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GEAS-Reform

Sie haben sicherlich Fragen zur GEAS-Reform und zum neuen europäischen Recht, das ab Ende nächster Woche gelten wird? Fragen Sie doch einfach, nämlich beim neuen gemeinsamen Projekt von Equal Rights Beyond Borders, HRRF und der (deutschen) ELENA-Koordination! Ach ja, und Rechtsprechung gab es in dieser Woche auch, etwa vom Europäischen Gerichtshof, der die Europarechtswidrigkeit der deutschen Dublin-Leistungseinschränkungen festgestellt und sich zum Begriff der begründeten Furcht geäußert hat, und vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht, das ein Abschiebungsverbot für einen aus dem Irak geflohenen Yeziden bestätigt hat.

  • Fragen zur GEAS-Reform? Es gibt Antworten!

    Mit dem 12. Juni 2026 kommt die GEAS-Reform in der Rechtsanwendungspraxis an: Zahlreiche neue Rechtsvorschriften und eine ungewohnte „Verzahnung“ von europäischem und deutschem Recht werfen spätestens dann Fragen auf wie: Was genau gilt jetzt schon oder noch nicht? Wie wird europäisches Recht eigentlich ausgelegt? Wie sind die neuen Normen und Begriffe zu verstehen, greifen die Regelungen ineinander? Wo bestehen Handlungsoptionen und gibt es Spielräume für eine grund- und menschenrechtskonforme Auslegung? Worauf sollte man achten und was vermeiden?

    Die deutsche und europäische Rechtsprechung werden solche Fragen beantworten, irgendwann, aber wer will und kann so lange warten? Die Praxis braucht schnell erste Antworten, die zumindest eine Orientierung und Richtung vorgeben. Damit es solche schnellen ersten Antworten gibt, haben Equal Rights Beyond Borders, HRRF und die ELENA-Koordination ein gemeinsames Projekt ins Leben gerufen: Unter https://wiki.equal-rights.org/s/geas-faqs ist ab sofort eine Sammlung von Fragen und Antworten zur GEAS-Reform online, die kontinuierlich ergänzt wird. Mit einem Formular können außerdem direkt auf der Seite weitere Fragen gestellt werden.

    Je mehr Menschen von dem Projekt erfahren und je mehr Fragen gestellt werden, desto besser funktioniert es. Teilt diese Info und den Link zur FAQ-Seite darum gerne breit in Euren Netzwerken und Verteilern, und: stellt Fragen!

  • Deutsche Dublin-Leistungseinschränkungen europarechtswidrig

    Art. 17 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2013/33 steht der (mittlerweile weiter verschärften und in § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG zu findenden) deutschen Regelung in § 1a Abs. 7 AsylbLG entgegen, wonach dann, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats als unzulässig abgelehnt wurde, die betroffenen Personen außer in besonderen Fällen keine Sachleistungen zur Deckung des Bedarfs an Kleidung oder an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts und keine Geldleistungen zur Deckung seines notwendigen persönlichen Bedarfs mehr erhalten, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juni 2026 (Rs. C-621/24, Landkreis Schweinfurt). Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie sehe einen „angemessenen“ Lebensstandard vor, der sich ohne die Gewährung von Kleidung und von Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs nicht verwirklichen lasse.

    Einerseits sind die Ausführungen im Urteil (insbesondere ab Rn. 60) grundlegend und dürften auch unter dem ab nächster Woche geltenden europäischen Recht grundsätzlich weiter gelten, etwa wenn es um Geldleistungen geht, die der Gerichtshof für notwendig hält, um Antragstellerinnen und Antragstellern zu einem „Minimum an Selbstbestimmung“ und zu einem „Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“ zu verhelfen. Andererseits finden sich im Urteil fast keine Bezugnahmen auf Grund- und Menschenrechte, die sich eigentlich angeboten hätte, weil zum Beispiel Artt. 21 und 23 der neuen Aufnahmerichtlinie 2024/1346 bei Leistungskürzungen unter anderem wegen eines Aufenthalts im falschen Dublin-Staat einen Lebensstandard fordert, der (nur) im Einklang mit dem Unionsrecht, der EU-Grundrechtcharta und den „internationalen Verpflichtungen“ der Mitgliedstaaten stehen muss. Immerhin wird aber (in Rn. 71) erwähnt, dass die vom Gerichtshof gefundene Auslegung mit den Zielen der Richtlinie übereinstimme, unter anderem die Achtung der Grundrechte der von ihr erfassten Personen zu gewährleisten. Zumindest aus dieser Bezugnahme würde ich ableiten, dass die in diesem Urteile entwickelten Grundsätze auch nach nächster Woche noch gelten.

  • Europäischer Gerichtshof äußert sich zur begründeten Furcht

    Bei der Feststellung, ob eine „begründeten Furcht vor Verfolgung“ besteht, müssen nationale Behörden eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juni 2026 (Rs. C-440/25). Außerdem müsse ein erstinstanzliches Gericht die Befugnis haben, über die Glaubhaftigkeit der Antragsbegründung, über die Plausibilität der Furcht des Antragstellers vor Verfolgung oder die Plausibilität einer tatsächlichen Gefahr für ihn, im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland einen ernsthaften Schaden zu erleiden, sowie über die Begründetheit des Antrags unter Berücksichtigung der im Rechtsbehelfsverfahren vorgebrachten Gesichtspunkte verbindlich zu entscheiden.

    Das Urteil ist vor allem in methodischer Hinsicht interessant: Der Gerichtshof bezieht sich zur Auslegung des Begriffs der begründeten Furcht vor Verfolgung umfassend auf das UNHCR-Handbuch (Rn. 79ff.) und auf einen Praxisleitfaden der Europäischen Asylagentur (Rn. 83ff.). Eine Bitte des vorlegenden nationalen Gerichts, auch bereits die neue Qualifikationsverordnung und die neue Asylverfahrensverordnung auszulegen, hat er dagegen abgelehnt (Rn. 26ff.): Die neue Asylverfahrensverordnung werde auch nach dem 12. Juni 2026 nicht auf die streitgegenständlichen Asylanträge anwendbar sein, die Auslegung der Qualifikationsverordnung unterscheide sich in Hinblick auf den Begriff der begründeten Furcht vor Verfolgung nicht von Auslegung des Begriffs in der Qualifikations-Richtlinie.

  • Sächsisches OVG bestätigt Abschiebungsverbot für Yeziden aus dem Irak

    In seinem Urteil vom 30. April 2026 (Az. 3 A 457/20.A) hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen die (zuvor zugelassene) Berufung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gegen ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden aus dem Februar 2020 zurückgewiesen, in dem das Bundesamt verpflichtet worden war, für den aus dem Irak geflohenen Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Bei der Beurteilung der individuellen Schutzwürdigkeit zurückkehrender Yesiden sei von besonderer Bedeutung, so das Oberverwaltungsgericht, ob sie mit einer familiären Unterstützung im Heimatland oder/und durch Familienangehörige rechnen könnten, die sich im Ausland befänden. Darüber sei von Bedeutung, ob der Rückkehrer in der Lage sei, aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Berufstätigkeit durch Arbeit auch in der informellen Wirtschaft, also z. B. auf dem Bau, in der Landwirtschaft oder möglicherweise auch bei den Sicherheitsbehörden sein Existenzminimum sicherzustellen Schließlich sei maßgeblich zu berücksichtigen, ob er eine dauerhafte Unterkunft finden könne.

    Das Oberverwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger über keinerlei familiäres Netzwerk im Irak mehr verfügt, weil alle Familienmitglieder geflohen seien und sich in Deutschland befänden, ihn von dort aus nach seiner Rückkehr aber auch nicht unterstützen könnten. Der Kläger habe außerdem seit nunmehr elf Jahren keinen Kontakt mit im Land verbliebenen Yesiden und damit auch keinen Einblick in die aktuellen Lebensverhältnisse. Aufgrund dieser individuell erschwerenden Umstände wäre er bei seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt.

  • Vermischte Nachrichten KW 23/2026

    • In einem seit dem 2. Juni 2026 verfügbaren aktuellen Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland geht es auf 137 Seiten um Dokumentenbeschaffung, Zugang zu Unterkünften, die Situation auf dem Arbeitsmarkt und in der Schattenwirtschaft, staatliche Unterstützungsprogramme sowie um die Gefahr sexualisierter Gewalt und Ausbeutung in Griechenland. Der Bericht wurde von Michael Kientzle im Auftrag von NAOMI Thessaloniki recherchiert und verfasst. Anlass der Recherche war eine Anfrage der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg; die Erstellung des Berichts wurde unter anderem durch die Evangelische Kirche im Rheinland finanziert und organisatorisch unterstützt.
    • Das österreichische Bundesverwaltungsgericht (BVwG), das erstinstanzlich für Asylklagen zuständig ist und damit insofern einem deutschen Verwaltungsgericht entspricht, ist eine Kooperation mit dem UNHCR Österreich eingegangen, worüber der UNHCR am 3. Juni 2026 in einer Pressemitteilung berichtet. Im Rahmen der Kooperation können künftig jährlich bis zu vier juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BVwG für jeweils drei Monate zum UNHCR in Österreich entsandt werden und dort die Arbeit des UNHCR kennenlernen.
    • Anlässlich der Abschaffung der pflichtanwaltlichen Vertretung bei Abschiebungshaft zum 1. Juni 2026 weist die Gesellschaft für Freiheitsrechte auf das (nicht öffentlich zugängliche) Online-Tool HaftCheck hin, das ehrenamtlichen Berater*innen die Prüfung von Haftanordnungen erleichtern soll. Das Tool wurde vom Bundesfachverband zur Unterstützung von Menschen in Abschiebehaft (BUMAH) entwickelt.
    • Ruanda ist am 15. Mai 2026 mit seiner Schiedsklage gegen das Vereinigte Königreich gescheitert, in der es Schadensersatz in Höhe von 100 Millionen Pfund geltend gemacht hatte, weil nicht alle im UK-Ruanda-Deal vereinbarten Zahlungen geleistet worden seien. Der Ständige Schiedshof in Den Haag entschied, dass das Vereinigte Königreich sich vertragskonform verhalten habe; einer der Schiedsrichter sah dies anders und hat seine Auffassung in einem Sondervotum festgehalten. Der Schiedshof hat zu seinem Schiedsspruch am 1. Juni 2026 eine Pressemitteilung veröffentlicht.

ISSN 2943-2871