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Rechtsdogmatische Gründe

Wenn ein Verwaltungsgericht mit „rechtsdogmatischen Gründen“ argumentiert, dann bedeutet das häufig nicht viel mehr als „der guten Ordnung halber“, aber lesen Sie doch selbst – es geht um Dublin-Überstellungen nach Italien. Außerdem geht es in dieser Newsletter-Ausgabe um Dublin-Überstellungen nach Griechenland, europarechtswidrige neue Regelungen im deutschen Recht, eine Grundsatzentscheidung zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, wie fast jede Woche um Afghanistan-Aufnahmezusagen und um eine Fristenverwirrung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

  • Neue Regelungen zu sicheren Herkunftsstaaten europarechtswidrig

    In ihrem Beschluss vom 25. Februar 2026 (Az. 31 L 481/25 A) greift die 31. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin einen Hinweis des Bundesverfassungsgerichts aus dem Oktober 2025 auf und wiederholt nicht nur ihre Zweifel an der Einstufung Georgiens als sicheren Herkunftsstaat, sondern meint auch, dass es nicht nur den neuen § 29b AsylG wegen des Anwendungsvorrangs des Europarechts ignorieren kann, sondern auch den ebenfalls neuen § 77 Abs. 5 S. 1 AsylG, wonach es bei Annahme der Rechtswidrigkeit einer Einstufung eines Staats als sicheren Herkunftsstaat an sich das Bundesverwaltungsgericht anrufen müsste. Außerdem folge aus der Unionsrechtswidrigkeit dieser Regelungen des deutschen Rechts, dass ein Asylantrag nicht unter Bezugnahme darauf als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden dürfe.

    Seit dem 27. Februar 2026 ist zwar der drei Tage zuvor geänderte Art. 61 Abs. 2 der neuen EU-Asylverfahrensverordnung 2024/1348) (siehe Art. 79 Abs. 2 UAbs. 2 AVV, einen konsolidierten Text gibt es hier) anwendbar, wonach ein Herkunftsstaat unter anderem nur für bestimmte Teile seines Hoheitsgebiets oder nur für bestimmte Personengruppen als sicher gelten kann, an der vom Verwaltungsgericht angenommenen Europarechtswidrigkeit der (neuen) deutschen Regelungen zu sicheren Herkunftsstaaten dürfte sich damit aber nichts geändert haben, weil diese Regelungen Georgien ja nach wie vor insgesamt als sicher definieren statt nur in Teilen, was vor dem Hintergrund der Situation in Georgien wohl gegen die inhaltlichen Vorgaben des Art. 61 Abs. 3, 4 AVV verstoßen dürfte.

  • VG Berlin zu Menschenrechtsverletzungen in Griechenland

    In drei ausführlich begründeten Urteilen vom 11. Februar 2026 geht die 42. Kammer des Verwaltungsgerichts für drei Personengruppen international Schutzberechtigter davon aus, dass ihnen bei einer Abschiebung nach Griechenland dort eine menschenrechtswidrige Behandlung droht: Im Urteil Az. 42 K 358/25 A geht es um Männer, die an psychischen oder körperlichen Erkrankungen leiden, die sie erheblich in ihrem Antrieb und ihrer Eigeninitiative oder sonst in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, im Urteil Az. 42 K 269/25 A um alleinstehende Frauen, im Urteil Az. 42 K 320/25 A um Ehepaare.

    Die drei Urteile sind eine Fundgrube für weitere aktuelle Quellen und Gerichtsentscheidungen zur Situation von Schutzberechtigten in Griechenland.

  • Dublin-Überstellungen nach Italien undurchführbar

    Von einer tatsächlichen Durchführbarkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien kann nicht ausgegangen werden, so dass in solchen Fällen keine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG vorliegt, sagt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Beschluss vom 9. März 2026 (Az. 1a K 1451/25.A). Italien sei offensichtlich schon seit längerer Zeit nicht zur Übernahme bereit und es seien namentlich nach wie vor keinerlei Anzeichen erkennbar, dass Italien zeitnah oder auch nur innerhalb des nächsten halben Jahres von seiner bisherigen Praxis abweichen würde oder dass die anderen Mitgliedstaaten oder die Organe der Europäischen Union auf eine Rückkehr zur Beteiligung Italiens am Dublin-System drängen würden.

    § 34a AsylG setzt für den Erlass einer Abschiebungsanordnung voraus, dass „feststeht, dass sie [die Abschiebung] durchgeführt werden kann“, daran soll es hier fehlen. Das Verwaltungsgericht erkennt durchaus, dass es sich mit dieser Ansicht in Widerspruch u.a. zur Rechtsprechung des ihm übergeordneten Oberverwaltungsgerichts Münster setzt, hält diese andere Rechtsprechung aber für falsch und begründet seine Ansicht nicht nur mit „rechtsdogmatischen Gründen“, sondern der Sache nach unter anderem mit dem gesunden Menschenverstand: Es sei bereits nicht erkennbar, weshalb Fragen des Überstellungsverfahrens – also organisatorischer Natur – jedenfalls dann keinen Einfluss auf die tatsächliche Möglichkeit einer Überstellung haben sollen, wenn sie wie hier von einem solchen Gewicht seien, dass sie eine Überstellung auf unabsehbare Zeit faktisch ausschließen würden.

  • Verlust der Staatsangehörigkeit nur nach einzelfallbezogener Abwägung

    In einer Pressemitteilung vom 4. März 2026 informiert das Bundesverwaltungsgericht über sein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil vom selben Tag (Az. 1 C 4.25), in dem es entschieden hat, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach Einbürgerung und anschließender Wiederannahme einer früheren Staatsangehörigkeit nur dann gemäß § 25 StAG entzogen werden darf, wenn zuvor eine einzelfallbezogene Prüfung stattgefunden hat, ob der mit einem solchen Entzug eintretende Verlust auch der Unionsbürgerschaft verhältnismäßig wäre.

    Die Entscheidung betrifft nicht zuletzt Deutsche, die ihre frühere türkische Staatsangehörigkeit nach ihrer Einbürgerung wiedererlangt haben und denen zum Teil gar nicht bewusst sein dürfte, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit trotz einer 2024 erfolgten zwischenzeitlichen Gesetzesänderung möglicherweise längst automatisch (!) verloren haben. Es ist ja außerdem nicht so, dass die Staatsangehörigkeitsbehörden nicht überall überlastet wären, allein in Hamburg soll es etwa Mitte 2025 31.539 offene Einbürgerungsverfahren und 233 Untätigkeitsklagen gegeben haben: Man mag sich gar nicht vorstellen, wie diese Behörden noch Einzelfallprüfungen vornehmen wollen, ohne Betroffene gleichzeitig in weitere jahrelange Verwaltungsverfahren und Unsicherheit zu zwingen. In einem aktuellen Blog-Beitrag erläutert Rechtsanwalt Ünal Zeran, wie Betroffene sich jetzt verhalten sollten.

  • Trotz Dokumentenfälschung kein Widerruf der Aufnahmezusage

    Bei der Vorlage eines gefälschten Taliban-Drohbriefs muss es sich nicht um ein vorwerfbares Verhalten handeln, das den Widerruf einer nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilten Afghanistan-Aufnahmezusage rechtfertigt, sagt der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 20. Februar 2026 (Az. 19 CS 26.24). Zwar gebe es im Aufenthaltsrecht gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 S. 3 VwVfG eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Sachverhalts, jedoch obliege die Würdigung und Bewertung von Beweismitteln allein der Behörde. Das Ansinnen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass die Antragsteller zunächst rational hätten entscheiden müssen, ob der Drohbrief inhaltlich richtig sei, und ihn nur dann hätten vorlegen dürfen, sei dem Verwaltungsverfahrensrecht fremd.

    Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs lesen sich bis hierhin ganz nett, haben den Antragstellern im Ergebnis aber nicht groß geholfen, weil dem Bundesamt während des gerichtlichen Verfahrens einige weitere Widerrufsgründe eingefallen sind. Außerdem, so der Verwaltungsgerichtshof, wäre es aufgrund der Totalfälschung naheliegend gewesen, statt des Widerrufs der Aufnahmezusage eine Rücknahme in Betracht zu ziehen, weil sich die Aufnahmezusage mangels nachgewiesener Bedrohungslage als rechtswidrig erwiesen habe. Hintergrund dieser Bemerkung ist, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt (hier: die Aufnahmezusage) leichter „beseitigt“ werden kann als ein rechtmäßiger Verwaltungsakt: Rechtswidrige Verwaltungsakte können gemäß § 48 VwVfG „zurückgenommen“ werden, während rechtmäßige Verwaltungsakte zwar grundsätzlich gemäß § 49 VwVfG „widerrufen“ werden können, aber eben nur unter strengeren Voraussetzungen. Widerruf wie Rücknahme müssen von der Behörde ausgehen, nicht vom Gericht.

  • Kein Eilverfahren ohne Abschiebungsandrohung

    Einem Ausländer fehlt nach Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig das Rechtsschutzinteresse für die Durchführung eines Eilverfahrens, wenn weder der Erstbescheid noch die Entscheidung über den Asylfolgeantrag eine zu vollstreckende Abschiebungsandrohung enthalten, meint das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 3. März 2026 (Az. 41 L 371/26.A). Das Rechtsschutzinteresse fehle, wenn ein gerichtliches Offenhalten der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich sei, weil sie dem Antragsteller keinen konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringe, oder wenn besondere Umstände darauf hindeuteten, dass mit einer Vollziehung des Verwaltungsakts nicht zu rechnen sei.

    In dem Verfahren ist offenbar einiges durcheinandergeraten. So enthielt der Bescheid des Bundesamts von Mitte Januar 2026 etwa eine in deutscher Sprache verfasste Rechtsbehelfsbelehrung, in der eine Rechtsbehelfsfrist von einer Woche genannt wurde, sowie eine arabische Übersetzung, in der die Dauer der Frist mit zwei Wochen angegeben war. Im gerichtlichen Verfahren meinte das Bundesamt, dass die Zweiwochenfrist der arabischen Übersetzung richtig sei, was das Verwaltungsgericht allerdings anders sah, das von einer lediglich einwöchigen Frist ausging.

  • Vermischte Nachrichten KW 11/2026

    • Kurz vor diversen Landtagswahlen hat der Präsident des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in einem am 6. März 2026 veröffentlichten Interview (Paywall) Schützenhilfe im Wahlkampfendspurt gegeben und unter anderem behauptet, dass er Zurückweisungen an den deutschen Grenzen schon immer für europarechtskonform gehalten hat. Diese Behauptung dürfte weniger zutreffend sein als seine andere Behauptung, dass es bei den Zurückweisungen um ein „sichtbares Signal“ gegangen sei (wie bei seinem Interview übrigens auch).
    • In einem umfangreichen Blog-Beitrag kommentiert Rechtsanwalt Christian Teipel aus Köln das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin von Ende November 2025 zum Erfordernis einer sanktionsbewehrten Präsenzpflicht im Studium als Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16b Abs. 1 S. 1 AufenthG aus hochschulrechtlicher Perspektive. Wer dachte, dass Hochschulrecht vielleicht nicht so komplex wie Migrationsrecht sei, wird hier (wie das Verwaltungsgericht übrigens auch) eines Besseren belehrt.
    • Der Report gegen Rechts 2026 ist so gut wie erschienen und kann vorbestellt werden. In ihm finden sich unter anderem Beiträge über die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin zu Zurückweisungen an den deutschen Grenzen (Carmen Wege) sowie über Angriffe auf den Europäischen Gerichtshof (Maximilian Pichl) und auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Silvia Steininger) im Kontext der Migrationspolitik.

ISSN 2943-2871