Sichere Herkunftsstaaten, neue Umstände und anhängige Vorabentscheidungsverfahren

  • Februar 2024. Der EuGH hält fest, dass jedes EuGH-Urteil einen neuen Umstand im Sinne der EU-Asylverfahrensrichtlinie darstellen und die Durchführung eines Folgeverfahrens rechtfertigen kann (HRRF-Newsletter Nr. 131).
  • September 2024. Das BVerfG urteilt, dass es gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verstößt, wenn ein Gericht im Eilverfahren entscheidungserhebliche unionsrechtliche Fragen oder ein beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsverfahren ignoriert (HRRF-Newsletter Nr. 164).
  • Oktober 2024. Der EuGH entscheidet, dass Herkunftsstaaten nur dann sichere Herkunftsstaaten sein können, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet sicher ist, und dass bei der Weigerung eines sicheren Drittstaats, einen Schutzsuchenden wieder aufzunehmen, ein Asylverfahren in der EU durchgeführt werden muss (beides HRRF-Newsletter Nr. 166), außerdem erreicht den EuGH ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen zu sicheren Herkunftsstaaten (HRRF-Newsletter Nr. 169).
  • November 2024. Den EuGH erreichen weitere Vorabentscheidungsersuchen zu sicheren Herkunftsstaaten (HRRF-Newsletter Nr. 171 und Nr. 175), er entscheidet, einige der bei ihm anhängigen Vorabentscheidungsersuchen zu sicheren Herkunftsstaaten im beschleunigten Verfahren zu verhandeln (HRRF-Newsletter Nr. 175).
  • Dezember 2024. Der EuGH erklärt, dass ein Zweitantrag nur dann als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden darf, wenn im Zeitpunkt der Stellung des zweiten Asylantrags das Asylverfahren im ersten Mitgliedstaat bereits bestandskräftig abgeschlossen war (Urteil vom 19. Dezember 2024, Rs. C‑123/23 und C‑202/23).

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ISSN 2943-2871