Der Europäische Gerichtshof hat den flüchtlingsrechtlichen Schutz von Frauen in drei wichtigen Urteilen aus dem Januar (häusliche Gewalt und Zwangsheirat), Juni (Verwestlichung) und Oktober (Verfolgung in Afghanistan) 2024 zwar gestärkt. Gleichwohl sind Frauen auch nach dieser Rechtsprechung nicht stets eine „gesonderte Gruppe“, so dass es nach wie vor Fälle gibt, in denen Frauen keinen Flüchtlingsschutz erhalten (sondern nur subsidiären Schutz), so wie in dem nun vom Oberverwaltungsgericht Greifswald entschiedenen Verfahren. Daneben geht es in dieser Newsletter-Ausgabe um die Frage, ob die Ausländerbehörde nach dem Widerruf internationalen Schutzes zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse prüfen muss, ob eine Rückkehrentscheidung gleichsam auch auf Vorrat erlassen werden darf, und darum, welche Fortschritte und Defizite aktuell bei der Umsetzung der GEAS-Reform in den EU-Mitgliedstaaten zu verzeichnen sind.
Tschetschenische Frauen sind keine soziale Gruppe
Die Gruppe der tschetschenischen Frauen stellt keine soziale Gruppe im flüchtlingsrechtlichen Sinne dar, sagt das Oberverwaltungsgericht Greifswald in seinem Urteil vom 14. April 2026 (Az. 4 LB 225/23 OVG). Als umgebende Gesellschaft im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 Buchst. b AsylG sei das gesamte Herkunftsland der Person anzusehen, die internationalen Schutz beantragt habe. Die Lage von Frauen in den Regionen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens unterscheide sich im Hinblick auf die geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen aber wesentlich von der Situation in Tschetschenien und es handele sich nicht um eine gesonderte Gruppe. Das Gericht verkenne nicht, dass häusliche Gewalt auch in der Russischen Föderation insgesamt weit verbreitet sei und ein ernsthaftes Problem darstelle, in der Russischen Föderation bestünden allerdings im Unterschied zur Republik Tschetschenien keine traditionellen und religiösen Rechtsvorschriften, die Frauen ausgrenzten und als andersartig kennzeichneten. Das Maß an Diskriminierung und Verfolgung von Frauen in der Russischen Föderation erreiche daher insgesamt nicht ein Niveau, dass Frauen von der umgebenden Gesellschaft aus gesehen als gesonderte und andersartige Gruppe erscheinen lasse.
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hatte es in einem Urteil von Dezember 2024 ähnlich gesehen; in beiden Verfahren hatten die Klägerinnen jedoch subsidiären Schutz erhalten. In seinem Urteil vom 16. Januar 2024 (Rs. C-621/21) hatte der Europäische Gerichtshof darauf hingewiesen (Rn. 54 des Urteils), dass es Sache der Mitgliedstaaten sei zu bestimmen, welche umgebende Gesellschaft für die Beurteilung des Vorliegens dieser sozialen Gruppe relevant sei: „Diese Gesellschaft kann mit dem gesamten Herkunftsdrittland der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, zusammenfallen oder enger eingegrenzt sein, z. B. auf einen Teil des Hoheitsgebiets oder der Bevölkerung dieses Drittlands“.
Unklare Prüfpflichten der Ausländerbehörde
Muss eine Ausländerbehörde eigentlich selbst Abschiebungsverbote aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh prüfen, wenn sie nach dem Widerruf internationalen Schutzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und anschließender Ausweisung des Betroffenen eine Abschiebungsandrohung erlässt? Das Oberverwaltungsgericht Bremen ist sich nicht sicher und hat darum mit Beschluss vom 5. Mai 2026 (Az. 2 LC 44/25) ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof initiiert. Es will insbesondere wissen, ob die Ausländerbehörde sich auf die Prüfung durch das Bundesamt verlassen darf oder ob sie selbst eine umfassende erneute Prüfung vornehmen muss.
In dem Verfahren hatte das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus eines afghanischen Staatsangehörigen widerrufen, weil er in Deutschland eine schwere Straftat verübt hatte, und das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse verneint. Die zuständige Ausländerbehörde sah sich nicht zu einer erneuten Prüfung solcher Abschiebungshindernisse veranlasst, bevor sie eine Abschiebungsandrohung erließ. Der Betroffene hat sich demgegenüber auf das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Oktober 2024 (Rs. C-156/23) berufen und argumentiert, dass dort eine eigenständige Prüfpflicht der Ausländerbehörde bereits festgestellt worden sei.
Rückkehrentscheidung auch auf Vorrat
Eine Rückkehrentscheidung (nach deutscher Diktion: Abschiebungsandrohung) darf auch auf Vorrat erlassen werden, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Mai 2026 (Rs. C-877/24, X und Minister van Asiel en Migratie, anciennement Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid gegen Y.). Ein Hindernis für einen schnellen Abschluss des Rückkehrverfahrens wie die Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in einem Mitgliedstaat hindere die zuständigen Behörden dieses Staats nicht daran, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Betroffene müssten aber die Möglichkeit haben, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die einen erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben könne; außerdem müssten die zuständigen Behörden vor der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung eine aktualisierte Bewertung der Gefahren für den Drittstaatsangehörigen vornehmen, einer dem Grundsatz der Nichtzurückweisung widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden.
Der Gerichtshof hat sich in diesem Urteil auch zu der Frage geäußert, ob in dem Fall, dass gegen einen Strafgefangenen keine Rückkehrentscheidung erlassen würde, der Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erteilen muss. Das folge jedenfalls nicht aus der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115, so der Gerichtshof, weil die Richtlinie nicht zum Ziel habe, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren, sondern nur den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung. So etwas wie eine (bloße) „Duldung ohne Ausreisepflicht“ kann es also auch weiterhin geben.
Licht und Schatten bei der GEAS-Umsetzung
Die Europäische Kommission hat am 8. Mai 2026 ihren dritten Bericht über den Stand der Umsetzung des Migrations- und Asylpakets (d.h. der GEAS-Reform von 2024) in den Mitgliedstaaten veröffentlicht (COM (2026) 196 final). In dem Bericht werden aktuelle Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Reform zusammengefasst und bewertet; die Kommission weist darauf hin, dass zwar seit Veröffentlichung ihres vorherigen Berichts Fortschritte gemacht worden seien, es aber auch nach Mitte Juni noch weiterer Anstrengungen der Mitgliedstaaten bedürfe, um das neue europäische Recht vollständig zu operationalisieren.
Der Bericht dürfte durchaus auch den Zweck des „Naming and shaming“ verfolgen, weil er transparent macht, welche Mitgliedstaaten ihre Hausaufgaben (noch) nicht gemacht haben. Während Deutschland immerhin einer von nur fünf Mitgliedstaaten ist, die vier Wochen vor dem Beginn der Anwendbarkeit der GEAS-Reform (!) überhaupt ihr nationales Recht adaptiert haben (S. 5), bestehen aus Sicht der Kommission in Deutschland Defizite bei der Anpassung an Eurodac (S. 6), bei der Infrastruktur für Grenzverfahren (S. 8) und Screening-Verfahren (S. 9f.) sowie bei einem Rückstau älterer Asylanträge (S. 13). Der umfangreiche Artikel zur GEAS-Reform auf der HRRF-Website wurde aktualisiert und enthält in Abschnitt 5.2 jetzt Links zu den drei bisher erschienenen Fortschrittsberichten.
Vermischte Nachrichten KW 20/2026
- In einem am 11. Mai 2026 veröffentlichten umfangreichen Beitrag im Verfassungsblog analysieren und kritisieren Jonas Bornemann und Eleonora Frasca die Schlussanträge des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof im Verfahren C-414/25, in dem es um die italienisch-albanische Vereinbarung zum Betrieb einer extraterritorialen Hafteinrichtung in Albanien durch italienische Behörden geht.
- Pro Asyl weist in einer Pressemitteilung vom 13. Mai 2026 auf das Strafverfahren gegen einen mutmaßlichen libyschen Folterchef in Den Haag hin und fordert ein Ende des blutigen Deals mit Libyens sogenannter Küstenwache. Zu den mutmaßlichen Opfern des Angeklagten sollen auch Schutzsuchende gehören, die, die von der sogenannten libyschen Küstenwache auf dem Mittelmeer abgefangen wurden.
- Als ob wir mit der GEAS-Reform nicht schon genug zu tun hätten: Nun steht offenbar auch noch die neue Rückführungsverordnung vor der Tür, weil einem Agenturbericht vom 14. Mai 2026 zufolge die finale Runde der Trilog-Verhandlungen zwischen Europäischem Parlament, Kommission und Rat bereits am 20. Mai, also in der nächsten Woche, stattfinden sollen.
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