In dieser Woche ist es beruhigend, dass die höfliche Formulierung von asylgerichtlichen Schriftsätzen nicht grundsätzlich zum Rechtsverlust führen soll, auch wenn man offenbar zur Nachfrage verpflichtet ist, wenn sich wegen zu netter Formulierungen Missverständnisse ergeben. Ebenso beruhigend ist, dass das Bundesverfassungsgericht den Begriff der Durchsuchung so auslegt, dass die Suche nach Personen in einer Wohnung davon erfasst ist, was das Bundesverwaltungsgericht noch anders gesehen hatte. Daneben geht es in dieser Woche erneut um die mögliche Bindungs- und Sperrwirkung einer ausländischer Flüchtlingsanerkennung, um die Definition des Flüchtigseins, um das Verhältnis von vorübergehendem Schutz zu subsidiärem Schutz, um Sonderfälle der asylgerichtlichen Zuständigkeitskonzentration, um psychische Belastungen im Richteramt und um neue Statistiken zu Klagen wegen der Afghanistan-Aufnahmezusagen.
Suche nach Person in Wohnung führt zur Wohnungsdurchsuchung
Wenn Behörden eine Person zum Zwecke der Abschiebung in ihrem Zimmer einer Gemeinschaftsunterkunft aufsuchen, dann handelt es sich um eine Wohnungsdurchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG und muss demnach ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegen, sagt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 30. September 2025 (Az. 2 BvR 460/25), solange vor Beginn der Maßnahme keine sichere Kenntnis über den konkreten Aufenthaltsort der zu ergreifenden Person besteht. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Durchsuchungsbegriffs in Abhängigkeit vom jeweiligen Verlauf der behördlichen Maßnahme, zudem in einer Rückschau, bilde demgegenüber kein tragfähiges, zuverlässiges Kriterium für die Abgrenzung einer Durchsuchung von einem bloßen Betreten einer Wohnung: Es führe zu zufälligen Ergebnissen, eine tatsächlich vorgenommene und nach außen als solche erkennbare physische, also qualifizierte Suchhandlung zu fordern, was mit dem Schutzzweck des Richtervorbehalts nach Art. 13 Abs. 2 GG unvereinbar sei. Am Element des Suchens könne es insbesondere nicht deshalb fehlen, weil etwas in den Räumlichkeiten offen zu sehen sei, weil es Betroffene ansonsten auch in gewisser Weise durch ihr Verhalten in der Hand hätten, noch während der laufenden behördlichen Anwesenheit in der Wohnung den Richtervorbehalt auszulösen (nämlich durch das Verstecken von Gegenständen oder Personen).
Der Beschluss des Bundesverfassungsgericht, mit der einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Wohnungsdurchsuchung in Berlin im September 2019 stattgegeben wurde, setzt einen Schlusspunkt unter die seit Jahren umstrittene Frage, wie genau der Begriff der Wohnungsdurchsuchung in Art. 13 Abs. 2 GG zu definieren ist, der HRRF-Newsletter hatte zahlreich (etwa hier, hier, hier oder hier) berichtet. Klare Leseempfehlung für diesen Beschluss, der trotz der Komplexität der rechtlichen Ausführungen gut verständlich ist. Das Verfahren wurde durch die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) unterstützt, das Bundesverfassungsgericht hat zu seiner Entscheidung am 20. November 2025 auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
Isoliertes Wiederaufgreifen (nur) bei Ausländerbehörden
In einer Pressemitteilung vom 20. November 2025 berichtet das Bundesverwaltungsgericht über sein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil vom selbem Tag, in dem es entschieden hat, dass außerhalb eines Asylfolgeverfahrens die Ausländerbehörden, und nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, für die Bescheidung von Anträgen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der isolierten Aufhebung einer in Bestandskraft erwachsenen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung und eines ebenfalls bestandskräftigen Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig sind. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG seien für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden zuständig. Zwar werde diese sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde im Kontext eines Asylverfahrens durch § 5 Abs. 1 AsylG durchbrochen, wonach das Bundesamt nach Maßgabe des Asylgesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig sei, für die das Asylgesetz eine gesetzliche Anordnung treffe. Mit dem Eintritt der Bestandskraft der verfahrensabschließenden Entscheidung über den Asylantrag und der damit verbundenen Nebenentscheidungen ende das Asylverfahren aber, und damit auch die sachliche Zuständigkeit des Bundesamts. Da das Asylgesetz in Bezug auf eine in Bestandskraft erwachsene Abschiebungsandrohung außerhalb eines Asylfolgeverfahrens keine sachliche Zuständigkeit des Bundesamts für das Wiederaufgreifen des Verfahrens vorsehe, sei gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Ausländerbehörde sachlich zuständig.
Sonderlich intuitiv ist das aus meiner Sicht nicht, was das Bundesverwaltungsgericht da entschieden hat: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge soll zwar für den Erlass einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig sein, nicht aber für deren Aufhebung. Die Sache ist aber kompliziert (siehe etwa ausführlich in diesem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts München, und man wird den Volltext des Urteils abwarten müssen.
Subsidiärer Schutz auch bei vorübergehendem Schutz
Die Gewährung vorübergehenden Schutzes für aus der Ukraine geflohene Menschen hindert sie nicht daran, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und unter anderem subsidiären Schutz zu erhalten, so der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. November 2025 (Rs. C-195/25). Die EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU enthalte keine Regelung, die einen Antrag auf internationalen Schutz für unzulässig erklären würde, wenn man bereits vorübergehenden Schutz genieße.
Das Urteil kommt nicht überraschend. Das Zusammenspiel der Richtlinie über vorübergehenden Schutz von 2001 mit der Asylverfahrensrichtlinie von 2013 ist etwas holprig, weil es das Konzept des subsidiären Schutzes 2001 noch nicht gab, so dass die Richtlinie über vorübergehenden Schutz es noch nicht berücksichtigen konnte. Eine Lektüre des Urteils empfiehlt sich vor allem wegen der Ausführungen des Gerichtshofs zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 18 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95 (Zuerkennung des subsidiären Schutzes) und Art. 33 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32 (unzulässige Anträge), sofern das nationale Recht nicht im Einklang mit diesen Regelungen ausgelegt werden kann. Spannend ist dabei, dass der Gerichtshof hier gerade auch auf Art. 33 der Asylverfahrensrichtlinie abstellt, genauer gesagt auf dessen Absatz 2 (siehe Rn. 65 des Urteils), obwohl diese Vorschrift auf den ersten Blick keine einen Schutzsuchenden begünstigende Regelung enthält, wie das für eine unmittelbare Anwendbarkeit an sich eine Voraussetzung wäre. Hintergrund dürfte sein, dass Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie Schutzsuchende indirekt durchaus begünstigt, indem er regelt, dass Asylanträge nur in den dort genannten Fällen als unzulässig betrachtet werden dürfen, sonst aber eben nicht.
Sperrwirkung ausländischer Flüchtlingsanerkennung weiter umstritten
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf meint in seinem Urteil vom 31. Oktober 2025 (Az. 19 K 5866/22.A), dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat keine Bindungs- oder Sperrwirkung für das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat, sofern in Deutschland trotz der vorherigen ausländischen Flüchtlingsanerkennung ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werden muss. In diesem Fall sei § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG („[..] die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind [..]“), der das Gegenteil zu regeln scheine, im Wege einer teleologischen Reduktion einschränkend auszulegen und nicht anwendbar, wofür Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift sprächen.
Die Frage, ob eine Bindung an die ausländische Flüchtlingsanerkennung besteht, ist umstritten. Der Europäische Gerichtshof hatte in seinem Urteil vom 18. Juni 2024 (Rs. C-753/22) zwar gefordert, dass „die Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Antragsteller internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang [zu] berücksichtigen“ seien, was aber einigen Interpretationsspielraum lässt. Unter anderem die Verwaltungsgerichte Köln und Hannover wollen § 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG anwenden, unter anderem die Verwaltungsgerichte Hamburg und eben nun Düsseldorf nicht. Beim Bundesverwaltungsgericht ist zu dieser Frage ein Revisionsverfahren anhängig, beim Verwaltungsgerichtshof München ein Berufungsverfahren.
Auch ein höflicher Antrag ist ein Antrag
Auch in einer höflichen Formulierung in Gestalt einer „Bitte“ um Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann in Anlehnung an die Grundsätze zur Auslegung von prozessualen Erklärungen der klar, eindeutig und vorbehaltlos geäußerte Wille erkennbar sein, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, sagt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2025 (Az. A 11 S 2008/25). Auf die genaue Wortwahl komme es nämlich nicht an, entscheidend sei vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen könne. Ein derart geäußerter Antrag schließe eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG darum aus.
In dem Verfahren hatte das Verwaltungsgericht trotz des höflich formulierten Antrags des Klägers im schriftlichen Verfahren entschieden. Das war rechtswidrig, so der Verwaltungsgerichtshof, führte aber trotzdem nicht zur Zulassung der Berufung, weil es dem anwaltlich vertretenen Kläger möglich und zumutbar gewesen wäre, zur Verschaffung des rechtlichen Gehörs entweder erneut die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen oder zumindest ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass man an dem bereits gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung festhalte.
Flüchtigsein bei „ganz überwiegender“ Ortsabwesenheit
Flüchtigsein im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist mehr als eine vorübergehende kurze Unerreichbarkeit, meint das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 6. November 2025 (Az. 22 L 3744/25.A), kann aber vorliegen, wenn eine „strukturelle ganz überwiegende Ortsabwesenheit“ vorliegt. Bleibe ein Überstellungsversuch wegen bloß einmaligen Nichtantreffens des Betroffenen an dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort und ohne Anhaltspunkte für eine längere Ortsabwesenheit erfolglos, begründe dies regelmäßig noch kein Flüchtigsein, weil ein Asylantragsteller nicht verpflichtet sei, sich ununterbrochen zum Zwecke einer Überstellung in seiner Wohnung oder Unterkunft bereitzuhalten. Von einem Flüchtigsein könne jedoch ausgegangen werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine strukturelle ganz überwiegende Ortsabwesenheit des Antragstellers dergestalt vorlägen, dass er generell zu den üblichen Abholzeiten in der ihm zugewiesenen Unterkunft im Sinne eines gezielten Ab- und Wiederauftauchens nicht anwesend oder auffindbar sei.
Die Konsequenz von Flüchtigsein ist, dass sich die Dublin-Überstellungsfrist auf bis zu 18 Monate (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO) verlängert. Interessant ist an dem Beschluss aber vor allem, dass er detailliert die „Bewegungsprotokolle“ beschreibt, in denen die Ausländerbehörde die An- und Abwesenheit des Betroffenen in der Aufnahmeeinrichtung festgehalten hat: „So verließ er am 12. Mai 2025 (konkret: um 11:07 Uhr) die Unterkunft und betrat sie erst am 19. Mai 2025 (konkret: um 11:19 Uhr) wieder“ usw. Die im Entwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes vorgesehenen neuen § 47a bzw. § 68 AsylG (Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration) wollen so ein Verhalten künftig unterbinden, indem Behörden anordnen dürfen, dass Antragsteller eine Aufnahmeeinrichtung nicht verlassen dürfen, selbst wenn sie es physisch könnten, und dass Verstöße gegen solche Anordnungen zur Anordnung von Haft führen.
Keine Zuständigkeitskonzentration bei Mehrstaatern
Die asylgerichtliche Zuständigkeitskonzentration in Baden-Württemberg gemäß § 30b der Zuständigkeitsverordnung Justiz (ZuVOJu) ist nicht auf Kläger mit mehreren Staatsangehörigkeiten anwendbar, sagt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2025 (Az. A 11 S 1568/25). Die Zuständigkeitsverordnung verwende den Begriff „Herkunftsstaat“ im Wortlaut der Norm im Singular, was nahelege, dass die Zuständigkeitskonzentration für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz den Fall nicht umfasse, in dem der Rechtsschutzsuchende über mehrere Staatsangehörigkeiten verfüge, die zur Relevanz mehrerer Herkunftsstaaten führe. Mit der Zuständigkeitskonzentration in § 30b ZuVOJu habe der Verordnungsgeber erkennbar die Intention verfolgt, Verfahren aufgrund einer Spezialisierung der Verwaltungsgerichte auf bestimmte Herkunftsstaaten zügig und effektiv zu führen. Bei Mehrstaatern seien aber asylrechtliche Streitigkeiten sehr häufig durch tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten mit Blick auf die Staatsangehörigkeit(en) geprägt, was der mit der Konzentration der Zuständigkeit gerade intendierten Beschleunigung von Asylverfahren deutlich zuwiderlaufen würde.
Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur die Rechtslage in Baden-Württemberg (§ 30b ZuVOJu), ist aber vermutlich auf die (zahlreichen) anderen Bundesländer übertragbar, in denen asylgerichtliche Zuständigkeiten ebenso konzentriert wurden.
Psychische Belastung im Richteramt thematisiert
Das Oberverwaltungsgericht Bremen thematisiert in seinem Beschluss vom 10. November 2025 (Az. 2 B 219/25) die psychische Belastung von Richterinnen und Richtern an Verwaltungsgerichten, die über asylgerichtliche Verfahren entscheiden (müssen). In dem Verfahren ging es um einen Konkurrentenstreit um die Besetzung von zwei Proberichterstellen in der bremischen Verwaltungsgerichtsbarkeit; der Kläger und Antragsteller scheiterte mit seinem Anliegen, der Stadt Bremen die Besetzung der Stellen einstweilig zu untersagen. Er war bei der Auswahl für die Stellen unterlegen, weil er bereits in der Vergangenheit einmal Richter in Bremen gewesen war, sein Richteramt am Verwaltungsgericht aber „wegen emotionaler Schwierigkeiten und erheblicher psychischer Belastungen durch die Asylverfahren“ verlassen hatte: Wer der Bearbeitung solcher Verfahren psychisch und emotional voraussichtlich nicht gewachsen sei, so das Oberverwaltungsgericht, dürfe von der Dienstherrin bzw. dem Dienstherrn rechtsfehlerfrei als für ein Richteramt in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ungeeignet angesehen werden.
Einerseits halte ich die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für nachvollziehbar, andererseits aber auch wieder nicht so richtig. Wäre der Bewerber nicht bereits einmal Richter gewesen, hätte er aber im Bewerbungsverfahren seine voraussichtlichen Schwierigkeiten bei der Entscheidung über asylgerichtliche Verfahren offengelegt, dann wäre das Verfahren wohl nicht anders ausgegangen. Hätte er mit der Offenlegung bis nach seiner Ernennung gewartet, dann hätte der Dienstherr doch wohl Beistand und Unterstützung leisten müssen und geleistet. Darf (oder muss?) der Dienstherr einen Verwaltungsrichter in einer solchen Situation mit Verfahren aus anderen Rechtsgebieten betrauen statt mit asylgerichtlichen Verfahren, oder ist das eine (ungerechtfertigte?) Privilegierung gegenüber anderen Richterinnen und Richtern?
Neue Statistiken zu Klagen wegen Afghanistan-Aufnahmezusagen
Ein Medienbericht vom 14. November 2025 nennt interessante statistische Details zu Klagen, die die deutschen Aufnahmezusagen für afghanische Staatsangehörige betreffen. Danach sind zum Beispiel seit Mitte Mai 2025 mindestens 117 Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig gewesen, in denen es um die Erteilung von Visa ging, mindestens 49 dieser Verfahren wurden zu Gunsten der Antragsteller entschieden. Ende Oktober 2025 waren noch 41 Verfahren offen, in 14 Verfahren hat das Verwaltungsgericht der Bundesregierung ein Zwangsgeld angedroht. Beim Verwaltungsgericht Ansbach, das für Klagen gegen die Rücknahme oder den Widerruf von Aufnahmezusagen zuständig ist, wurden bislang etwa 30 Verfahren anhängig gemacht, dabei waren die jeweiligen Kläger in 90% der Verfahren erfolgreich.
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