Ob Sie es gut finden oder nicht: An der GEAS-Reform kommen wir nicht vorbei und die relevante Rechtsprechung nimmt in dieser Woche deutlich an Fahrt auf. Sie werden überrascht sein, welche Rechtsansichten vertreten werden – wussten Sie etwa, dass Art. 16a Abs. 1 GG seit dem 12. Juni europarechtswidrig sein soll?
Aktuelle Rechtsprechung zur GEAS-Reform KW 27/2026
Die GEAS-Reform kommt rascher (und umfangreicher) in der veröffentlichten Rechtsprechung an, als ich das erwartet hätte. Darum gibt es hier statt der sonst üblichen Einzelberichterstattung über Gerichtsentscheidungen (nur) einen Sammelbeitrag, der sieben aktuelle Entscheidungen zur GEAS-Reform gebündelt vorstellt und, soweit möglich, einordnet. Die Gerichte sind sich in vielen Details noch nicht einig – es gilt offenbar die alte Regel, dass alle Rechtsansichten, die nur vertreten werden können, auch tatsächlich vertreten werden:
In zwei Entscheidungen wird thematisiert, ob und wie in laufenden Dublin-Verfahren bereits die neuen Regelungen der AMM-Verordnung anwendbar sind bzw. in welchem Umfang noch das alte Recht der Dublin-III-Verordnung angewendet werden muss:
- Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hält in seinem Urteil vom 22. Juni 2026 (Az. 4 LB 323/22 OVG) fest, dass die in Art. 79 Abs. 3 der Asylverfahrensverordnung enthaltene Übergangsregelung auf (Dublin-)Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und zur Überstellung nicht anwendbar ist, weil sich bereits aus Art. 2 Abs. 5 der AMM-Verordnung und Art. 3 Nr. 9 der Asylverfahrensverordnung ergebe, dass diese Dublin-Verfahren kein Bestandteil des Asylverfahrens seien. Es seien vielmehr die Grundsätze des intertemporalen Verfahrensrechts anzuwenden, wonach das neue Dublin-Recht auch auf am 12. Juni 2026 bereits anhängige Verfahren anwendbar sei. Dies gelte auch für bis zum 11. Juni 2026 erlassene Abschiebungsanordnungen, die nunmehr als Überstellungsentscheidungen gemäß Art. 42 AMM-VO anzusehen seien.
- Anders sieht das offenbar das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil vom 12. Juni 2026 (Az. 15 A 6596/25), das die Regelungen der AMM-Verordnung zu Aufnahmeverfahren nicht auf Schutzsuchende anwendbar hält, die ihren Asylantrag vor dem 12. Juni 2026 gestellt hätten, weil dann mangels Geltung der Asylverfahrensverordnung kein „Antrag auf internationalen Schutz gemäß der VO (EU) 2024/1348“ im Sinne von Art. 38 Abs. 1 AMM-VO vorliege.
- Ohnehin sei auf solche Asylanträge auch weiterhin Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und nicht Art. 16 Abs. 3 AMM-VO anwendbar, wenn im zuständigen Dublin-Staat die Gefahr einer Grundrechtsverletzung im Raum stehe, so ebenfalls das VG Hannover, weil Art. 16 Abs. 3 AMM-VO einen zuvor nach den Kriterien gerade der AMM-Verordnung bestimmten Mitgliedstaat voraussetze, was in Altverfahren nicht der Fall sei.
- Ob die gemäß Art. 43 Abs. 1 AMM-VO eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit von Überstellungsentscheidungen mit EU-Primärrecht und insbesondere mit der EU-Grundrechtecharta vereinbar ist, will das OVG Greifswald offen lassen.
Zum materiellen Recht scheint weitgehende Einigkeit zu bestehen, dass auf alle laufenden Asylverfahren bereits die neuen Regelungen der Qualifikationsverordnung anwendbar sind:
- Soweit sich aus § 87e Abs. 2 AsylG etwas anderes ergeben sollte, wäre das europarechtswidrig und somit zu ignorieren, so das Verwaltungsgericht Osnabrück in seinem Beschluss vom 22. Juni 2026 (Az. 7 B 80/26).
- Ebenso sieht das das Verwaltungsgericht Minden in seinem Beschluss vom 24. Juni 2026 (Az. 1 L 422/26.A), das sich auch bereits ausführlich mit der neuen Regelung zur internen Schutzalternative (Art. 8 Qualifikationsverordnung) beschäftigt.
- Eine Einzelmeinung dürfte die Ansicht des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in seinem Beschluss vom 22. Juni 2026 (Az. 7 K 3421/25.WI.A) bleiben, dass Art. 16 Abs. 1 GG wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 S. 2 Qualifikationsverordnung (Verwechslungsverbot bei nationalem humanitären Status) europarechtswidrig sei und daher nicht mehr angewendet werden dürfe.
Im Bereich des Verfahrensrecht ist man sich einig, dass das neue Recht der Asylverfahrensverordnung nur auf ab dem 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge Anwendung findet. Vieles anderes ist dagegen weniger klar:
- Das VG Osnabrück (s.o.) will die Regelungen der Verfahrensverordnung zu sicheren Herkunftsstaaten (Art. 61 Asylverfahrensverordnung) wegen Art. 79 Abs. 2 Unterabs. 2 Asylverfahrensverordnung auch auf Altverfahren anwenden, was sicherlich falsch ist.
- Das OVG Greifswald (s.o.) meint, dass die Aufhebung der alten, bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung des Asylgesetzes und damit auch von § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG zur Rechtswidrigkeit von Unzulässigkeitsentscheidungen führt. Das VG Hannover (s.o.) will dagegen auf Altverfahren wegen der Übergangsregelung in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG weiterhin die bis zum 11. Juni 2026 geltende Fassung des Asylgesetzes anwenden, ebenso sieht es das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 21. Juni 2026 (Az. 3 AE 3641/26).
- Differenzierend geht dagegen das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Urteil vom 23. Juni 2026 (Az. A 2 K 2463/25) davon aus, dass das alte nationale Recht zwar im Prinzip zum 12. Juni 2026 aufgehoben wurde, dass die Aufhebung aber nicht für dann anhängige Asylverfahren gelten soll: Wollte man demgegenüber unterstellen, der Gesetzgeber habe mit der Übergangsregelung in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG nicht die Fortgeltung des alten Asylrechts auf Altfälle anordnen wollen, so nähme man der Regelung jeglichen Sinn.
Europarechtswidrige Außengrenzhaft in Österreich
Das österreichische Bundesverwaltungsgericht, das in Österreich erstinstanzlich für bestimmte Klagen und Anträge gegen Bundesbehörden zuständig ist, soll einem Medienbericht vom 1. Juli 2026 zufolge in einer Entscheidung vom 24. Juni 2026 die De-facto-Haft im neuen EU-Grenzverfahren am Flughafen Wien-Schwechat für europarechtswidrig gehalten haben: Der Freiheitsentzug im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat entspreche nicht den Erfordernissen der mit dem Asylpakt zwingend anzuwendenden Asylverfahrensverordnung und der neuen Aufnahmerichtlinie.
Der Bericht erwähnt, dass es mittlerweile weitere Fälle geben soll, in denen die österreichischen Gerichte eingeschaltet wurden, und dass gegen die erste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsmittel eingelegt wurden.
Härtefallregelung zum Familiennachzug fast wirkungslos
Ein Jahr nach der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (siehe § 36a und § 104 Abs. 14 S. 1 AufenthG) ist die Bilanz der damals hervorgehobenen Möglichkeit zur Berücksichtigung von Härtefällen (§ 104 Abs. 14 S. 2 AufenthG: „Die §§ 22 und 23 bleiben unberührt“) ernüchternd, wie aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Frage der Bundestagsabgeordneten Clara Bünger (Die Linke) hervorgeht (Stenografischer Bericht der 85. Sitzung des Deutschen Bundestags am 24. Juni 2026, S. 10406). Danach sind bislang gemäß § 22 S. 1 AufenthG genau zehn Visa erteilt worden, acht davon im Rahmen gerichtlicher Vergleiche.
Die sehr geringe Zahl von erteilten Visa hat sicherlich auch mit der sehr restriktiv formulierten internen Weisung des Auswärtigen Amts zur Härtefallregelung nach § 22 S. 1 AufenthG zu tun. Welche praktischen Folgen das für Betroffene hat, beschreibt ein ausführlicher aktueller Artikel in der taz, in dem auch einschlägige Rechtsprechung angesprochen und gemutmaßt wird, dass die Bundesregierung auf die Langsamkeit der Rechtsprechung zu setzen scheine. Das für Klagen gegen die Ablehnung von Visumanträgen zuständige Verwaltungsgericht Berlin hatte Ende letzten Jahres keine grundsätzlichen Bedenken gegen die befristete Aussetzung des Familiennachzugs geäußert; in den acht Verfahren, in denen gerichtliche Vergleiche zur Visumerteilung geführt haben, dürften Besonderheiten des Einzelfalls ausschlaggebend gewesen sein, zum Beispiel eine bereits lange Trennungszeit der Familienmitglieder oder besondere Härten. Dass es selbst in solchen Fallkonstellationen zu gerichtlichen Verfahren kommen musste, wirft ein düsteres Bild auf die Entscheidungspraxis des Auswärtigen Amts, das offenbar nicht dazu in der Lage (oder willens) war, rechtskonform zu entscheiden.
Aktuelles zur GEAS-Reform KW 27/2026
- Die gemeinsame FAQ-Seite zur GEAS-Reform von Equal Rights Beyond Borders, Elena-Koordination und HRRF wurde Anfang Juli aktualisiert und enthält jetzt mehr Fragen und Antworten. Bitte gerne reinschauen oder selbst Fragen stellen!
- Bei netzpolitik.org wird auf die neue Aufgabe des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge hingewiesen, im Asylverfahren unentgeltlich Rechtsauskünfte zu erteilen. Es solle sich dabei aber, so wohl das Bundesamt, nicht um Rechtsberatung handeln. Die „amtlich unentgeltliche Rechtsauskunft“ (auRA) sei eine „informatorische Auskunft“, bei der es nicht darum gehe, Antragstellende zu ihrer konkreten Situation zu beraten. Interessenkonflikte sieht das Bundesamt offenbar nicht.
- Rechtsanwalt Marcel Keinborg weist darauf hin, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge derzeit offenbar zwei verschiedene Briefpapiere verwendet, mit denen dezent auf die vom Bundesamt angenommene Anwendbarkeit des alten Rechts (altes Briefpapier) bzw. des neuen Rechts (neues Briefpapier) hingewiesen werden soll.
Vermischte Nachrichten KW 27/2026
- Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) berichtet in einer Pressemitteilung vom 2. Juli 2026 über zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München vom selben Tag, in dem das Gericht (erneut) die Rechtswidrigkeit von Personenkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze festgestellt hat.
- Rechtsanwalt Volker Gerloff berichtet im Internet über den aktuellen Zustand des Systems der Finanzierung von Flüchtlingsunterkünften in Berlin, der offenbar auch die ordentliche Gerichtsbarkeit beschäftigt und chaotisch zu sein scheint.
- Im Verfassungsblog analysiert Ferdinand Weber die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Mai 2026 über die Rücknahme einer Einbürgerung wegen bestimmter Social-Media-Äußerungen.
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Keitel, Die neuen GEAS-Regeln
Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..
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In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..
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EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger
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