Auch nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz ist für den Fall, dass ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wird und das Bundesamt keine neue Abschiebungsandrohung erlässt, Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und das Mittel der Wahl,… Weiterlesen..