Für die Einhaltung der (letztlich aus §§ 517, 548 ZPO abgeleiteten) Fünfmonatsfrist zur Abfassung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils kommt es auf den Zeitpunkt der Übermittlung des Urteils an die Geschäftsstelle an, nicht dagegen auf den der Zustellung an die Beteiligten, sagt das… Weiterlesen..