In dieser Woche geht es hier nun wirklich los mit der Kooperation mit dem Projekt UN-Sichtbar. Das Projekt hat zwei menschenrechtliche Entscheidungen mit flüchtlingsrechtlichem Bezug analysiert, die deutlich machen, dass Menschenrechte und menschenrechtliche Normen nicht nur in Sonntagsreden verwendet werden können, sondern auch eine ganz handfeste Bedeutung in Asylverfahren haben – wenn man sie denn kennt und anführt. Daneben geht es in dieser Woche erneut um die Abschaffung der Turbo-Einbürgerung, um die Folgen mangelnder Kooperation mit einer Asylbehörde für den Arbeitsmarktzugang sowie um Fluchtgefahr als Voraussetzung für die Anordnung von Abschiebungshaft, deren Voraussetzungen der Bundesgerichtshof Ende des vergangenen Jahres in gleich zwei Entscheidungen eher eng definiert hat.
Verfassungsbeschwerde gegen abgebrochene Einbürgerung gescheitert
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 (Az. 2 BvR 1792/25) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Nichtaushändigung einer Einbürgerungsurkunde richtete. Im behördlichen Verfahren war der Termin für die Aushändigung der Urkunde, mit der die Einbürgerung wirksam wird, einen Tag zu spät vorgesehen, so dass die Einbürgerung wegen einer dann in Kraft getretenen Änderung der Rechtslage nicht mehr vollzogen werden durfte.
Das Bundesverfassungsgericht konnte es sich leicht machen und darauf verweisen, dass vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zunächst der Rechtsweg erschöpft sein muss, was hier unstreitig nicht der Fall war. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich unmittelbar gegen die Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes richtete, sei sie nicht substantiiert gewesen. Der Beschwerdeführer, ein Arzt aus Berlin, war nicht anwaltlich vertreten. Er wird mit der Aussage zitiert, dass ihm ChatGPT „das nötige Wissen und die passenden Formulierungen geliefert“ habe.
Mitverursachung ist auch eine Verursachung
Wenn eine Asylbehörde neun Monate nach Stellung eines Asylantrags noch keine erstinstanzliche Entscheidung getroffen hat, dann muss dem Antragsteller gemäß Art. 15 Abs. 1 der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33 Zugang zum nationalen Arbeitsmarkt gewährt werden, es sei denn, dass ihm die Verzögerung „zur Last gelegt“ werden kann. In seinem Urteil vom 15. Januar 2026 (Rs. C-742/24) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das auch gilt, wenn mehrere Ursachen zusammenwirken und eine Verzögerung verursachen. In so einem Fall könne einem Antragsteller allerdings nur ein Bruchteil des Zeitraums zur Last gelegt werden.
In dem Verfahren ging es um einen im Asylverfahren in Irland angeblich nicht rechtzeitig ausgefüllten Fragenbogen. Bereits die diversen involvierten irischen Gerichte waren sich nicht einig, ob und in welchem Ausmaß die Verzögerung gerade dem Antragsteller „zur Last“ gelegt werden konnte. Der Gerichtshof will zwischen einer „völlig fehlenden“ Zusammenarbeit des Antragstellers mit der Asylbehörde und einer lediglich „mangelnden“ Zusammenarbeit unterscheiden und geht davon aus, dass es sich (nur) um eine Frage der Zurechenbarkeit handelt (Rn. 40 des Urteils) . Das halte ich für falsch, weil es doch jedenfalls auch um eine Frage der Vorwerfbarkeit geht, d.h. um ein Verschulden.
UN-Behindertenrechtskonvention enthält Refoulement-Verbote
Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Karim Walkusch erarbeitet. Das Projekt hat sich zum Ziel gesetzt, menschenrechtlich basierte Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht, vor allem des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der UN-Fachausschüsse, sichtbar zu machen. Details zur Kooperation des HRRF-Newsletters mit dem Projekt gibt es hier.
In dem Verfahren F.I.J. gegen Schweden hat der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen am 29. August 2024 über eine Beschwerde der nigerianischen Staatsangehörigen F.I.J. im Namen von deren Kindern E.O.J. (geb. 2010), S.J. (geb. 2012) und E.J. (geb. 2018) entschieden. Die Beschwerdeführenden wehrten sich gegen ihre Abschiebung nach Nigeria und gegen die unzureichende Prüfung ihrer Schutzbegehren im Asylverfahren in Schweden. Vorgebracht wurde, dass die Abschiebung gegen verschiedene in der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) garantierte Rechte des Kindes verstoße, insbesondere gegen die Rechte auf Lebensschutz, Gesundheit, Bildung, Familie und auf die Achtung der Rechte von Kindern mit Behinderungen. Konkret ging es der Beschwerde darum, dass den Beschwerdeführern wegen verschiedener Erkrankungen, u.a. in Form von Autismus und einer Intelligenzminderung, im Fall einer Rückführung nach Nigeria eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde.
Wenngleich der UN-Behindertenrechtsausschuss die Beschwerde überwiegend zurückgewiesen hat, unter anderem wegen mangelnder Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs, hat er sich gleichwohl grundsätzlich zur Existenz von aus der BRK folgenden Refoulement-Verboten geäußert, die sich nicht nur dem Recht auf Leben (Art. 10 BRK) und dem Verbot von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung (Art. 15 BRK) ergäben, sondern auch aus anderen in ihr enthaltenen Rechten. Der Ausschuss hat außerdem eine Verletzung von Art. 7 Abs. 3 BRK gerügt, wonach Kinder mit Behinderungen das Recht haben, ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten gleichberechtigt mit anderen Kindern frei zu äußern, weil die schwedischen Behörden nicht alle Kinder der Beschwerdeführerin angehört hatten.
Nach der Lesart des Ausschusses ergeben sich Refoulement-Verbote nicht nur aus den Art. 10 und 15 BRK, sondern auch aus den exemplarisch in der Beschwerde geltend gemachten Art. 24 („Bildung“), Art. 25 („Gesundheit“), Art. 26 („Habilitation und Rehabilitation“) sowie Art. 28 („Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz“). Das ist für Fälle relevant, in denen drohende Verletzungen dieser Rechte im Asylverfahren von Menschen mit Behinderungen geltend gemacht werden. Einfachrechtlich kann dies im Hinblick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer hinreichend schweren Menschenrechtsverletzung nach § 3a AsylG Bedeutung haben, zudem, in Ermangelung eines entsprechenden Verfolgungsgrunds, bei der Annahme eines Abschiebungsverbots unter unmittelbarer Bezugnahme auf die BRK. In Hinsicht auf die Anhörung von Kindern im Asylverfahren ist der Verweis des Ausschusses auf Art. 7 Abs. 3 BRK wichtig: Es muss grundsätzlich, unabhängig vom Alter und unabhängig von der Reichweite von Betreuung oder Vormundschaft, angehört werden – schriftlich oder mündlich –, wenn die Person in der Lage ist, eine Meinung zu bilden.
UN-Frauenrechtsausschuss äußert sich zu Dublin-Überstellungen
Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Pia Bergelt, Mette Steffen und Jule Boller erarbeitet. Das Projekt hat sich zum Ziel gesetzt, menschenrechtlich basierte Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht, vor allem des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der UN-Fachausschüsse, sichtbar zu machen. Details zur Kooperation des HRRF-Newsletters mit dem Projekt gibt es hier.
Der UN-Frauenrechtsausschuss hat im Juli 2025 in den drei Verfahren K.J., C.O.E. sowie Z.E. und A.E. gegen die Schweiz über Individualbeschwerden entschieden, die die Berücksichtigung und Prüfung von geschlechtsspezifischer Gewalt und der besonderen Vulnerabilität von Frauen und queeren Menschen in Dublin-Überstellungsverfahren betrafen. In den Verfahren hatten die Beschwerdeführerinnen gerügt, dass in der Schweiz keine ausreichende individuelle, geschlechtersensible und traumaorientierte Prüfung gewährleistet werde und dass ihre Überstellungen nach Griechenland bzw. Italien gegen ihre Rechte aus der UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) verstoßen hätten. Der UN-Ausschuss hat den Beschwerden in allen drei Verfahren stattgegeben und die Verletzung von Konventionsrechten bejaht.
Den drei Fällen ist gemein, dass die Beschwerdeführerinnen bereits sowohl in ihrem Herkunftsstaat von geschlechtsspezifischer bzw. sexualisierter Gewalt betroffen oder zumindest konkret bedroht waren, un dass sich diese Gewalt während ihrer Flucht nach Griechenland (K.J. und Z.E.) bzw. Italien (C.O.E.) fortsetzte. Die drei Beschwerdeführerinnen flohen vor diesem Hintergrund in die Schweiz und beantragen dort erneut Asyl. In allen drei Fällen nahm die Schweizer Migrationsbehörde das Vorliegen geschlechtsspezifischer Gewalt zur Kenntnis und erhielt Nachweise für die schweren psychischen Erkrankungen und Traumata der Beschwerdeführerinnen. Dennoch ordnete sie ihre Überstellung nach Griechenland bzw. Italien an und verneinte dort drohende Menschenrechtsverletzungen. Der UN-Ausschuss rügte die Oberflächlichkeit dieser Prüfung und verlangte angesichts des unstrittig bestehenden erhöhten Schutzbedarfs der Beschwerdeführerinnen, dass eine deutlich vertieftere Risikoprüfung hätte stattfinden müssen. Die Schweiz hätte sich zu sehr auf die Annahme verlassen, dass die Aufnahmebedingungen in Griechenland bzw. Italien ausreichend seien.
Die Entscheidungen des UN-Ausschusses betonen eine Selbstverständlichkeit: Besondere Vulnerabilitäten, zumal wenn sie geschlechtsspezifischer Art und aufgrund von geschlechtsspezifischer Gewalt entstanden sind, müssen im Asylverfahren besonders berücksichtigt werden. Das gilt für die Aufnahmebedingungen und bei der materiellen Prüfung der Schutzbedürftigkeit, aber auch in Bezug auf das Asylverfahren. Dies ist im deutschen Recht und der deutschen Praxis an sich unumstritten. Der spezifische Bezug der Entscheidungen zum Dublin-Verfahren stellt gleichwohl eine wichtige Betonung der erforderlichen sorgfältigen Prüfung auch für die deutsche Rechtspraxis dar: Schematische und oberflächliche Prüfungen sind unzulässig. Vielmehr müssen sich Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wie Gerichte anhand des Vortrags im Einzelfall ernsthaft damit beschäftigen, ob im Zielstaat einer Dublin-Überstellung tatsächlicher Zugang zu angemessenen Aufnahmebedingungen, insbesondere medizinischer Versorgung, gegeben ist, und ob die persönliche Situation, Gewalterfahrung und mögliche Traumatisierungen eine Überstellung menschenrechtswidrig machen würden.
Keine vorschnelle Annahme von Fluchtgefahr
Fluchtgefahr kann auch im Anwendungsbereich der EU-Rückführungsrichtlinie nur bei Vorliegen eines Vermutungstatbestands des § 62 Abs. 3a AufenthG oder eines konkreten Anhaltspunkts gemäß § 62 Abs. 3b AufenthG unter Vornahme einer stets erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände bejaht werden, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2025 (Az. XIII ZB 73/22). Die Rechtsansicht des Beschwerdegerichts, dass Fluchtgefahr auch ohne Feststellung eines Katalogtatbestands nach § 62 Abs. 3a oder 3b AufenthG nach der Generalklausel des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG festgestellt werden könne, sei falsch und widerspreche einer gebotenen richtlinienkonformen Auslegung von § 62 AufenthG.
Der Bundesgerichtshof verweist in seinem Beschluss darauf, dass er das für die Dublin-Überstellungshaft bereits 2020 so entschieden hat, und dass das diesem Beschluss zugrundeliegende Urteil des Europäischen Gerichtshof von 2017 auf die EU-Rückführungsrichtlinie übertragbar sein soll.
Keine Fluchtgefahr bei Belehrung in unverständlicher Sprache
Auch wenn ein ausreisepflichtiger Ausländer seit 2009 in Deutschland gelebt hat, darf die Ausländerbehörde nicht ohne weitere Aufklärung annehmen, dass er der deutschen Sprache mächtig ist, meint der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2025 (Az. XIII ZB 72/22). Der Hinweis auf die Anzeigepflicht gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG müsse in einer dem Betroffenen verständlichen Sprache erteilt werden. Sei dies nicht der Fall, liege keine Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG vor.
Im Haftanordnungsverfahren hatte das Haftgericht den Betroffenen nur in Anwesenheit eines Dolmetschers persönlich angehört. Zumindest mit diesem Umstand hätte sich das Beschwerdegericht auseinandersetzen müssen, so der Bundesgerichtshof.
Vermischte Nachrichten KW 3/2026
- Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2025 (Az. E 1209/2025-19 u.a.) eine Entscheidung des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben, in der es um Ansprüche auf Familienzusammenführung für syrische Schutzberechtigte ging, gegen die in Österreich ein Widerrufsverfahren (nach österreichischer Diktion: Aberkennungsverfahren) eingeleitet worden war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte das laufende Widerrufsverfahren als ausreichende Grundlage für die Ablehnung der Anträge auf Familienzusammenführung betrachtet, der Verfassungsgerichtsgerichtshof sah darin eine Verletzung von Art. 8 EMRK.
- In einem Interview erläutert Jura-Professor Werner Schroeder, warum er, unterstützt von der Gesellschaft für Freiheitsrechte, vor dem Verwaltungsgericht München gegen Grenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze klagt.
- Sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesgerichtshof haben Anfang des Jahres ihre Websites aktualisiert. Davon sind auch die Entscheidungsdatenbanken der beiden Gerichte betroffen, was wiederum zur Folge hat, dass alle alten Links auf Entscheidungen in den beiden Datenbanken nicht mehr funktionieren. Eine Lösung habe ich dafür nicht, im Zweifel wird man betroffene Entscheidungen noch einmal suchen müssen, etwa anhand ihres Aktenzeichens: In der neuen EuGH-Datenbank oder in der neuen BGH-Datenbank.
- Die Gesellschaft für Freiheitsrechte berichtet in einer Pressemitteilung vom 14. Januar 2026 über ihre Unterstützung einer afghanischen Familie, die wegen der Rücknahme einer von Deutschland gemachten Aufnahmezusage von Pakistan aus eine Individualbeschwerde gegen Deutschland beim UN-Menschenrechtsausschuss eingereicht hat.
- Das deutsche GEAS-Anpassungsgesetz (das GEAS-Anpassungsfolgengesetz natürlich auch), mit dem die Reform des gemeinsamen europäischen Asylsystems (GEAS) von 2024 im deutschen Recht umgesetzt werden soll, lässt weiter auf sich warten. Einem Pressebericht von Mitte Dezember 2025 zufolge sind sich CDU/CSU und SPD bei den „Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration“ noch nicht einig. Vielleicht klappt es Ende Januar, wenn im Deutschen Bundestag die nächste Sitzungswoche ansteht.
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Dublin und die Drittstaaten
1.1.2026
GEAS-Reform 2024
Zuletzt aktualisiert am 23.12.2025
Textausgabe Deutsches Migrationsrecht (nach der GEAS-Reform)
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