Familiennachzug, Visumverfahren, Einreiseverweigerung, humanitärer Aufenthalt und Missbrauchsverbot

  • Januar 2024. Der EuGH stärkt den Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, indem er für die Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt abstellt, in dem der Antrag auf Familienzusammenführung gestellt wird (HRRF-Newsletter Nr. 130).
  • April 2024. Das BVerfG rügt erneut die Verpflichtung zur Nachholung des Visumverfahrens in Fällen, in denen der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie einschlägig ist (HRRF-Newsletter Nr. 144).
  • Juni 2024. Das BVerwG hält das Bestehen eines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts neben einem anderweitigem Aufenthaltsrecht für möglich (HRRF-Newsletter Nr. 149), allerdings auch eine Einreiseverweigerung unabhängig von einer individuellen Gefahrenprognose aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsschutzes für rechtmäßig (HRRF-Newsletter Nr. 163).
  • Juli 2024. Der EuGH postuliert ein allgemeines unionsrechtliches Missbrauchsverbot (HRRF-Newsletter Nr. 156).
  • August 2024. Das BVerwG bejaht einen unmittelbar aus der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie folgenden Anspruch auf Kindernachzug zu anerkannten Flüchtlingen auch bei Fristversäumnis (HRRF-Newsletter Nr. 171).
  • September 2024. Der EuGH entscheidet, dass vor einer Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung eine individualisierte Prüfung der Situation und eine Anhörung der Familienangehörigen vorzunehmen ist (HRRF-Newsletter Nr. 162), und stellt klar, dass weder die EU-Qualifikationsrichtlinie (ebenfalls HRRF-Newsletter Nr. 162) noch die EU-Rückführungsrichtlinie (HRRF-Newsletter Nr. 165) die Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel verbieten, das BVerwG nimmt eine Sperrwirkung von § 36a AufenthG für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten an (HRRF-Newsletter Nr. 164).
  • Oktober 2024. Das BVerwG lehnt eine verkürzte Trennungszeit beim Ehegattennachzug gemäß § 36a AufenthG ab (HRRF-Newsletter Nr. 168).
  • Dezember 2024. Der EuGH sagt, dass ein Mitgliedstaat, der vorübergehenden Schutz über die EU-Anforderungen hinaus auf bestimmte Personengruppen ausgedehnt hat, ihnen diesen entziehen kann, ohne das Ende des nach EU-Recht gewährten vorübergehenden Schutzes abzuwarten (Urteil vom 19. Dezember 2024, Rs. C-244/24 u. C-290/24, siehe die Pressemitteilung des Gerichtshofs).

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ISSN 2943-2871