Das Sommerloch fällt dieses Jahr aus – stattdessen geht es um subsidiären Schutz für syrische Flüchtlinge, um die Bargeldobergrenze bei der Bezahlkarte, um eine Abschiebung trotz einer entgegenstehenden gerichtlichen Eilentscheidung und um offene Fragen zum Schutz von aus der Ukraine geflüchteten Drittstaatsangehörigen. Außerdem kann subsidiärer Schutz bei einer Unterstützung der Hamas widerrufen werden, liegt bei Bestehen einer Möglichkeit zur Verfahrensfortsetzung in einem anderen Dublin-Staat kein Zweitantrag vor, muss belangloses Vorbringen „per se asylfremd“ sein, darf eine öffentliche Zustellung eines Asylbescheids nur als letztes Mittel genutzt werden, muss die Ausländerbehörde das Vorliegen eines Asylantrags selbstständig prüfen und greift der Beschwerdeausschluss gemäß § 80 AsylG nicht bei einem Antrag auf Verfahrensduldung.