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Individualisierte Konkretisierung

Vorbereitungen für eine Abschiebung hindern die Erteilung einer Ausbildungsduldung nur dann, wenn bei den Vorbereitungen bereits eine „individualisierte Konkretisierung“ eingetreten ist; was das genau bedeutet, erklärt in dieser Newsletter-Ausgabe das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Daneben geht es um wie immer komplizierte Fragen der GEAS-Reform, nämlich um den Übergang vom alten zum neuen Dublin-Recht, außerdem um die Anforderungen an das Auslesen von Datenträgern und darum, dass ein Antrag auf mündliche Verhandlung kein Rechtsmittel darstellt.

  • Altes und neues Dublin-Recht parallel

    Da Art. 43 AMM-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats betrifft, sondern als Verfahrensvorschrift den Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage kraft Gesetzes und den im Prüfungsumfang eingeschränkten (vorläufigen) Rechtsschutz gegen eine Überstellungsentscheidung regelt, ist diese Norm auch auf Asylanträge anwendbar, die vor dem 12. Juli 2026 registriert wurden, meint das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 3. August 2026 (Az. A 13 K 6575/26). Weil aber nach Art. 84 Abs. 2 AMM-VO die Kriterien der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats maßgeblich seien, müsse Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. c AMM-VO dahingehend ausgelegt werden, dass an die Stelle der familienbezogenen Kriterien in Art. 25 bis 28 und 34 AMM-VO die diesen Kriterien entsprechenden Art. 8 bis 11 und 16 Dublin-III-VO träten.

    Es soll also einerseits mit Art. 43 AMM-VO bereits das neue Dublin-Recht angewendet werden, andererseits im Rahmen dieser Anwendung bei der Prüfung der (nicht mehr als solche bezeichneten) systemischen Mängel auch immer noch das alte Recht. Interessanter noch sind die Ausführungen des Gerichts dazu, dass eine gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG a. F. erlassene Abschiebungsandrohung keine Überstellungsentscheidung darstellt, sondern unabhängig von und neben einer Überstellungsentscheidung existiert, so dass die aufschiebende Wirkung, die eine gegen die Abschiebungsandrohung erhobene Klage wegen § 75 AsylG a.F. hat, einerseits dazu führt, dass auch die Überstellungsentscheidung nicht vollzogen werden kann, andererseits den Lauf der Überstellungsfrist aber nicht gehemmt oder unterbrochen werden soll (Rn. 44). Die Klage gegen die (nach altem Recht ergangene) Unzulässigkeitsentscheidung hat also keine aufschiebende Wirkung, die Klage gegen die parallel erlassene Abschiebungsandrohung dagegen schon.

  • Antrag auf mündliche Verhandlung kein Rechtsmittel

    Gegen die qualifizierte Abweisung einer Asylklage nach § 78 Abs. 1 Satz 1 oder 2 AsylG durch Gerichtsbescheid ist gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO der Rechtsbehelf des Antrags auf mündliche Verhandlung statthaft, sagt das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 13. August 2026 (Az. 1 A 1111/26.A). Die Anordnung der Unanfechtbarkeit nach § 78 Abs. 1 Satz 1, 2 AsylG erfasse nur die nach dem allgemeinen Verfahrensrecht statthaften (echten) Rechtsmittel, nicht jedoch den hiervon zu unterscheidenden, für Gerichtsbescheide vorgesehenen Rechtsbehelf des Antrags auf mündliche Verhandlung.

    Das Verwaltungsgericht Minden hatte es in der ersten Instanz anders gesehen und einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung für unstatthaft gehalten. Relevant ist die Möglichkeit eines solchen Antrags, wenn eine asylgerichtliche Klage durch Gerichtsbescheid hinsichtlich der Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet und (nur) im Übrigen als unbegründet abgewiesen wurde.

  • Anforderungen an das Auslesen von Datenträgern

    In seinem Beschluss vom 29. Juli 2026 (Az. 13 ME 208/26) erläutert das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, welche Anforderungen an die Überlassung und das Auslesen von Datenträgern gemäß § 48 AufenthG (nicht) zu stellen sind. Danach könne eine Verpflichtung zur Vorlage, Aushändigung und Überlassung von Datenträgern nach § 46 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur dann rechtmäßig angeordnet werden, wenn zugleich die Voraussetzungen für ein Auslesen der Datenträger nach § 48 Abs. 3a Satz 1 AufenthG als Maßnahme zur Sicherstellung einer Auswertung nach § 48 Abs. 3b AufenthG erfüllt seien.

    Der Beschluss gibt einen guten Überblick über die aktuelle Rechtslage im Hinblick auf das Auslesen von Datenträgern sowohl im Asylverfahren (§ 15a AsylG) als auch danach (§ 48 AufenthG) und über die Anforderungen, die die Rechtsprechung jeweils an behördliche Verfügungen stellt.

  • Konkrete Vorbereitungsmaßnahmen nur drei Monate

    Eine Ausbildungsduldung wird gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG nicht erteilt, wenn bestimmte konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, darunter gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d) AufenthG „konkrete Vorbereitungsmaßnahmen“ zur Abschiebung. Eine solche konkrete Vorbereitungsmaßnahme kann auch die Erstellung eines Rücknahmeersuchens an einen anderen Staat durch die zuständige Behörde sein, meint das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Beschluss vom 23. Juli 2026 (Az. 8 K 2362/26), jedenfalls wenn eine hinreichend „individualisierte Konkretisierung“ vorliegt. Im entschiedenen Verfahren habe die Ausländerbehörde zwar bereits vor Stellung des Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung das Verfahren gegenüber griechischen Behörden mit dem Ziel der Rückübernahme des Antragstellers und Klägers eingeleitet, diese Bemühungen blieben jedoch über mehrere Monate hinweg erfolglos. Angesichts dessen fehle es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an dem geforderten „hinreichenden [..] zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung“, für den im Ausgangspunkt ein Zeitraum von drei Monaten Maßstab sein könne.

    Das Verwaltungsgericht weist in seinem Beschluss zu Recht darauf hin, dass die in § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG geregelten Ausschlussgründe überhaupt nur anwendbar sind, wenn ein Fall von § 60c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt, d.h. der Ausländer bereits bei Aufnahme der Aufnahme im Besitz einer Duldung ist, nicht dagegen auch in im Fall von § 60c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wenn der Ausländer eine der genannten Berufsausbildungen schon zuvor als Asylbewerber aufgenommen hat und nach Ablehnung des Asylantrags fortsetzen möchte. Wer sich übrigens fragt, was denn bitte eine „individualisierte Konkretisierung“ ist, der möge im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2026 (Az. 8 K 3688/25, Rn. 32) nachlesen: „hat der Antragsgegner individuell und konkret die Einleitung eines Abschiebungsverfahrens des Antragstellers vorbereitet“.

  • Vermischte Nachrichten KW 34/2026

    • Das Deutsche Institut für Menschenrechte informiert in einer Pressemitteilung vom 19. August 2026 darüber, dass der unabhängige Monitoring-Mechanismus für die Screening- und Asylgrenzverfahren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Deutschland seine Arbeit aufnimmt und dass Betroffene mögliche Rechtsverletzungen ab sofort niedrigschwellig über ein Online-Formular einreichen können; künftig sollen Beschwerden auch mündlich in über zehn Sprachen bei einer Beschwerde-Hotline eingereicht werden können.
    • Die NGO Equal Rights hat am 19. August 2026 eine 29-seitige Checkliste zu behördlichen Verpflichtungen aus den GEAS-Rechtsakten und dem nationalen Recht für die anwaltliche und beratende Praxis veröffentlicht, die über 140 Einzelpflichten in zehn thematischen Kapiteln zusammenfasst – von Einreise und Screening über Zugang zum Verfahren, Aufnahme, Zuständigkeitsbestimmung, Asylverfahren und Rechtsschutz bis zu Schutzstatus und den besonderen Garantien für Minderjährige, vulnerable Personen und Menschen mit besonderen Bedürfnissen.
    • Ein ausführlicher Beitrag in der schweizerischen Wochenzeitung (WOZ) vom 20. August 2026 beschäftigt sich mit einem rechten Ränkespiel, in dem die Schutzgewährung für Afghaninnen, ein Asylrichter, das schweizerische Bundesverwaltungsgericht und diverse rechtskonservative Medien eine Rolle spielen.
    • Ein von Sophia Eckert und Philip Rusche verfasstes und von handicap international und Crossroads herausgegebenes Rechtsgutachten zu Inklusion und Diskriminierungsschutz im Asylverfahren zeigt auf 113 Seiten, was die UN-Behindertenrechtskonvention für Asylverfahren und Schutzentscheidungen konkret bedeutet: von barrierefreien und bedarfsgerechten Verfahren über die Berücksichtigung behinderungsspezifischer Verfolgung bis zur Anwendung des aus der UN-BRK folgenden behinderungsspezifischen Non-Refoulement-Maßstabs bei der Prüfung von subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten.
    • Im Verfassungsblog kommentiert Jona Höni am 13. August 2026 den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 2026, in dem das Gericht die Geltung des Willkürverbots auch bei der Abkehr von Afghanistan-Aufnahmen klargestellt hatte, und hält die Entscheidung für inkonsequent.
    • Ein am 20. Juli 2026 veröffentlichtes, von Holger Hoffmann und Manuel Armbruster verfasstes Rechtsgutachten beschäftigt sich auf 22 Seiten mit der unentgeltlichen Rechtsauskunft gem. § 12 a und 12b AsylG im Rahmen der GEAS-Umsetzung in Deutschland und mit den Ansprüchen Schutzsuchender auf Rechtsberatung; das Gutachten kann auf der Website des Grünen-Europaabgeordneten Erik Marquardt heruntergeladen werden.
  • Menschenrechtskommissar des Europarats warnt vor menschenrechtlichen Risiken geplanter „Return Hubs“

    Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Gianna Wollmann erarbeitet und von Katharina Stübinger redigiert. Bereits im Juni 2026 wurde hier über die Kritik unabhängiger Menschenrechtsexpert*innen an der geplanten EU-Rückführungsverordnung berichtet.[1] Nun hat sich auch der Menschenrechtskommissar des Europarats, Michael O’Flaherty, zu den geplanten „Return Hubs“… Weiterlesen..

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871