Wenn es darum geht, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, dann darf Abschiebungshaft auch mal länger andauern, meint der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Beschluss. Außerdem geht es in dieser Newsletter-Ausgabe zweimal um aktuelle Entwicklungen zu Folgeanträgen, ein neues Vorabentscheidungsverfahren zur Europarechtskonformität des Asylbewerberleistungsgesetzes, einen vergesslichen Dublin-Gesetzgeber und um das Verhältnis von vorübergehendem Schutz zu internationalem Schutz. Bei den vermischten Nachrichten findet sich dann noch ein Hinweis zur an sich reizvollen Rechtsfrage, ob die neue AMM-Verordnung eigentlich auch für Anerkannte gilt (Spoiler: nein).
Dublin-Ermessensklausel ist breit auszulegen
Die Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung, wonach ein Mitgliedstaat einen Asylantrag „abweichend von Art. 3 Abs. 1“ der Verordnung auch dann prüfen darf, wenn er an sich für die Prüfung nicht zuständig ist, gilt auch für Fälle, in denen der zunächst zuständige Mitgliedstaat seine Zuständigkeit nicht aus Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO, sondern aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO abgeleitet hat, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. September 2026 (Rs. C-511/25, Prokoda). Der europäische Gesetzgeber habe bei der Vorbereitung von Art. 17 Dublin-III-Verordnung die Grundprinzipien der Dublin‑II-Verordnung beibehalten wollen, wonach Mitgliedstaaten die Prüfung eines Antrags auch dann freiwillig übernehmen konnten, wenn die zunächst bestehende Zuständigkeit aus dem nun in Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO geregelten Auffangkriterium hergeleitet wurde. Er habe bei einer Umstrukturierung einzelner Regelungen wohl schlicht vergessen, den Verweis nur auf Abs. 1 zu streichen.
Es gibt so Gerichtsentscheidungen, und dieses Urteil gehört wohl dazu, in dem die konkret entschiedenen Fragen nicht so sehr interessant sind wie der Weg, auf dem dies geschehen ist. Der Gerichtshof konstatiert zunächst (Rn. 28), dass der Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung nicht eindeutig ist, und nimmt dann eine Auslegung der Norm anhand der klassischen juristischen Auslegungsmethoden vor. In der AMM-Verordnung hat sich der Fehler des europäischen Gesetzgebers übrigens fortgesetzt, weil Art. 35 Abs. 1 dort nur auf Art. 16 Abs. 1 AMM-Verordnung verweist, statt, wie es nach diesem Urteil eigentlich der Fall sein müsste, auch auf die Absätze 2 bis 4.
Entscheidung über Asylanträge auch bei vorübergehendem Schutz
Die Gewährung von vorübergehendem Schutz rechtfertigt keine allgemeine und automatische Aussetzung der Prüfung der Asylanträge von Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Oktober 2026 (Rs. C-249/25, Jilin) entschieden. Vielmehr seien die allgemein geltenden Fristen für eine Entscheidung über Asylanträge anzuwenden und nur in Ausnahmefällen dürfe eine Entscheidung aufgeschoben werden, um eine Überlastung des Asylsystems eines Mitgliedstaats zu vermeiden. Wenn die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz automatisch ausgesetzt würde, bis der vorübergehende Schutz abgelaufen sei, dann könnte das dazu führen, dass die zuständigen Behörden vor der Aufgabe stünden, eine Vielzahl von Anträgen auf internationalen Schutz gleichzeitig prüfen zu müssen, so dass diese Maßnahme nicht wirklich geeignet erscheine, das Ziel zu erreichen, die nationalen Schutzsysteme vor einer Überlastung durch die massive und gleichzeitige Einreichung von Anträgen auf Gewährung internationalen Schutzes zu schützen.
Da das Urteil auf Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG über die Gewährung vorübergehenden Schutzes abstellt, die nach wie vor in Kraft ist, gilt die Aussage des Gerichtshofs auch für das neue GEAS-Recht. § 32a Abs. 1 AsylG, wonach ein Asylverfahren ruht, solange vorübergehender Schutz nach § 24 AufenthG gewährt wird, ist damit unionsrechtswidrig und darf nicht mehr angewendet werden.
Kein Folgeantrag nach vorheriger Anerkennung
Ein Folgeantrag gemäß Art. 3 Nr. 19 AsylVfVO und Art. 55 Abs. 2 AsylVfVO setzt voraus, so das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Beschluss vom 3. September 2026 (Az. AN 17 S 26.50245), dass ein früherer Asylantrag abgelehnt wurde. Sei dagegen im ersten Asylverfahren internationaler Schutz gewährt worden, handele es sich bei einem danach in einem anderen EU-Staat gestellten weiteren Asylantrag nicht um einen Folgeantrag. Dies entspreche nicht nur der Rechtslage vor der GEAS-Reform, sondern folge etwa auch aus Erwägungsgrund 45 zur Asylverfahrensverordnung, wonach eine Unzulässigkeitsentscheidung ermöglicht werden solle, wenn ein anderer Staat bereits internationalen Schutz gewährt habe; zudem solle ein Antrag als unzulässig betrachtet werden, wenn es sich um einen Folgeantrag handele. Aus der Formulierung „zudem“ lasse sich schließen, dass der Fall der Anerkennung in einem anderen Staat gerade keine Folgeantragskonstellation darstelle.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte in dem Verfahren in seinem Bescheid argumentiert (Rn. 18 des Beschlusses), dass bei Antragstellung in Deutschland nach vorheriger Anerkennung in einem anderen EU-Staat ein Folgeantrag vorliege, dass aber neue Umstände, die zu einer höheren Wahrscheinlichkeit für eine Anerkennung führen könnten, nicht vorhanden seien, weil eine Anerkennung ja schon erreicht sei. Dies, so der Beschluss, mute „reichlich bizarr“ an und zeige, dass dieses Verständnis nicht stimmen könne. Der HRRF-Newsletter hatte im August 2026 über ein ähnliches Verfahren berichtet, in dem das Verwaltungsgericht Düsseldorf ähnlich entschieden hatte.
Schon wieder ein AsylbLG-Vorabentscheidungsverfahren
Das Bundessozialgericht hat ausweislich seines Terminberichts 32/2026 vom 1. Oktober 2026 Zweifel daran, ob ein in Deutschland gestellter Asylantrag aus unionsrechtlicher Sicht ein Folgeantrag ist, wenn zuvor bereits in einem anderen EU-Staat internationaler Schutz gewährt wurde, und hat darum ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof initiiert. In dem Verfahren geht es letztlich darum, ob Leistungskürzungen gemäß § 1a Abs. 4 AsylbLG nach der vor dem 12. Juni 2026 geltenden Rechtslage europarechtskonform waren oder nicht.
Der unionsrechtliche Begriff des Folgeantrags, der in Art. 2 Buchst. q der alten Asylverfahrensrichtlinie definiert war, ist autonom auszulegen, d.h. ohne Rückgriff auf nationale Regelungen, insofern macht es durchaus Sinn, den Europäischen Gerichtshof um eine Begriffsklärung zu bitten, die er bislang nur für Situationen vorgenommen hat, in denen der frühere, in einem anderen EU-Staat gestellte Asylantrag abgelehnt worden war. Auf die Definition kommt es an, weil Art. 20 der alten Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU bei der Aufzählung der Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung auf sie verwiesen hat.
Weniger Behördenaufwand schlägt kürzere Haftdauer
Kommen in einem Dublin-Verfahren mehrere Staaten als Zielstaat für ein Aufnahmegesuch nach Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO in Betracht, sind die zuständigen Behörden, insbesondere das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nicht verpflichtet, sofort und gleichzeitig jeden in Betracht kommenden Zielstaat um Aufnahme zu ersuchen, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 31. August 2026 (Az. XIII ZB 57/23). Dies gelte auch dann, wenn dadurch im Einzelfall die Haftdauer des Ausländers verkürzt werden könnte, weil in so einer Situation nur ein Gesuch in der Sache Erfolg haben könne, die übrigen Anfragen demgegenüber für die eigenen Behörden wie für die Behörden der angefragten Zielstaaten „unnötigen Verwaltungsaufwand“ erzeugten. Es reiche darum aus, wenn zunächst ein Aufnahmegesuch an den aus objektiver behördlicher Sicht näher liegenden Mitgliedstaat gerichtet werde.
Und da denkt man immer, dass in Haftfällen die Freiheit der Person und damit eine möglichst kurze Haftdauer das vorrangige Ziel jeglichen behördlichen Handelns sein muss. Der Bundesgerichtshof hat darauf verwiesen, dass die Interessen von Betroffenen ausreichend dadurch geschützt würden, dass nach Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 3 und 4 Dublin-III-VO ein Dublin-Zuständigkeitsübergang eintritt, wenn der angefragte Dublin-Staat nicht innerhalb von zwei Wochen auf ein Aufnahmegesuch geantwortet hat. Diese Frist beträgt mittlerweile nur noch eine Woche (siehe Art. 45 Abs. 2 AMM-Verordnung).
Vermischte Nachrichten KW 40/2026
- Die HRRF-Textausgabe zum Deutschen Migrationsrecht wurde aktualisiert und ist jetzt auf dem Stand vom 1. Oktober 2026. Im Vergleich zur vorherigen Ausgabe (Stand 12. Juni 2026) wurden zahlreiche Detailänderungen im deutschen Recht eingearbeitet, die ich in diesem Beitrag im HRRF-Blog zusammengefasst habe. Die aktuelle Textausgabe gibt es wie immer u.a. als kostenlosen PDF-Download.
- Ist die neue AMM-Verordnung eigentlich auch auf Drittstaatsangehörige anwendbar, die bereits einen Schutzstatus erhalten haben? Das wird gelegentlich behauptet und als Änderung der Rechtslage im Vergleich zur Dublin-III-Verordnung hervorgehoben, stimmt aber wohl gar nicht. Warum das nicht stimmt, ist auf der gemeinsamen FAQ-Seite zur GEAS-Reform von Equal Rights Beyond Borders, Elena-Koordination und HRRF nachzulesen.
- Ausgabe 4/2026 der Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht (ANA-ZAR) ist online erhältlich und bietet auf zwölf Seiten zahlreiche Beiträge und Berichte vor allem zu aktueller migrationsrechtlicher Rechtsprechung. Spannend in dieser Ausgabe ist u.a. ein ausführlicher Beitrag zur Asylverfahrensberatung und zu behördlicher Rechtsauskunft nach dem neuen GEAS-Recht.
- Die Legal Tribune Online (LTO) berichtet am 30. September 2026 über das Asylgrenzverfahren einer Familie aus Algerien am Flughafen Berlin/Brandenburg, warum die Familie inhaftiert ist, aber gleichwohl kein Richter die Inhaftierung angeordnet hat, und wie der Rechtsanwalt der Familie nun vorgeht.
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Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026
Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..
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Neues Rechtsgutachten: Wie im Asylverfahren die Rechte geflüchteter Menschen mit Behinderungen zu wahren sind
Dieser Beitrag ist im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden. UN-Sichtbar hat bereits mehrere Entscheidungen des UN-BRK-Fachausschusses als Kurzanalysen veröffentlicht. Handicap International e. V. – Crossroads (HI) hat am 17. September 2026 ein neues Rechtsgutachten veröffentlicht, das untersucht, wie Asylverfahren und Schutzentscheidungen im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ausgestaltet… Weiterlesen..
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GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung
Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..
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