli 2024 (Az. 15 B 1344/24 SN) eine teleologische Reduktion der Vorschrift vornehme und eine „eindeutige Aussichtslosigkeit“ des Antrags fordere, vermöge dies nicht zu überzeugen und karikiere den gesetzgeberischen Willen sowie die bei Erlass des Rückführungsverbesserungsgesetzes im Vordergrund stehende Verfahrensbeschleunigung. Der Gesetzgeber habe die Fälle der Abweisung als offensichtlich unbegründet abschließend und verbindlich in § 30 AsylG geregelt, wohingegen die Lösung des Verwaltungsgerichts Schwerin dazu führe, sie in das Belieben des Richters zu stellen und so die Gewaltenteilung zu missachten.
Es ist nun allerdings nicht so, dass das Verwaltungsgericht Schwerin seine Ansicht nicht ausführlich (und weit ausführlicher als das Verwaltungsgericht Kassel) begründet hätte (siehe HRRF-Newsletter Nr. 157), nämlich letztlich mit einem Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 (Az. 2 BvR 1516/93), in dem die eindeutige Aussichtslosigkeit eines Asylantrags als Voraussetzung für die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet gefordert wurde. In eine ähnliche Richtung haben auch die Verwaltungsgerichte Hamburg (Beschluss vom 11. April 2024, Az. 10 AE 1473/24) und Würzburg (Beschluss vom 5. Juni 2024, Az. W 8 S 24.30857) argumentiert. Vor diesem Hintergrund ist das richterliche Belieben womöglich eher in Kassel zu suchen und zu finden.