Mit einer weiten Interpretation der Dublin-III-VO wartet das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 10. Februar 2025 (Az. 21 L 2677/24.A) auf, wenn es annimmt, dass für die Anwendbarkeit von Art. 10 Dublin-III-VO weder erforderlich ist, dass die Betroffenen sich in verschiedenen Ländern aufhalten, noch dass sie ihre Asylanträge zeitversetzt gestellt haben müssen. Art. 10 Dublin-III-VO regelt, dass dann, wenn ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern die betreffenden Personen dies wünschen. Dem Wortlaut der Vorschrift lasse sich nicht entnehmen, so das Verwaltungsgericht, dass der Asylantrag des Familienangehörigen schon anhängig sein müsse, bevor die Betroffenen ihren Antrag stellen. Dem Normzweck, die gemeinsame Prüfung von Asylanträgen von Angehörigen einer bestehenden und gelebten Familiengemeinschaft in einem Mitgliedstaat sicherzustellen, entspreche es, die Vorschrift auch bei gleichzeitiger Antragstellung zur Anwendung zu bringen. Gänzlich unverständlich sei die Auffassung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass Art. 10 Dublin-III-VO ausschließlich Fälle erfassen solle, in denen sich die betroffenen Personen in unterschiedlichen Ländern aufhielten. Das Gegenteil sei der Fall und die dem Einzelrichter bekannte Praxis sei vielmehr, dass Art. 10 Dublin-III-VO eine Trennung von Familiengemeinschaften bei einem Aufenthalt im selben Mitgliedstaat durch eine Überstellung einzelner Mitglieder in nach Art. 12 oder 13 Dublin-III-VO zuständige andere Mitgliedstaaten verhindern solle.