Soll ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer trotz noch bestehender Duldung abgeschoben werden, bedarf es nach § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG zunächst eines Widerrufs der Duldung, sagt das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 30. Januar 2024 (Az. 6 MB 6/24) und hat in einem Eilverfahren den Vollzug einer geplanten Abschiebung deswegen untersagt. Ausländerbehörde, Verwaltungsgericht und die Betroffenen hatten offenbar übersehen, dass die den Betroffenen erteilte Duldung bislang nicht widerrufen worden war, und die Betroffenen hatten sich darum im gerichtlichen Verfahren auch nicht auf den Fortbestand ihrer Duldung berufen. Zwar habe das Beschwerdegericht, so das OVG, angesichts der Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich vom Beschwerdeführer nicht dargelegte Gründe unberücksichtigt zu lassen und die Beschwerde ohne Rücksicht auf die sich aus solchen Gründen ergebende Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. In Fällen wie hier jedoch, in denen die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung ohne Weiteres erkennbar sei und es damit keiner weiteren gerichtlichen Prüfung bedürfe, um deren Unrichtigkeit darzustellen, wäre es untragbar, ein Gericht dazu zu zwingen, sehenden Auges materiell falsch zu entscheiden. Das Gericht habe darum das Fortbestehen der Duldung ausnahmsweise zu berücksichtigen.