208

Wenig trennscharf

Kurz vor der Sommerpause hat der Europäische Gerichtshof am vergangenen Freitag drei Urteile verkündet, von denen jedenfalls das Urteil zu den Anforderungen an sichere Herkunftsstaaten viel Medienöffentlichkeit und Fehlinterpretation erfahren hat. Auf der HRRF-Website hatte ich schon am letzten Freitag kurz berichtet, jetzt werden die Urteile ein wenig ausführlicher vorgestellt und eingeordnet. Abgesehen davon geht es in dieser Woche vorwiegend um Entscheidungen, in denen Verwaltungsgerichte die Situation von Schutzberechtigten in Griechenland anders beurteilen als noch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Griechenland-Urteilen im April, außerdem um Ausbildungsduldungen und Abschiebungshaft.

  • Sichere Herkunftsstaaten müssen für alle sicher sein

    Art. 37 der EU-Asylverfahrensrichtlinie erlaubt nicht, einen Staat als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, wenn der Staat für bestimmte Personengruppen nicht sicher ist, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. August 2025 (Rs. C-758/24, C-759/24, Alace). Anhang I der Richtlinie und die dort genannten Voraussetzungen für die Bestimmung eines Staats als sicheren Herkunftsstaat setzten voraus, dass der Staat für seine gesamte Bevölkerung sicher sei, nicht nur für einen Teil von ihr. Außerdem müsse die Bestimmung von Herkunftsstaaten als sichere Herkunftsstaaten einer gerichtlichen Überprüfung durch nationale Gerichte anhand der in Anhang I der Richtlinie genannten Voraussetzungen unterliegen können, müssten EU-Staaten einen ausreichenden und angemessenen Zugang zu den Informationsquellen gewährleisten, auf deren Grundlage sie Herkunftsstaaten als sicher bestimmt haben, und müssten nationale Gerichte auch auf von ihnen selbst eingeholte Informationen zurückgreifen dürfen.

    Revolutionär ist das Urteil nicht, eher eine Fortführung und Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu sicheren Herkunftsstaaten (insbesondere seines Urteils vom 4. Oktober 2024). Gleichwohl wurde es von nicht so sehr im Thema seienden Medien sowie bestimmten politischen bzw. wissenschaftlichen Kreisen als gleichsam fundamentale Bedrohung staatlicher Gestaltungsmacht, als ein „Migrations-Hammer“, „Paukenschlag“ usw. apostrophiert. Das ist dreifach falsch: Zum Ersten hat das Urteil, anders als oft behauptet, in keinem Wort zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des italienischen Albanien-Modells Stellung genommen. Zum Zweiten geht es nicht darum, dass ein Gericht eine politische Rolle einnehmen (wollen) würde, sondern vielmehr um die bloße Unwilligkeit einer Regierung, sich an von ihr initiierte Gesetze zu halten, möglicherweise auch in der Absicht, sich als Opfer einer „politisierten“ Rechtsprechung ins Licht setzen zu können. Zum Dritten wird sich in Kürze sowieso alles ändern, weil die neue EU-Asylverfahrensverordnung 2024/1348 großzügigere Regeln über die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten erlaubt und weil die EU-Mitgliedstaaten beabsichtigen, das derzeit noch für Juni 2026 geplante Inkrafttreten dieser Verordnung vorzuziehen (siehe die Rn. 106-108 des Urteils).

  • Leistungsanspruch auch bei staatlicher Überlastung

    EU-Mitgliedstaaten müssen die Grundbedürfnisse von Schutzsuchenden immer decken und können sich dabei nicht auf Überlastung oder unvorhergesehene Umstände berufen, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. August 2025 (Rs. C-97/24). In dem Verfahren ging es um zwei Schutzsuchende, die in Irland über mehrere Wochen obdachlos waren und vor einem irischen Gericht eine Schadensersatzklage angestrengt hatte. Der Gerichtshof wies in seinem Urteil darauf hin, dass Art. 18 Abs. 9 der EU-Aufnahmerichtlinie zwar durchaus Ausnahmen vorsehe, wenn staatliche Unterbringungskapazitäten erschöpft seien, der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten aber eine Erfolgspflicht auferlegt habe, die darin bestehe, den betroffenen Antragstellern „unter allen Umständen“ die Deckung ihrer Grundbedürfnisse zu gewährleisten, wozu der ggf. auf dem freien Markt beschaffte Zugang zu Wohnraum gehöre. Dabei könnten Betroffene auch europarechtlich begründete Schadensersatzansprüche gegen den Staat haben und vor nationalen Gerichten geltend machen.

    Spannend an diesem Urteil sind vor allem die Ausführungen des Gerichtshofs zur an sich nicht neuen Schadensersatzpflicht von Mitgliedstaaten bei der Verletzung von Europarecht (Rn. 27ff. des Urteils). Für einen Schadensersatzanspruch von betroffenen Schutzsuchenden muss eine individualschützende europarechtliche Norm verletzt sein, muss die Verletzung hinreichend qualifiziert sein und muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung und dem eingetretenen Schaden vorliegen. Der Gerichtshof hatte zwar nicht abschließend über das Bestehen eines solchen Schadensersatzanspruches im konkreten Verfahren zu entscheiden, hat aber wenig Zweifel daran gelassen, dass so ein Anspruch besteht. Das dürfte nicht nur Belgien nicht erfreuen, wo alleinstehende männliche Schutzsuche fast schon regelhaft obdachlos sind, sondern könnte auch ein Risiko für deutsche Behörden darstellen, die europarechtswidrig Leistungen verweigern.

  • Griechenland-Uneinigkeit am VG Hannover

    Dass unterschiedliche Kammern eines Verwaltungsgerichts, oder verschiedener Verwaltungsgerichte, unterschiedliche Auffassungen zur Situation anerkannter Schutzberechtigter in anderen EU-Staaten haben können, ist weithin bekannt. Ein wenig ungewöhnlich ist demgegenüber, dass die Richterinnen und Richter einer einzigen Kammer nicht nur unterschiedliche Auffassungen haben, sondern dies auch in parallel ergehenden Entscheidungen zum Ausdruck bringen. Bei der 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover ist das jedenfalls so, wenn es um die Situation nicht-vulnerabler Schutzberechtigter in Griechenland geht: Mindestens eine Einzelrichterin der Kammer meint, dass anerkannten Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Griechenland derzeit keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen (Urteil vom 17. Juli 2025, Az. 15 A 5204/25 sowie Beschlüsse vom 24. Juli 2025, Az. 15 B 6550/25 und vom 29. Juli 2025, Az. 15 B 6302/25). Gleichzeitig meint eine andere Einzelrichterin der Kammer, dass das Gegenteil richtig ist (Beschluss vom 21. Juli 2025, Az. 15 B 6309/25).

    Einmal davon abgesehen, dass das Urteil vom 17. Juli bereits auf den zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht getroffenen Beschluss vom 21. Juli verweist, ist am Beschluss vom 21. Juli vor allem die deutliche Kritik an den Griechenland-Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem April diesen Jahres interessant: Das Bundesverwaltungsgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz nicht hinreichend beachtet, weil es die Feststellungen zuverlässiger Nichtregierungsorganisationen, dass griechische Obdachlosenunterkünfte überfüllt und für Schutzberechtigte kaum zugänglich sind, verworfen habe, ohne eigene Ermittlungen zu deren Auslastung und Zugänglichkeit anzustellen. Außerdem sei es rechtswidrig, dass Gerichte, die ihrerseits an Recht und Gesetz gebunden seien, geflüchtete Menschen zum Rechtsbruch animierten, indem sie sie darauf verwiesen, ihren Lebensunterhalt mit Schwarzarbeit in der Schattenwirtschaft zu verdienen, in der ohnedies prekäre Lebensbedingungen und Ausbeutung drohten.

    Es ist so unglücklich wie spannend, dass eine Kammer eines Verwaltungsgerichts Meinungsunterschiede bei der Beurteilung der Situation anerkannter Schutzberechtigter in einem anderen EU-Staat offen austrägt. Relevanter ist aber der Umstand, dass die Griechenland-Urteile des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich nicht uneingeschränkt auf Zustimmung stoßen, siehe dazu auch die aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg und des Verwaltungsgerichts Hamburg.

  • Keine Obdachlosenunterkünfte oder Notschlafstellen in Griechenland

    Anders als das Bundesverwaltungsgericht in seinen Griechenland-Urteilen meint das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 21. Juli 2025 (Az. 12 A 4453/25), dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland nicht auf Obdachlosenunterkünfte und Notschlafstellen verwiesen werden können, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, weil sie nicht verfügbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht stelle zu hohe Anforderungen an den Nachweis der fehlenden oder allenfalls minimalen Verfügbarkeit von Schlafplätzen in solchen Unterkünften für international Schutzberechtigte, weil nach seiner eigenen Rechtsprechung regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen bei der Beurteilung der Situation international Schutzberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat eine besondere Bedeutung zukomme. Das gelte hier umso mehr, da es keine offiziellen Statistiken bzw. Erhebungen gebe und verschiedene Nichtregierungsorganisationen bereits seit Jahren regelmäßig und übereinstimmend berichteten, dass die Obdachlosenunterkünfte chronisch überfüllt seien und es lange Wartelisten gebe.

    Das Urteil hat dem Kläger im Ergebnis nicht geholfen, weil das Gericht ihn zwar nicht auf Obdachlosenunterkünfte oder Notschlafstellen, dafür aber auf „informell vermietete Wohnungen, behelfsmäßige Unterkünfte, staatlich geduldete informelle Siedlungen oder sonstige einfachste Camps“ verwiesen hat. Für wiederum unzumutbar hat das Gericht dagegen illegale Siedlungen und besetzte Häuser gehalten, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, ebenso solche Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen.

  • Verhältnisse in der griechischen Schattenwirtschaft unzumutbar

    International Schutzberechtigte können nicht auf eine Erwerbstätigkeit in der griechischen Schattenwirtschaft verwiesen werden, sagt das Verwaltungsgericht Oldenburg in seinem Beschluss vom 24. Juli 2025 (Az. 12 B 5698/25), weil eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie keine zumutbare Arbeitsstelle finden werden. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinen Griechenland-Urteilen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verwiesen habe, wonach zur Existenzsicherung auch auf ein ohne Arbeitserlaubnis erzieltes Erwerbseinkommen verwiesen werden könne, sei diese Form eines illegalen Arbeitsverhältnisses nicht vergleichbar mit derjenigen, die unter den Begriff der Schattenwirtschaft falle, für die kennzeichnend sei, dass Arbeitsverhältnisse ohne vertragliche Absicherung zur Vermeidung der Kosten für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und oft mit ausbeuterischem Charakter bestünden. Die Arbeitsverhältnisse in der Schattenwirtschaft Griechenlands böten keinerlei soziale Absicherung, die Bezahlung sei sehr bis extrem niedrig und reiche oft nicht zur Sicherung eines Existenzminimums aus. Zudem bestünden häufig schlechte und ausbeuterische Arbeitsbedingungen in Gestalt von überlangen Arbeitszeiten, Vorenthaltung von Löhnen für Überstunden oder bei Krankheit und Arbeitsunfällen sowie die Gefahr von sexueller Ausbeutung und Gewaltanwendung.

    Der Beschluss ist gut begründet und geht außerdem davon aus, dass Schutzberechtigte in Griechenland obdachlos würden: Die Kapazitäten der vom Bundesverwaltungsgericht aufgezählten Obdachlosen- und Notunterkünfte stünden in keinem Verhältnis zu der Vielzahl von Personen, denen Griechenland in den letzten Jahren internationalen Schutz gewährt habe.

  • Keine Überstellung vulnerabler Personen nach Griechenland

    In zwei Beschlüssen vom 25. Juli 2025 (Az. 10 L 645/25.A) und vom 29. Juli 2025 (Az. 10 L 647/25.A) geht das Verwaltungsgericht Aachen davon aus, dass vulnerable schutzberechtigte Personen nicht nach Griechenland überstellt werden dürfen. Eine Vulnerabilität könne sich unmittelbar auf die Erwerbsfähigkeit und die Fähigkeit von Betroffenen auswirken, die nach wie vor bestehenden erheblichen Schwierigkeiten, denen zurückkehrende Schutzberechtigte in Griechenland gerade in den ersten Wochen und Monaten nach Rückkehr ausgesetzt seien, zu bewältigen und eine extreme materielle Notlage abzuwenden.

    Das Verwaltungsgericht Trier hat das vor kurzem ähnlich gesehen. Das Verwaltungsgericht Aachen weist übrigens auch darauf hin, dass Ehepaare nicht zu der von den Griechenland-Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts erfassten Personengruppe gehören dürften und dass für sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung besteht.

  • Keine privilegierte Ausbildungsduldung nach unzulässigem Asylantrag

    Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Asylantragsteller ist nach der Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kein „Asylbewerber“ im Sinne von § 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG mehr, meint das Verwaltungsgericht Freiburg in seinem Beschluss vom 21. Juli 2025 (Az. 3 K 3534/25), selbst wenn das gerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen sein sollte. Zwar treffe es zu, dass der wenig trennscharfe Begriff des Asylbewerbers dahin verstanden werden könne, dass auch im Falle der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung, aber noch vor dem endgültigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens, noch eine „Bewerbung um das Asylrecht“ vorliege, jedoch habe der Gesetzgeber im Rahmen des § 60c AufenthG erkennbar zwischen Ausländern unterscheiden wollen, die bereits als Asylbewerber eine Ausbildung aufgenommen hätten (§ 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG), und Ausländern, bei denen dies erst während des Besitzes einer Duldung der Fall sei (§ 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG). Eine Duldungserteilung als Aussetzung des Vollzugs der Abschiebung komme grundsätzlich erst ab der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht in Betracht, sodass solche Fälle (nur) von § 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG erfasst werden sollten.

    Zwingend ist diese eher restriktive Auslegung nicht, aber immerhin ist die Ansicht des Verwaltungsgerichts zutreffend, dass der Begriff des Asylbewerbers in § 60c AufenthG „wenig trennscharf“ ist. Mit der Einführung der Vorschrift 2019 wollte der Gesetzgeber „wesentliche Voraussetzungen der Ausbildungsduldung gesetzlich konkretisier[en], um eine bundeseinheitliche Anwendungspraxis zu erreichen“ (BT-Drs. 19/8286, S. 1). Das hat offenbar nur so eingeschränkt funktioniert.

  • Nichteinräumung einer Ausreisefrist ist justiziabel

    Die Nichteinräumung einer Frist für eine freiwillige Ausreise ist keine bloße „Durchführungsmodalität“ einer Rückkehrentscheidung, die an der Rechtsstellung des betroffenen Drittstaatsangehörigen nichts ändert, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. August 2025 (Rs. C-636/23, C-637/23, Al Hoceima), sondern muss in einem Rechtsbehelfsverfahren angefochten werden können. Sofern eine solche Nichteinräumung einer Frist für eine freiwillige Ausreise rechtswidrig gewesen sein sollte, hätte dies außerdem die Nichtigkeit der Rückkehrentscheidung insgesamt zur Folge.

    Das Urteil legt die EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG aus, für die deutsche Rechtspraxis wird es vermutlich keine besonderen Folgen durchaus praktische Folgen haben. Welche Folgen das sind, habe ich hier beschrieben.

  • Keine Abschiebungshaft ohne Darlegung der Ausreisepflicht

    Ein Haftantrag ist unzulässig, wenn er nicht darlegt, aus welchen Gründen der betroffene Ausländer zweifelsfrei ausreisepflichtig ist, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 14. Juli 2025 (Az. XIII ZB 12/24). Sofern sich eine Ausreisepflicht nicht bereits aus dem Gesetz ergebe, sondern erst aus einem behördlichen Bescheid, so müsse der Haftantrag mindestens eine Bezugnahme auf den zutreffenden, in der Ausländerakte befindlichen Bescheid und Angaben zu seiner Vollziehbarkeit enthalten, dabei sei für die Prüfung der Vollziehbarkeit des Bescheids durch den Haftrichter auch darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen von einer wirksamen Zustellung oder Zustellungsfiktion ausgegangen worden sei.

    In dem Verfahren hatte die Ausländerbehörde nicht einmal die Zustellung ihres Bescheids oder wenigstens das Vorliegen einer Zustellungsfiktion behauptet, sondern lediglich die Bestandskraft des Bescheids. Das hielt der BGH für unzureichend, so dass die gleichwohl angeordnete Abschiebungshaft rechtswidrig war.

  • Aktuelle EuGH-Urteile vom 1.8.2025

    Etwas zu spät für den HRRF-Newsletter an diesem Freitag hat der Europäische Gerichtshof heute Mittag drei Urteile zum europäischen Flüchtlingsrecht verkündet. Alle drei Urteile sind noch nicht mittlerweile in deutscher Sprache verfügbar, zu zwei der drei Urteile gibt es außerdem…

  • Monatsübersicht Mai 2025

    Die HRRF-Monatsübersicht für Mai 2025 ist zum Download verfügbar und bietet auf zehn Seiten eine praktische Zusammenfassung aller im Monat Mai 2025 im HRRF-Newsletter vorgestellten Entscheidungen. Highlights dieser Monatsübersicht sind:

  • Monatsübersicht April 2025

    Die HRRF-Monatsübersicht für April 2025 ist zum Download verfügbar und bietet auf sechs Seiten eine praktische Zusammenfassung aller im Monat April 2025 im HRRF-Newsletter vorgestellten Entscheidungen. Highlights dieser Monatsübersicht sind:

ISSN 2943-2871