264

Persönliche Meldung

Ganz so einfach scheint es für Behörden nach neuer GEAS-Rechtslage dann doch nicht zu sein, Dublin-Überstellungsfristen in Fällen des offenen Kirchenasyls zu verlängern: In dieser Woche geht es hier um gleich drei aktuelle Entscheidungen, in denen die Verwaltungsgerichte eine Verlängerung der Überstellungsfrist für rechtswidrig gehalten haben. Außerdem geht es um rechtliche Anforderungen bei Haftanhörungen, zu denen sich der Bundesgerichtshof sehr undeutlich geäußert hat, und um aktuelle Gesetzgebung aus Deutschland und Europa.

  • Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist durch Meldeauflage im Kirchenasyl

    In einem knapp begründeten Beschluss vom 21. September 2026 (Az. 2 L 4180/26.TR) geht auch das Verwaltungsgericht Trier davon aus, dass sich Dublin-Überstellungsfristen im offenen Kirchenasyl nach neuer GEAS-Rechtslage regelmäßig nicht verlängern. Wenn der Aufenthaltsort von Betroffenen den Behörden tatsächlich bekannt sei, dann liege kein Flüchtigsein vor, vielmehr sei eine Überstellung rechtlich und tatsächlich möglich. Das gelte unabhängig davon, ob Betroffene einer von der zuständigen Behörde angeordneten Meldeauflage Folge geleistet hätten oder nicht, weil es allein darauf ankomme, ob die Abwesenheit der Betroffenen ihrer Zielrichtung nach dazu geeignet sei, eine Überstellung zu verhindern.

    Dem Verwaltungsgericht ist beizupflichten. Aus einer sorgfältigen Lektüre der Definition des Begriffs der „Flucht“ in Art. 2 Abs. 17 AMM-VO folgt ohne Weiteres, dass die Verletzung einer Meldeauflage nur dann zur Annahme von Flucht, und damit zur Möglichkeit (kein Automatismus!) einer Verlängerung von Dublin-Überstellungsfristen folgt, wenn sich Betroffene damit der Verfügung der Behörden „entziehen“. Das Entziehen ist also eine weitere Voraussetzung für die Annahme von Flucht, die das Bundesamt gerne zu übersehen scheint. Die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sah es bereits ebenso (siehe hier und hier), die 21. Kammer des Gerichts hat sich in einem aktuellen Beschluss vom 21. September 2026 (Az. 21 L 2483/26.A) angeschlossen, über den Rechtsanwalt Marcel Keienborg in seinem Blog berichtet.

  • Anforderungen an Meldepflichten im Kirchenasyl

    Ein „Flüchtigsein“ im Sinne der AMM-Verordnung setzt in der Variante der unterlassenen persönlichen Meldung (Art. 2 Abs. 17 Buchst. c AMM-VO) voraus, so das Verwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 23. September 2026 (Az. 8 L 788/26.A), dass eine Meldepflicht gemäß § 68 Abs. 6 AsylG angeordnet wurde und dass die Form- und Informationspflichten nach § 68 Abs. 7 AsylG eingehalten wurden. Sofern ein Schutzsuchender lediglich formlos zur „Vorsprache“ aufgefordert werde, erfülle das die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Meldepflicht nicht und erlaube darum mangels eines Pflichtverstoßes nicht die Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist.

    Das Verwaltungsgericht hat natürlich recht, dass eine Meldepflicht nicht ohne Weiteres angeordnet werden darf. Anders als unlängst das Verwaltungsgericht Düsseldorf verweist es zur Herleitung der rechtlichen Anforderungen an eine Meldepflicht auf § 68 Abs. 6, 7 AsylG. Nicht zuzustimmen ist dem Verwaltungsgericht allerdings vermutlich darin, dass der einleitende Satzteil von Art. 2 Abs. 17 AMM-VO („.. durch welche sich eine betroffene Person der Verfügung der zuständigen Behörden oder Justizbehörden entzieht ..“) eine separate (wenngleich konkret nicht einschlägige) Rechtsgrundlage für die Annahme eines Flüchtigseins sein soll: Die drei in den Buchstaben a bis c genannten Beispiele dürften zwar nicht abschließend gemeint sein, es ist aber schwer vorstellbar, wie eine Flucht aussehen soll, die zu einem Entziehen führt, das nicht zugleich die Voraussetzungen mindestens eines der drei Beispiele erfüllt.

  • Haftgericht muss übergebenes Dokument zur Kenntnis nehmen

    Wenn ein Ausländer im Anhörungstermin vor dem Haftgericht ein Dokument übergibt, in dem ein zur Vertretung des Ausländers bereiter Rechtsanwalt erwähnt wird, dann muss der Haftrichter den Inhalt des übergebenen Dokuments zur Kenntnis nehmen, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 31. August 2026 (Az. XIII ZB 52/23). Das gelte auch dann, wenn das Dokument in einer fremden Sprache abgefasst sei. Würde das Dokument nicht zur Kenntnis genommen, sei der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt und die dennoch angeordnete Abschiebungshaft ohne Weiteres rechtswidrig.

    In dem konkreten Verfahren ging es um „vier einzelne Blätter“, darunter ein in italienischer und arabischer Sprache verfasstes, an den Ausländer gerichtetes Schreiben, in dem ihm ein konkreter Rechtsanwalt genannt wurde, der zu seiner Vertretung bereit sei. Den Inhalt eines solchen Schreibens kann das Haftgericht nun aber gar nicht kennen, solange es ihn nicht ermittelt hat. Soll das Haftgericht nun stets ermitteln müssen, oder nur beim Vorliegen weiterer Indizien für den Wunsch des Betroffenen nach Beiziehung eines Rechtsanwalts? Der Bundesgerichtshof spricht in seinem Beschluss (Rn. 1) von einem „nicht eindeutigen Verhalten“ des Betroffenen; so eine fehlende Eindeutigkeit könnte man für den Beschluss auch konstatieren.

  • Aktuelles aus der Gesetzgebung

    Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Ich habe im HRRF-Blog mal aufgeschrieben, was sich in der migrations- und flüchtlingsrechtlichen Gesetzgebung in Deutschland und Europa seit dem Juni 2026 so getan hat. In Berlin befinden sich, wenn ich mich nicht verzählt habe, noch zehn weitere migrationspolitische Gesetzgebungsvorhaben in unterschiedlichen Stadien des Gesetzgebungsverfahrens, dazu aber ein anderes Mal mehr.

  • Vermischte Nachrichten KW 39/2026

    • Der Verwaltungsgerichtshof Kassel berichtet in einer Pressemitteilung vom 23. September 2026 über sein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil (Az. 12 A 869/26.A), wonach für junge, gesunde, erwerbsfähige männliche afghanische Staatsangehörige kein Abschiebungsverbot wegen der humanitären Verhältnisse in Afghanistan festzustellen sein soll, wenn sie über ein familiäres Netzwerk vor Ort verfügen.
    • Eine Gruppe verschiedener Organisationen und Universitäten organisiert eine englischsprachige Vortragsreihe „Implementation of the CEAS – A European Comparison“. Ziel der Reihe ist es, mit Referent*innen aus verschiedenen EU+-Staaten einen vergleichenden Blick auf die Umsetzung des neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in den jeweiligen Ländern zu werfen und sich zu Erfahrungen und Best Practices auszutauschen. Die Reihe ist kostenlos, online und findet ab dem 15. Oktober 2026 alle zwei Wochen von 18:00-20:00 (MEZ) statt. Die Anmeldung ist online möglich.
    • Es heißt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge derzeit vermehrt die Einleitung von Widerrufsverfahren prüft, wenn Schutzberechtigte bei anderen Behörden einen neu ausgestellten Nationalpass ihres Herkunftslandes vorlegen und das Bundesamt davon Kenntnis erlangt. Wenngleich es keinen Automatismus beim Widerruf geben kann, weil deutsche Behörden unter Umständen zur Passbeschaffung und -vorlage auffordern (etwa im Einbürgerungsverfahren) und dann gerade kein Widerrufsgrund vorliegen wird, sollte so eine behördliche Aufforderung abgewartet werden, um belastbar argumentieren zu können.
    • Das Bundessozialgericht wird ausweislich der von ihm veröffentlichten Terminvorschau am 30. September 2026 über eine Reihe von Revisionsverfahren entscheiden, in denen es unter anderem um die Rechtmäßigkeit (oder eben Rechtswidrigkeit) von Anspruchseinschränkungen auf Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes geht.
  • Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026

    Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..

  • Neues Rechtsgutachten: Wie im Asylverfahren die Rechte geflüchteter Menschen mit Behinderungen zu wahren sind

    Dieser Beitrag ist im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden. UN-Sichtbar hat bereits mehrere Entscheidungen des UN-BRK-Fachausschusses als Kurzanalysen veröffentlicht. Handicap International e. V. – Crossroads (HI) hat am 17. September 2026 ein neues Rechtsgutachten veröffentlicht, das untersucht, wie Asylverfahren und Schutzentscheidungen im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ausgestaltet… Weiterlesen..

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871