Während ich diese Einleitung schreibe, diskutieren Staats- und Regierungschefs beim Treffen des Europäischen Rats in Brüssel darüber, das Asylrecht in Europa in bestimmten Situationen auszusetzen. 38 Organisationen haben in einem Appell an die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass mit einer solchen Entscheidung ein zentraler Bestandteil des europäischen Grundrechtsschutzes und des Selbstverständnisses der Europäischen Union als Raum der Menschenrechte, Freiheit, Gleichheit und Solidarität in Frage gestellt würde. Im HRRF-Newsletter geht es derweil um die „fordernde Anwerbung“ russischer Vertragssoldaten, um möglicherweise europarechtswidrige Widerrufsverfahren bei Jesiden, einmal mehr um unklare Dublin-Übergangsregelungen und um flüchtlingsrechtlichen Ragebait. Ach ja, und die neue EU-Rückführungsverordnung ist auch da.
Europarechtswidrige Widerrufsverfahren bei Jesiden?
Wenn ein Flüchtling in seinem Herkunftsstaat nicht länger verfolgt wird, kann seine Anerkennung als Flüchtling widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft entzogen werden. Das gilt allerdings gemäß Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 Status-VO nicht, wenn er sich auf „zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe“ berufen kann, um die (erneute) Inanspruchnahme des Schutzes seines Herkunftsstaats abzulehnen. Ist die Gruppenverfolgung der Jesiden im Irak aufgrund des Genozids durch den Islamischen Staat (IS) ein solcher zwingender Grund? Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist sich in einem aktuellen Verfahren nicht sicher und hat darum mit Beschluss vom 15. Oktober 2026 (Az. 15a K 2738/26.A) ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof initiiert, in dem es um diese Frage geht, und zu seinem Beschluss auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 Status-VO ist, worauf das Verwaltungsgericht auch hinweist, Art. 1 C Nr. 5 S. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nachgebildet. Die Vorschrift soll, so etwa das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. November 2005 (Az. 1 C 21.04), der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung tragen, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach, auch ungeachtet veränderter Verhältnisse, nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren. Eine Gruppenverfolgung von Jesiden im Irak wird in der Rechtsprechung mittlerweile nicht mehr angenommen (etwa Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 31. Juli 2024, Az. 9 A 1591/20.A), ein nordrhein-westfälisches Landesaufnahmeprogramm für Jesiden aus dem Irak ist Anfang 2026 am Bundesinnenministerium gescheitert. Einen guten aktuellen Überblick über die flüchtlings- und aufenthaltsrechtliche Situation von Jesiden in Deutschland gibt etwa die Pressemitteilung von Pro Asyl vom 1. August 2026.
Keine Wiederaufnahmemitteilung nach altem Dublin-Recht
Das Verwaltungsgericht Aachen geht in seinem Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2026 (Az. 4 K 1954/26.A) davon aus, dass eine in Anwendung der AMM-Verordnung ergangene „Rücknahmebenachrichtigung“ nicht den Anforderungen an ein Wiederaufnahmegesuch im Sinne des Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO genügt. Soweit die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Art. 84 Abs. 2 AMM-Verordnung nach den Kriterien der Dublin-III-Verordnung zu erfolgen habe, seien nicht nur die in Kapitel III Dublin III-VO geregelten „Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates“ in Bezug genommen, sondern alle Regelungen der Dublin-III-Verordnung, die bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten seien, darunter die zu den Anforderungen an Wiederaufnahmegesuche.
Bei der „Rücknahmebenachrichtigung“ hat es sich wohl um eine Wiederaufnahmemitteilung gemäß Art. 41 AMM-Verordnung gehandelt, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an die zunächst zuständigen französischen Behörden übermittelt hatte, weil es von der Anwendbarkeit des neuen Rechts der AMM-Verordnung ausging und eine Dublin-Übernahme durch Frankreich erreichen wollte. Wenn man von einer Inkompatibilität der Wiederaufnahmeverfahren ausgeht, dann schafft die Aachener Entscheidung gewissermaßen eine Zwickmühle für das Bundesamt: In jedem Verfahren, in dem der Asylantrag vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde, läuft es Gefahr, auf ein Verwaltungsgericht zu treffen, das die durchaus unklar formulierten Dublin-Übergangsregelungen anders interpretiert als es selbst. Anders als im neuen Recht (Art. 41 Abs. 1 S. 2 AMM-VO) gibt es im alten Recht einen automatischen Zuständigkeitsübergang, wenn die zweimonatige Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs abgelaufen ist (Art. 23 Abs. 2, 3 Dublin-III-VO).
Kein internationaler Schutz für russische Wehrpflichtige
In seinem immerhin ausführlich begründeten Beschluss vom 30. September 2026 (Az. OVG 12 B 3/26) erklärt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erneut, warum die Einberufung in den russischen Grundwehrdienst nicht zur Gewährung von internationalem Schutz führen soll. Es bestehe zwar ein realistisches Risiko, zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, Grundwehrdienstleistenden in den russischen Streitkräften drohe aktuell aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Kampfeinsatz in der Ukraine und Einsätze von Grundwehrdienstleistenden und Vertragssoldaten im Rahmen des völkerrechtswidrigen Krieges gegen die Ukraine stellten für sie selbst keine Folter, erniedrigende oder unmenschliche Behandlung dar. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass Grundwehrdienstleistende systematisch oder in nennenswertem Ausmaß zwangsweise als Vertragssoldaten rekrutiert würden; das schließe allerdings nicht aus, dass sie im Rahmen „fordernder Anwerbung“ ihnen angebotene Verträge aufgrund der zugesagten finanziellen und sozialen Vorteile unterzeichneten.
Das Oberverwaltungsgericht stellt sich mit diesem Beschluss ein weiteres Mal gegen das Verwaltungsgericht Berlin, das die Situation von Grundwehrdienstleistenden in Russland anders beurteilt hat und beurteilt (siehe etwa einerseits hier, andererseits hier). Warum das Oberverwaltungsgericht zur Frage, ob eine erzwungene Beteiligung an menschen- oder völkerrechtswidrigen Handlungen eine unmenschliche und gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung darstellen kann, gerade vor dem Hintergrund der zwischen ihm und dem Verwaltungsgericht bestehenden Auffassungsunterschiede zur richtigen Interpretation der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kein Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof initiiert hat, ist mir nicht klar.
Aufenthaltsgestattung ist ein Aufenthaltsrecht
Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung gegen ein drei Monate alten Baby steht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG das Kindeswohl entgegen, so das Verwaltungsgericht Wiesbaden in seinem Beschluss vom 25. September 2026 (Az. 7 L 2405/26.WI.A), wenn seine Eltern ein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben. Das gelte unabhängig davon, ob der Aufenthalt der Eltern lediglich gemäß § 55 AsylG zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet sei, weil es sich auch bei einer Aufenthaltsgestattung um ein Aufenthaltsrecht handele. Zudem lasse sich vor dem Abschluss des Asylverfahrens noch nicht feststellen, ob dieses Recht in ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht münde. Dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sich weigere, diese mittlerweile herrschende Rechtsprechung anzuerkennen, sei für das Gericht unverständlich.
Der Beschluss wurde in zahlreichen Medienberichten (etwa des Hessischen Rundfunks, der LTO oder bei beck-aktuell) aufgegriffen, in denen behauptet wurde, dass das Baby ohne den Beschluss abgeschoben worden wäre. Ganz so weit ist es denn doch noch nicht, wie der Hessische Flüchtlingsrat klargestellt hat, unter anderem weil spätestens § 58 Abs. 1a AsylG eine Abschiebung des Kindes gestoppt hätte. Er hat allerdings auch darauf hingewiesen, dass anders herum eine Familientrennung durch Abschiebung nur der Eltern durchaus vorkommt. Das Jugendwort des Jahres ist übrigens „Ragebait“, was es ganz gut trifft.
Neue Rückführungsverordnung ist da
Die neue EU-Rückführungsverordnung wurde am 15. Oktober 2026 im EU-Amtsblatt verkündet. Während die meisten ihrer Regelungen erst ab Oktober 2027 anwendbar sind, können u.a. die Regelungen zu den umstrittenen Abschiebezentren („Return Hubs“) schon ab dem 16. Oktober 2026 angewendet werden. Eine neue HRRF-Textausgabe erleichtert die Lektüre, auch als kostenloser PDF-Download, ein Beitrag im HRRF-Blog erklärt, was man zur Rückführungsverordnung jetzt schon wissen muss.
Einen guten Überblick über den aktuellen Stand der Verhandlungen zu Abschiebezentren in Drittstaaten bietet die Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 21/8424 vom 7. Oktober 2026) auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke und einiger ihrer Abgeordneten. Es sei außerdem an die Kritik des Menschenrechtskommissars des Europarats erinnert, der im Juli 2026 vor den menschenrechtlichen Risiken der „Return Hubs“ gewarnt hatte.
Vermischte Nachrichten KW 42/2026
- Der Europäische Flüchtlingsrat ECRE hat am 15. Oktober 2026 ein Policy Paper zur Umsetzung des neuen GEAS-Rechts veröffentlicht, in dem er auf vier Seiten zahlreiche Versäumnisse bei der Anwendung der neuen Regelungen kritisiert und den Regierungen sowie der Europäische Kommission konkrete Verbesserungen empfiehlt.
- Auf einer Tagung des europäischen Regionalverbands der International Association of Refugee and Migration Judges (IARMJ) in Paris wurde in der vergangenen Woche diskutiert, in welchen Fallkonstellationen voraussichtlich die ersten EuGH-Vorabentscheidungsverfahren zum neuen GEAS-Recht zu erwarten sind.
- Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 15. Oktober 2026 (Rs. C-521/25, Kommission/Ungarn) entschieden, dass Ungarn gegen Unionsrecht verstoßen hat, indem es die durch rechtskräftiges Urteil wegen Menschenschleusung verhängten Freiheitsstrafen in eine „spezielle Reintegrationshaft“ umgewandelt hat, die de facto lediglich eine Ausreisepflicht sowie ein anschließendes Einreiseverbot für Ungarn bedeutete.
- Die Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 21/7969 vom 8. September 2026) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke und einiger ihrer Abgeordneten zur Asylstatistik 2026 enthält wie immer zahlreiche spannende Zahlen u.a. zu asylgerichtlichen Verfahren.
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Neue EU-Rückführungsverordnung: Was man wissen muss
Die neue EU-Rückführungsverordnung setzt gewissermaßen einen Schlussstein unter die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die 2024 mit der Verabschiedung des GEAS-Reformpakets ihren Höhepunkt erreicht hat. Wenngleich die Rückführungsverordnung formal nicht Bestandteil gerade des Gemeinsamen Asylsystems ist, sondern allgemeiner zum Europäischen Migrationsrecht zu zählen ist, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Regelungsbereichen. Diese Einführung ist der… Weiterlesen..
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Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..
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