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Ausgabe 156 • 2.8.2024

Unionsrechtliches Missbrauchsverbot

Der Europäische Gerichtshof stellt potenziell alle europarechtlich fundierten Rechtspositionen unter Missbrauchsvorbehalt, robuste Bibelkenntnisse helfen bei der Flüchtlingsanerkennung, ein Verwaltungsgerichtshof begründet seine Entscheidung auch mit einer Umfrage unter Flüchtlingen, ein US-amerikanischer Staatsbürger soll wegen der türkischen Staatsanhörigkeit von Familienangehörigen in die Türkei abgeschoben werden und eine Ausländerbehörde muss einen mit dem Aufenthaltszweck „Tourismus“ gestellten Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis jedenfalls dann hinterfragen, wenn die Antragstellerin schon zwanzig Jahre in Deutschland lebt. Außerdem geht es in dieser Woche um Ausnahmen zum vom Europäischen Gerichtshof geforderten Informationsaustausch zwischen nationalen Asylbehörden, um einen für einen Chancen-Aufenthalt relevanten Duldungsanspruch im Kirchenasyl, um eine Flucht aus der Ukraine mit einem Umweg über das Herkunftsland, um Leistungseinschränkungen in Dublin-Fällen, erneut um die Bezahlkarte, wieder einmal um die Auslieferung nach Ungarn und um Ergänzungen eines Haftantrags.

Aufenthaltsrecht

EuGH postuliert universelles unionsrechtliches Missbrauchsverbot

In seinem Urteil vom 29. Juli 2024 (Rs. C-14/23), in dem es um die Auslegung der REST-Richtlinie 2016/801/EU über Aufenthalte u.a. zu Forschungs- oder Studienzwecken ging, hat der Europäische Gerichtshof den vor allem aus dem europäischen Steuer- und Gesellschaftsrecht bekannten „allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz des Missbrauchsverbots“ kurzerhand ins Aufenthaltsrecht übertragen. In dem Verfahren hatten belgische Behörden die Absicht einer Drittstaatsangehörigen angezweifelt, in Belgien studieren zu wollen, und ihren Antrag auf ein Studentenvisum abgelehnt, obwohl Belgien die in der REST-Richtlinie vorgesehenen Ablehnungsgründe nicht in nationales Recht umgesetzt hatte.

Alles kein Problem, meint der EuGH, weil man sich nach dem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts nicht „betrügerisch oder missbräuchlich“ auf das Unionsrecht berufen könne. Ein Mitgliedstaat müsse die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts vielmehr verweigern, wenn diese nicht geltend gemacht würden, um die Ziele der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu kommen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen „lediglich formal“ erfüllt seien. Einfachrechtliche Ablehnungsgründe der REST-Richtlinie schlössen die Anwendung des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes des Missbrauchsverbots nicht aus, da dieser Grundsatz anders als die Vorschriften einer Richtlinie nicht erst umgesetzt werden müsse, so dass es letztlich auch nicht darauf ankomme, dass die Ablehnungsgründe der REST-Richtlinie in Belgien nicht in nationales Recht umgesetzt worden seien. Der Nachweis eines Missbrauchs setze dabei zum einen eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände voraus, die ergeben müsse, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht worden sei, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen würden.

Materielles Flüchtlingsrecht

Robuste Bibelkenntnisse helfen bei der Flüchtlingsanerkennung

Das Verwaltungsgericht Hamburg stellt in seinem Urteil vom 16. Juli 2024 (Az. 10 A 4659/21), in dem es das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für eine zum Christentum konvertierte Iranerin verpflichtet hat, unter anderem auf die „robusten Bibelkenntnisse“ der Betroffenen ab. Die Klägerin habe neben ihren Lieblings-Bibelstellen auch die Bedeutung der Trinität und Jesu Tod und Gottes Liebe erläutern können, insbesondere im Zusammenhang mit dem Thema Vergebung, ebenso seien ihr Inhalt und Zeitpunkt der wichtigsten christlichen Feste geläufig gewesen und habe sie es verstanden, Unterschiede zwischen den verschiedenen Konfessionen der christlichen Religionen darzustellen.

Dublin-Verfahren usw.

Informationsaustausch zwischen Asylbehörden kann ausnahmsweise unterbleiben

An einer gewissen Relativierung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2024 (Rs. C-753/22) zur „schwachen Bindungswirkung“ einer Schutzgewährung in einem anderen EU-Staat (siehe ausführlich HRRF-Newsletter Nr. 150) versucht sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 17. Juli 2024 (Az. 15a K 1766/22.A). Zwar bestehe bei einer vorherigen Schutzgewährung in einem anderen EU-Staat eine Verpflichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des anderen EU-Staats einzuleiten, ein solcher Informationsaustausch könne jedoch in Einzelfällen unterbleiben. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die Unterlagen des anderen EU-Staats, sofern sie noch vorhanden sein sollten, im Lichte des vom Europäischen Gerichtshof aufgezeigten Zwecks des Informationsaustauschs objektiv ungeeignet erschienen, die entscheidungserhebliche Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Deutschland maßgeblich zu vervollständigen. Dies komme in Betracht, wenn dem Ausländer in dem anderen EU-Staat der subsidiäre Schutzstatus jedenfalls vor einem erheblichen Zeitraum zuerkannt worden sei und er nach seinen Angaben während des gesamten Verfahrens in Deutschland keine individuellen Verfolgungsgründe und keine individuellen Umstände für einen ernsthaften Schaden vorgetragen sowie in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, solche auch nicht im früheren Verfahren im anderen Mitgliedstaat geäußert zu haben.

Dublin-Verfahren usw.

Bulgarischer Teufelskreis kann durchbrochen werden

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim geht in seinem Urteil vom 19. Juli 2024 (Az. A 4 S 257/24) weiterhin davon aus, dass junge, nichtvulnerable und arbeitsfähige anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien nicht unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt sind. Etwas anderes ergebe sich weder aus dem vom erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgericht für seine Auffassung herangezogenen „Teufelskreis“ aus fehlendem Wohnsitz, fehlenden Ausweispapieren und fehlender Eintragung in die nationale Datenbank noch aus sonstigen damit zusammenhängenden Umständen. Eine Durchbrechung dieses Teufelskreises sei nicht unmöglich, außerdem könnten sich laut einer aktuellen UNHCR-Umfrage unter Flüchtlingen in Bulgarien „immerhin“ mehr als elf Prozent der befragten Flüchtlinge vorstellen, in Bulgarien zu bleiben.

Aufenthaltsrecht

Duldungsanspruch im Kirchenasyl reicht für Chancen-Aufenthalt

Ein Ausländer hat Anspruch auf Erteilung einer Duldung, wenn er sich im Kirchenasyl befindet und wenn die Behörden während dieses Zeitraums ohne tatsächliche oder rechtliche Hinderungsgründe auf die Einleitung von Abschiebungsmaßnahmen verzichten, meint das Verwaltungsgericht Schwerin in einem noch nicht im Volltext vorliegenden Eilbeschluss vom 11. Juli 2024 (Az. 1 B 1600/24 SN), über den es in einer Pressemitteilung vom 18. Juli 2024 berichtet. Ein solcher Anspruch auf Erteilung einer Duldung reiche außerdem aus, um den Zeitraum des Kirchenasyls als Voraufenthaltszeit für die Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts im Sinne von § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG anrechnen zu lassen. Beides sehen andere Verwaltungsgerichte auch anders, etwa unlängst der Verwaltungsgerichtshof München (siehe HRRF-Newsletter Nr. 150).

Aufenthaltsrecht

Bei Ukraine-Flucht kein Umweg über das Herkunftsland

Die in § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV geregelte anfängliche Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und dann nach Deutschland eingereist sind, ist nicht auf Drittstaatsangehörige anwendbar, die bei Kriegsausbruch zunächst in ihr Herkunftsland und erst danach nach Deutschland gereist sind, sagt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 24. Juli 2024 (Az. OVG 3 S 20/24). Zwar enthalte der Wortlaut von § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV keine solche Einschränkung, für eine engere Auslegung der Vorschrift sprächen indessen sowohl der Zweck der Verordnung als auch die amtlichen Begründungen der Ersten und der Zweiten Verordnung zur Änderung der UkraineAufenthÜV.

Aufenthaltsrecht

Ausländerbehörde muss wirklichen Willen erforschen

Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, in dem als Aufenthaltszweck „Tourismus“ angegeben ist, kann auch als Antrag auf Gewährung eines humanitären Aufenthaltsrechts zu verstehen sein, meint das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Beschluss vom 11. Juni 2024 (Az. 3 D 11/24). Wenn eine Ausländerin ohne weitere Eingrenzung einen Lebenssachverhalt darlege, der einem oder mehreren der in den Abschnitten 3 bis 7 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltszwecken zuzuordnen sei, so sei ihr Antrag nach jeder bei Würdigung des vorgetragenen Lebenssachverhalts in Betracht kommenden Vorschrift des betreffenden Abschnitts zu prüfen. Dies gelte umso mehr, wenn sich die Ausländerin bereits seit mehr als zwanzig Jahren in Deutschland aufhalte und der angegebene Aufenthaltszweck offensichtlich nicht ihrem wirklichen Willen entspreche.

Aufnahmebedingungen

Leistungseinschränkungen in Dublin-Fällen auf dem Prüfstand

Das Bundessozialgericht hat am 26. Juli 2024 in zwei Verfahren (Az. B 8 AY 6/23 R und B 8 AY 7/23 R) über die Auslegung von § 1a Abs. 7 AsylbLG entschieden, wonach Leistungen an Schutzsuchende nur noch sehr eingeschränkt gewährt werden, wenn ihre Asylanträge in Deutschland wegen der Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats als unzulässig abgelehnt wurden.

Anders als das vorinstanzlich mit den beiden Verfahren befasste Bayerische Landessozialgericht geht das Bundessozialgericht davon aus, dass § 1a Abs. 7 AsylbLG keinen Sanktionscharakter hat, so dass der Tatbestand der Vorschrift nicht um das ungeschriebene Merkmal des Vorliegens einer wissentlichen Pflichtverletzung ergänzt werden muss. Stattdessen soll der Zweck der in der Vorschrift vorgesehenen Einschränkung des Leistungsniveaus in der unmittelbar bevorstehenden Überstellung in einen anderen Dublin-Staat liegen. Daraus folgt dann, dass eine Leistungseinschränkung auf Grundlage von § 1a Abs. 7 AsylbLG jedenfalls mit Ablauf der Überstellungsfrist wieder aufgehoben werden muss (Verfahren B 8 AY 7/23 R).

Außerdem hat das Bundessozialgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine Regelung wie § 1a Abs. 7 AsylbLG mit dem durch Art. 17 EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU vorgeschriebenen Mindestniveau für die Gewährung von Leistungen an Schutzsuchende vereinbar ist, wonach die Leistungen einem „angemessenen Lebensstandard“ entsprechen. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, fragt das Bundessozialgericht außerdem danach, ob ein in Deutschland gestellter Asylantrag bei Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats als Folgeantrag im Sinne von Art. 20 EU-Aufnahmerichtlinie angesehen werden kann und ob Art. 20 EU-Aufnahmerichtlinie dann Einschränkungen erlaubt, wie sie in § 1a Abs. 7 AsylbLG vorgesehen sind (Verfahren B 8 AY 6/23 R).

Aufnahmebedingungen

Neues zur Bezahlkarte

Rechtsanwalt Volker Gerloff berichtet in seinem (wie immer lesenswerten) Newsletter vom 31. Juli 2024 über den in einem Eilverfahren ergangenen Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. Juli 2024 (Az. S 11 AY 15/24 ER), in dem das Gericht einem Antrag auf Gewährung von Geldleistungen in Form der Banküberweisung statt per Bezahlkarte vollständig stattgegeben hat. Die beklagte Sozialbehörde habe den von ihr in der Vergangenheit erlassenen bestandskräftigen Leistungsbescheid, der die Gewährung von Geldleistungen vorsehe, durch die bloße Aushändigung einer Bezahlkarte nicht wirksam abgeändert. Außerdem habe die Sozialbehörde kein Ermessen ausgeübt, in welcher Höhe sie Leistungen über die Bezahlkarte erbringen wolle. Das Sozialgericht betrachtet die Gewährung von Leistungen durch die Bezahlkarte offenbar als etwas anderes als die Gewährung von Geldleistungen, eine Eilbedürftigkeit nahm es wegen der zahlreichen Einschränkungen beim Einsatz der Bezahlkarte an. In der bayerischen Politik wird derweil versucht, diese Entscheidung als Ausnahme darzustellen, der eine nicht bayernweite „Sonderkonstellation“ zugrunde liege (siehe etwa hier und hier).

In einem weiteren Gerichtsverfahren gegen die Bargeldobergrenze der Bezahlkarte für Schutzsuchende hat das Landessozialgericht Hamburg nach Angaben der Gesellschaft für Freiheitsrechte keine Eilbedürftigkeit gesehen und den Kläger auf das Hauptsacheverfahren verwiesen. In der vergangenen Woche hatte das Sozialgericht Hamburg in einem anderen Verfahren die zuständige Behörde per Eilbeschluss verpflichtet, Mehrbedarfe und Bedarfserhöhungen als Barleistung oder durch eine Erhöhung des Barbetrags der Bezahlkarte zu gewähren (siehe HRRF-Newsletter Nr. 155).

Aufenthaltsbeendigung

Willkürliche Zielstaatsbestimmung ist verboten

Grundsätzlich ist die Bestimmung des Zielstaats einer Abschiebungsandrohung zwar nicht von der Staatsangehörigkeit des Betroffenen abhängig, eine im Wesentlichen unsubstantiierte und auf bloßen Vermutungen beruhende Zielstaatsbestimmung stellt sich aber jedenfalls dann als willkürlich dar, wenn tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die abzuschiebende Person über eine andere Staatsangehörigkeit als die des Zielstaates verfügt, sagt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Beschluss vom 29. Juli 2024 (Az. 14a L 1051/24.A). In diesem Fall obliege es dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, vor Erlass der Abschiebungsandrohung zu klären, ob der in der Abschiebungsandrohung benannte Zielstaat überhaupt verpflichtet oder dazu bereit sei, die betroffene Person aufzunehmen. Der Kläger in dem Verfahren besaß die US-amerikanische Staatsangehörigkeit, das Bundesamt hatte ihm die Abschiebung in die Türkei allein deswegen angedroht, weil seine Mutter und Geschwister vom Bundesamt als türkische Staatsangehörige betrachtet wurden.

Aufenthaltsbeendigung

Neues zur Auslieferung nach Ungarn

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer umfangreichen Pressemitteilung vom 2. August 2024 sowie im Volltext die Begründung seines Eilbeschlusses vom 28. Juni 2024 (Az. 2 BvQ 49/24) veröffentlicht, in dem es eine Auslieferung nach Ungarn untersagt hatte (siehe ausführlich HRRF-Newsletter Nr. 152).

Abschiebungshaftrecht

Änderungen eines Haftantrags müssen mitgeteilt werden

Wenn ein Haftantrag ergänzt oder geändert wird, müssen dem Betroffenen jedenfalls wesentliche Ergänzungen oder Änderungen vor der Anhörung mitgeteilt und gegebenenfalls übersetzt werden, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. Juli 2024 (Az. XIII ZB 49/21). Werde dies unterlassen, sei der Betroffene in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt und die Haft rechtswidrig.

Anderswo im Internet

Das schreiben die Anderen

Im Verfassungsblog analysieren Valentin Feneberg und Paul Pettersson das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 16. Juli 2024 (Az. 14 A 2847/19.A) zur Nichtgewährung subsidiären Schutzes für syrische Flüchtlinge (siehe HRRF-Newsletter Nr. 155) und meinen, dass das Gericht eigentlich nichts Neues festgestellt hat, dass die große Aufmerksamkeit, die insbesondere die Pressemitteilung des Gerichts vom 22. Juli 2024 erregt hat, nicht gerechtfertigt ist, und dass das Gericht mit den von ihm zitierten Lageberichten und Quellen mindestens sehr selektiv umgeht.

Sonstiges

HRRF-Monatsübersicht für Juli 2024 verfügbar

Die HRRF-Monatsübersicht für Juli 2024 ist zum Download verfügbar und bietet mit verbessertem Design auf acht Seiten eine praktische Zusammenfassung aller im Monat Juli 2024 im HRRF-Newsletter vorgestellten Entscheidungen.

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