Es ist alles etwas durcheinandergeraten in dieser Woche. Grundrechte sollen Abwehrrechte des Staates gegen Bürger (bzw. Ausländer) sein (so der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Beschluss) und ein Recht auf Familienzusammenführung in Dublin-Verfahren soll zu der Pflicht führen, es auch gegen seinen tatsächlichen Willen auszuüben, nämlich jedenfalls nicht in Deutschland (so das Verwaltungsgericht Köln in einem Urteil aus dem November 2025). Außerdem geht es um das Wegdefinieren familiärer Bindungen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung und um nicht existierende Übergangsbestimmungen bei der GEAS-Reform. In dem erwähnten BGH-Beschluss heißt es übrigens, dass selbst eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung es nicht rechtfertige, der beteiligten Ausländerbehörde im Haftbeschwerdeverfahren kein rechtliches Gehör zu gewährleisten; Betroffene könnten die Rechtswidrigkeit ihrer Inhaftierung schließlich auch noch nach ihrer Abschiebung feststellen lassen. Das hat mich an das lateinische Rechtssprichwort „Fiat iustitia et pereat mundus“ erinnert – es möge Gerechtigkeit geschehen, und wenn die Welt darüber zugrunde gehe. In diesem Sinne: Fröhliche Ostern!
Ein Recht ist eine Pflicht
Die in Art. 9 Dublin-III-Verordnung eingeräumte Möglichkeit der Kundgabe des Wunsches, dass für die Prüfung eines Asylantrags der Mitgliedstaat zuständig sein soll, in dem ein Familienangehöriger als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, hat zur Folge, dass Kindeswohl und familiäre Bindungen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in diesen Staat nicht entgegenstehen, meint jedenfalls das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 17. November 2025 (Az. 23 K 2858/25.A), und zwar gerade auch dann, wenn ein solcher Wunsch nicht geäußert wurde. Zwar sei niemand verpflichtet, einen solchen Wunsch zu äußern, die Verweigerung der Kundgabe des Wunsches mit dem Ziel, sich den zuständigen Mitgliedstaat auszusuchen, führe aber zur Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.
Mal ehrlich: Wer denkt sich denn sowas aus? Aus einem in Art. 9 Dublin-III-VO eingeräumten Recht wird eine Verpflichtung gemacht (bzw. zu einer Obliegenheit, siehe S. 20), und der Verzicht auf Ausübung des Rechts wird zu einer Pflichtverletzung umdeklariert, die eine Abschiebung rechtfertigen soll: Die Betroffenen haben es in der Diktion des Gerichts „selbst in der Hand“, durch Ausübung ihres Rechts eine Familientrennung zu vermeiden (S. 20). Das Urteil fällt auch sonst mit fragwürdiger Argumentation auf, etwa auf S. 14 zum Verhältnis von Durchschnittseinkommen und Lebenshaltungskosten in Bulgarien und in Deutschland, wo die „konkreten Umstände der betroffenen Familie“ entgegen den Ausführungen im Urteil tatsächlich gerade nicht einmal im Ansatz gewürdigt werden. Immerhin hat das Verwaltungsgericht die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, die auch eingelegt wurde.
Familiäre Bindungen sollen Familientrennung nicht verhindern
Wenn einigen Mitgliedern einer Familie in Deutschland ein Abschiebungsverbot zuerkannt wurde, ein anderes Mitglied der Familie aber in einem anderen EU-Staat ein Aufenthaltsrecht hat, dann soll eine Abschiebung dieses anderen Familienmitglied in den anderen EU-Staat möglich sein und soll der gesamten Familie zugemutet werden können, als Familie in dem anderen EU-Staat zu leben, sagt das Verwaltungsgericht Arnsberg in seinem Beschluss vom 27. März 2026 (Az. 4 L 329/26.A). § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG, wonach eine Abschiebungsandrohung nur erlassen werden dürfe, wenn familiäre Bindungen nicht entgegenstehen, schließe eine Familientrennung nicht aus, wenn es gemäß § 25 Abs. 3 zumutbar sei, dass die übrigen Familienmitglieder dem Abgeschobenen in den anderen EU-Staat folgen werden.
Wenn ich das richtig verstehe, argumentiert das Verwaltungsgericht, dass der Abschiebung eines Familienmitglieds in einen anderen EU-Staat weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) entgegenstehen, wenn es für die übrigen Familienmitglieder zumutbar ist (§ 25 Abs. 3 AufenthG), in den anderen EU-Staat auszureisen. Das hat im Sommer 2024 auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf schon einmal so entschieden, was es aber nicht besser macht: Damit wird doch die vor Erlass einer Abschiebungsandrohung erforderliche Prüfung des Kindeswohls und der familiären Bindungen einfach „wegdefiniert“? Ich bestreite, dass es bei § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG um Zumutbarkeit gehen kann oder darf, von den Wertungen in Art. 11 der Dublin-III-Verordnung einmal ganz abgesehen, wonach derjenige Staat die gesamte Familie aufnehmen soll, der für die Aufnahme des größten Teils der Familie zuständig ist.
Behörden haben grundrechtsgleiche Rechte
Rechtsmittelverfahren in Freiheitsentziehungssachen dienen nicht der Verhinderung von Abschiebungen, wofür Betroffene verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch nehmen können, sondern dazu, etwaige rechtswidrige Freiheitsentziehungen zu beenden, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 24. Februar 2026 (Az. XIII ZB 5/24). Selbst eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung rechtfertige es darum nicht, zulasten der beteiligten Behörde auf das rechtliche Gehör zu verzichten. Wenn das Beschwerdeverfahren vor der Abschiebung nicht mehr abgeschlossen werden könne, dann könne der Betroffene eine mögliche Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung auch nach der Abschiebung noch feststellen lassen.
In dem Verfahren hatte das Beschwerdegericht der Behörde keine Gelegenheit gegeben, zur vom Betroffenen eingereichten Beschwerde Stellung zu nehmen, weil die Abschiebung des Betroffenen für den nächsten Tag vorgesehen war. Das war rechtswidrig, so der Bundesgerichtshof, weil der beteiligten Behörde zwar regelmäßig das erforderliche Feststellungsinteresse fehle, das grundsätzlich eine schwerwiegende Verletzung von Grundrechten voraussetze, es aber ausnahmsweise gegeben sein könne, wenn die Verletzung grundrechtsgleicher Rechte der Behörde aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (gesetzlicher Richter) und Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) geltend gemacht werde.
Keine Übergangsbestimmungen für neue EU-Qualifikationsverordnung
§ 87e Abs. 2 AsylG-E in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes sieht vor, dass die neue EU-Qualifikationsverordnung 2024/1347 nur auf Asylanträge angewendet werden soll, die „ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden“. Equal Rights hatte bereits Anfang März darauf hingewiesen, dass das so nicht stimmen kann, weil die Qualifikationsverordnung (anders als die neue EU-Asylverfahrensverordnung) keine Übergangsbestimmungen enthält, das neue Recht somit ab dem 12. Juni 2026 auch für alle vor dem 12. Juni 2026 gestellten Asylanträge gelten muss, sofern bis zu diesem Tag noch keine Entscheidung über sie getroffen wurde.
Wenn § 87e Abs. 2 AsylG-E behauptet, dass die dort vorgesehene weitere Anwendung des alten Rechts auf am 12. Juni 2026 bereits gestellte Asylanträge in „Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348“ stehe, ist tatsächlich das Gegenteil der Fall und wäre die weitere Anwendung des alten Rechts europarechtswidrig. Der VGH Mannheim sieht es in seinem Beschluss vom 11. Februar 2026 (Az. A 12 S 1014/24) jetzt ebenso nicht wie das Gesetz:
„Da die Verordnung (EU) 2024/1347, die ab dem 12.06.2026 gilt, keine anderweitige Übergangsregelung enthält, ist davon auszugehen, dass sie sowohl auf alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen als auch auf alle danach eingeleiteten Asylverfahren Anwendung findet.“
Mehr Infos zur GEAS-Reform auf der HRRF-Website
In den vergangenen Monaten und Wochen gab es hier schon einige Meldungen zur GEAS-Reform und zum ab dem 12. Juni 2026 geltenden neuen Recht. Ab jetzt gibt es auf der HRRF-Website nicht nur eine Übersichtsseite zur GEAS-Reform, die jetzt auch besser im Hauptmenü der Website verlinkt ist, sondern auch eine eigene Nachrichten-Rubrik desselben Namens, wo über alle aktuellen Entwicklungen berichtet wird.
Vermischte Nachrichten KW 14/2026
- Um exekutiven Ungehorsam ging es im HRRF-Newsletter schon des Öfteren, wenn Behörden Gerichtsentscheidungen ignoriert haben. Im Verfassungsblog analysiert Philipp Koepsell jetzt den Entwurf aus dem Bundesjustizministerium für eine Reform der Verwaltungsgerichtsordnung im Hinblick darauf, wie er den Behörden solchen Ungehorsam austreiben will.
- Mit Beschluss vom 11. Februar 2026 (Az. A 12 S 1014/24) hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim ein bei ihm anhängiges Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 der EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95 vorgelegt, in denen es um Palästina-Flüchtlinge und insbesondere darum geht, unter welchen Voraussetzungen angenommen werden kann, dass der vom UNRWA gewährte Schutz weggefallen ist.
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