Ein Verwaltungsgericht darf ein laufendes Asylklageverfahren nach der Abschiebung des Klägers nicht einfach wegen Nichtbetreiben des Verfahrens gemäß § 81 AsylG einstellen, nur weil der Prozessbevollmächtigte keine „aussagekräftige Bescheinigung“ über eine ladungsfähige Anschrift des Klägers im Zielstaat der Abschiebung vorlegen kann,… Weiterlesen..