Anders als unlängst das Verwaltungsgericht Berlin (siehe HRRF-Newsletter Nr. 189) geht das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 15. April 2025 (Az. 30 L 905/25.A) davon aus, dass einer weiteren Einstufung von Georgien als sicherer Herkunftsstaat keine verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Bedenken entgegenstehen. Die Einstufung sei, anders als in dem vom Europäischen Gerichtshof im Oktober 2024 entschiedenen Fall (siehe HRRF-Newsletter Nr. 166), gerade für das gesamte Staatsgebiet Georgiens einschließlich der sogenannten abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien erfolgt. Eine im konkreten Verfahren vorgetragene Gruppenverfolgung wegen Homosexualität sei nicht anzunehmen, unter anderem, weil Georgien trotz des Erlasses des international beanstandeten Gesetzes zum „Schutz von Familienwerten und Minderjährigen“ im vergangenen Jahr noch über eine gute und umfassende Gesetzgebung zum Schutz von LSBTIQ*-Personen verfüge, ferner über verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, die Diskriminierungen aufgriffen und Missstände öffentlich ansprächen. Das Verwaltungsgericht hat zu seiner Entscheidung eine Pressemitteilung veröffentlicht, Kritik an der Entscheidung gibt es auch, und etwa das Verwaltungsgericht Meiningen sieht die Situation von LSBTIQ*-Personen in Georgien in seinem Beschluss vom 21. November 2024 (Az. 2 E 1015/24 Me) ohnehin grundsätzlich anders, nämlich viel kritischer.
Selbst wenn Flüchtlinge aus dem Gazastreifen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes wegen des Vorliegens eines bewaffneten Konflikts offensichtlich erfüllen, muss das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht darüber entscheiden, solange die in § 24 Abs. 5 AsylG geregelte Höchstfrist noch nicht erreicht ist, meint das Verwaltungsgericht Göttingen in seinem Beschluss vom 1. April 2024 (Az. 3 A 38/25). Ein Asylantrag beinhalte nämlich auch einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der von einer Beurteilung von individuellen tatsächlichen Umständen abhänge, die aber derzeit - anders als die offensichtlich vorliegenden Voraussetzungen subsidiären Schutzes - unaufklärbar seien.
Im Herbst des vergangenen Jahres ging das Bundessozialgericht davon aus, dass die in § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b sowie § 3a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b AsylbLG geregelten gekürzten Grundleistungen in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften (Stichwort „gemeinsames Wirtschaften“) verfassungswidrig sind (siehe HRRF-Newsletter Nr. 183), und hatte dem Bundesverfassungsgericht ein bei ihm anhängiges Verfahren vorgelegt. Jetzt hat der Fachbereich Arbeit und Soziales der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags die rechtlichen Hintergründe in einem zweiseitigen Papier zusammengefasst.
In dem ersten aktuellen Verfahren zum Entzug von EU-Freizügigkeitsrechten in Berlin liegt nunmehr der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. April 2025 (Az. 24 L 91/25) im Volltext vor (siehe bereits HRRF-Newsletter Nr. 192). Eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfordere zwar keine strafrechtliche Verurteilung, es bedürfe dann aber übereinstimmender, objektiver und genauer Anhaltspunkte, die die Stichhaltigkeit des gegen die betreffende Person vorliegenden Verdachts belegen könnten. Könne die Ausländerbehörde ihre Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht nicht auf ein rechtskräftiges Strafurteil stützen, habe sie insofern den zu Grunde liegenden Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Für die Annahme der erforderlichen schweren Gefährdung, die Grundinteressen der Gesellschaft berühre, genüge auch die Begehung einer Vielzahl von Straftaten im Bereich der Kleinkriminalität nicht.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main informiert in einer Pressemitteilung vom 22. April 2025 über seinen Beschluss vom selben Tag, in dem es die Auslieferung eines in Griechenland verurteilten Afghanen zur Strafvollstreckung nach Griechland für zulässig hält, weil ein in Deutschland bestehendes befristetes Verbot der Abschiebung nach Afghanistan aus humanitären Gründen der Auslieferung nach Griechenland nicht entgegenstehe. In einigen Medienberichten (siehe hier und hier) lesen sich zumindest die Überschriften so, als ob in dem Verfahren ein Abschiebungsverbot bezüglich Griechenland im Raum gestanden hätte, das scheint aber nicht der Fall zu sein.
In seinem Beschluss vom 16. April 2025 (Az. XIII ZB 18/25) informiert der Bundesgerichtshof über geplante Abschiebungen nach Afghanistan, an deren Vorbereitung „intensiv“ gearbeitet werde. Gegen die Verhängung einer sechsmonatigen Sicherungshaft bis August 2025 im Anschluss an Strafhaft hatte der BGH in der Sache darum auch nichts auszusetzen: Der Betroffene sei für die geplante Abschiebung vorgesehen und es stehe nicht fest, dass er nicht innerhalb der nächsten Monate abgeschoben werden könne. Verbleibende Ungewissheiten bei der Prognose der Durchführbarkeit der Abschiebung gingen zu Lasten des Betroffenen.