Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei aktuellen Beschlüssen Zweifel, ob das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main die Praxis der neuen GEAS-Grenzverfahren hinreichend überprüft hat, und hat die Abschiebung von zwei Beschwerdeführerinnen darum einstweilig untersagt. Zweifel an den neuen Grenzverfahren hat auch ein niederländisches Gericht, das vom Europäischen Gerichtshof in einem neuen Vorabentscheidungsverfahren wissen will, ob in solchen Verfahren pauschal Haft angeordnet werden darf, oder ob der systematische Verzicht auf mildere Mittel nicht unionsrechtswidrig ist. Auch um Haft, nämlich die Dublin-Überstellungshaft von Kindern, geht es in aktuellen Feststellungen des UN-Kinderrechtsausschusses, der solche Haft stets und ohne Ausnahme für menschenrechtswidrig hält. Weitere Themen dieser Newsletter-Ausgabe sind die Anforderungen an die Zulassung der asylgerichtlichen Berufung, wenn man argumentieren will, dass sich die Situation für Anerkannte in Griechenland verschlechtert hat, und das Ende des Chancen-Aufenthalts, zu dem es in der obergerichtlichen Rechtsprechung nach wie vor Auffassungsunterschiede gibt.
Migrationshaft von Kindern immer menschenrechtswidrig
In seinen am 6. Oktober 2026 veröffentlichten Feststellungen vom 14. September 2026 (Verfahren CRC/C/101/D/193/2022) hat der UN-Kinderrechtsausschuss festgestellt, dass die Verhängung von Migrationshaft gegen Kinder stets willkürlich ist, weil sie nur vom aufenthaltsrechtlichen Status seiner Eltern abhängt, und damit immer gegen Art. 37 der UN-Kinderrechtskonvention verstößt. Es könne im Bereich des Migrationsrechts keine Inhaftierung von Kindern als letztes Mittel geben. In konkreten Fall habe die Inhaftierung außerdem gegen das Verbot verstoßen, Kinder der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe zu unterwerfen.
In dem Verfahren ging es um Dublin-Überstellungshaft, bei deren Vollzug unter anderem ein elfjähriges Kind in der Tschechischen Republik für 34 Tage inhaftiert war. Nach dem neuen GEAS-Recht soll die Inhaftierung von Kindern, unter anderem im Kontext von Dublin-Überstellungen (Art. 44 Abs. 4 AMM-VO) „in Ausnahmefällen und als letztes Mittel“ zulässig sein (Art. 13 Abs. 2 UAbs. 3 Aufnahme-RL). Wenngleich die Feststellungen des UN-Kinderrechtsausschusses völkerrechtlich nicht direkt bindend sind, wird die aus ihnen folgende politische Verpflichtung auch in Deutschland dazu führen müssen, dass Familien mit Kindern im migrationsrechtlichen Kontext insgesamt nie mehr inhaftiert werden dürfen, weil die Inhaftierung eben kein erlaubtes letztes Mittel ist. Das Verfahren vor dem UN-Kinderrechtsausschuss war von einer Reihe von NGOs unterstützt worden, darunter der Europäische Flüchtlingsrat ECRE.
Zweifel an Unionsrechtskonformität automatischer Grenzhaft
Das österreichische Blog Asyl (unbedingte Leseempfehlung!) berichtet am 21. Oktober 2026 über ein Mitte September 2026 von einem niederländischen Gericht initiiertes neues Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Das vorlegende Gericht stellt unter anderem die Frage, ob die systematische Anordnung von Grenzhaft bei Anwendung des Asylgrenzverfahrens ein von der Europäischen Union anerkanntes Ziel des Allgemeininteresses darstellt und ob der systematische Verzicht auf mildere Mittel als eine Inhaftierung nicht gegen Art. 10 Abs. 2 der Aufnahme-RL verstößt, wonach Haft nur verhängt werden darf, wenn eine individuelle Prüfung ergeben hat, dass eine weniger einschneidende Maßnahme nicht wirksam angewendet werden kann.
Das wird spannend, unter anderem deswegen, weil deutsche Gerichte, freilich im Rückkehrgrenzverfahren, schon einen Schritt weiter sind und etwa das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main unlängst behauptet hat, dass regelmäßig gar keine Inhaftierung vorliegen soll. Das hier vorlegende niederländische Gericht fragt übrigens in der Sache nach einer grundrechtskonformen Auslegung des anwendbaren Unionsrechts. Von da ist es bis zur Diskussion möglicherweise unionsrechtswidrigen Unionsrechts (d.h. von Rechtsakten des EU-Sekundärrechts, wie der Rechtsakte der GEAS-Reform, die gegen EU-Primärrecht verstoßen, etwa die Grundrechtecharta) wohl auch nicht mehr so weit.
Bundesverfassungsgericht zweifelt am VG Frankfurt/Main
Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Beschlüssen vom 15. Oktober 2026 (Az. 2 BvR 1735/26 und 2 BvR 1788/26) Zweifel daran geäußert, ob das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung von Asylverfahren an der Grenze (Art. 42 Abs. 1 Buchst. b und c, Art. 43 und Art. 53 AsylVfVO) hinreichend überprüft hat, und hat in beiden Verfahren einstweilige Anordnungen erlassen, wonach die Beschwerdeführerinnen bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerden nicht abgeschoben werden dürfen. In den beiden Verfahren geht es in Summe um zwölf (!) Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main und um vier Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Kassel.
Es handelt sich vermutlich um die zwei Verfahren, zu denen sich Pro Asyl bereits Anfang September 2026 sehr kritisch geäußert hatte.
Anforderungen an grundsätzliche Dublin-Bedeutung erklärt
Der Verwaltungsgerichtshof München erläutert in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2026 (Az. 24 ZB 26.31565), wie ein Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren begründet werden muss, in dem eine zuvor vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Tatsachenrevision vorgenommene Bewertung der Situation in einem anderen Dublin-Staat (hier: Griechenland) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache angegriffen werden soll. Es müsse substantiiert dargelegt werden, so der Verwaltungsgerichtshof, welche Verschlechterungen der Lage sich seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine Tatsachenrevision hinsichtlich des betreffenden Landes oder seit der diesbezüglichen letzten Entscheidung ergeben hätten und weshalb ein Berufungsverfahren zur neuerlichen Klärung der Tatsachenlage erforderlich sei, denn nicht jedes neue Erkenntnismittel führe zu einer erneuten grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit. Es reiche nicht aus, nur darzulegen, wie sich die Lage nach den neueren Erkenntnismitteln darstelle, sondern es müsse zur Herausarbeitung der erneuten Klärungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung des strengen Prüfungsmaßstabes im Bereich der Sekundärmigration ein Vergleich der angeblich überholten Erkenntnislage mit den neueren Erkenntnismitteln angestellt werden.
Diese Anforderungen hat der Kläger im entschiedenen Verfahren aus Sicht des Gerichts nicht erfüllt: Sein Verweis auf eine sehr schwierige Lage in Griechenland gemäß den neueren Erkenntnismitteln sei nicht ausreichend, weil die allgemeine abschiebungsrelevante Lage in Griechenland stets herausfordernd gewesen sei.
Keine Chance mehr auf Chancen-Aufenthaltsrecht?
Ein bis zum 30. Dezember 2025 entscheidungsreif gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 S. 1 AufenthG a.F. kann nach Außerkrafttreten der Norm keinen Anspruch auf Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts mehr begründen, meint der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seinem Beschluss vom 18. September 2026 (Az. 3 B 1501/24). Auch eine rückwirkende Erteilung sei nicht möglich, weil sie voraussetze, dass entweder die Rechtsgrundlage für den Aufenthaltstitel im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin in Kraft sei oder der Gesetzgeber durch eine Übergangsregelung die Voraussetzungen für eine rückwirkende Erteilung des Aufenthaltstitels geschaffen habe, was jedoch beides nicht der Fall sei. Zwar finde sich in den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts insoweit der Hinweis, dass ein Antrag bis 30. Dezember 2025 gestellt werden könne und dass über solche Anträge auch nach Außerkrafttreten der geltenden Regelung noch zu entscheiden sei, diese Rechtsansicht sei aber nicht bindend.
Das sehen andere Obergerichte auch anders, etwa das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 31. Juli 2026 (Az. 13 LA 172/26).
Noch mehr HRRF-Textausgaben
Nach der HRRF-Textausgabe zur neuen EU-Rückführungsverordnung in der vergangenen Woche ist das Universum der HRRF-Textausgaben in dieser Woche um zwei weitere neuen Ausgaben gewachsen: Ab sofort gibt es auch eine gemeinsame Textausgabe des europäischen und des deutschen Migrationsrechts sowie eine gemeinsame Textausgabe des europäischen und des österreichischen Migrationsrechts. Beide neuen Textausgaben erscheinen im größeren Format 17×24 cm, das endlich ein zweispaltiges Layout ermöglicht, und haben einen Umfang von 444 bzw. 440 Seiten. Sie enthalten nicht nur bereits die neue EU-Rückführungsverordnung, sondern zusätzlich auch noch die AMM-Durchführungsverordnung. Wie immer gibt es kostenlose PDF-Fassungen zum Download.
Vermischte Nachrichten KW 43/2026
- Die Europäische Asylagentur (EUAA) hat am 13. Oktober 2026 eine umfangreiche Analyse aktueller Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung von Ausschlussgründen im Bereich des internationalen Schutzes veröffentlicht. Die Analyse wertet auf 97 Seiten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie nationaler Gerichte aus den Jahren 2020 bis 2026 aus.
- Ausgabe 3/2026 des Migration and Fundamental Rights Bulletin der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) ist gerade erschienen. In dem Bulletin wird über wichtige menschenrechtliche Entwicklungen und Themen im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2026 berichtet, die Migranten, Schutzsuchende und Flüchtlinge betroffen haben, vor allem in der Europäischen Union und an ihren Grenzen.
- Meltem Ineli Ciger analysiert in einem Blog-Beitrag das Urteil des Europäischen Gerichtshof von Anfang Oktober 2026 zum Verhältnis von vorübergehendem Schutz zu internationalem Schutz und beklagt die Vagheit des Urteils.
- In einem umfangreichen Artikel „Reforming the EU Return Acquis through “Exceptionalized Pluralism”: From Internal Borders to Offshore Enforcement“ analysiert Madalina Bianca Moraru die neue EU-Rückführungsverordnung und warnt vor einer Art Scheinharmonisierung, in der die Ausnahmen zur Regel werden und menschenrechtliche Gewährleistungen regelmäßig unter den Tisch fallen.
- Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nun versucht, ein Baby ohne seine Eltern abzuschieben, oder etwa doch nicht? Der HRRF-Newsletter hatte bereits berichtet, Rechtsanwalt Marcel Keienborg liefert jetzt in einem umfangreichen Blog-Beitrag rechtlichen Kontext.
- In zwei am 22. Oktober 2026 veröffentlichten Pressemitteilungen weist das Bundesverwaltungsgericht auf seine noch nicht im Volltext vorliegenden Urteile vom selben Tag hin, in denen es um die Fristen für die Beantragung des Nachzugs eines volljährig gewordenen Kindes zu seinem als Flüchtling anerkannten Elternteil sowie um die Frage einer Bindung an die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils bei bestimmten Ausweisungen geht.
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Neue EU-Rückführungsverordnung: Was man wissen muss
Die neue EU-Rückführungsverordnung setzt gewissermaßen einen Schlussstein unter die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die 2024 mit der Verabschiedung des GEAS-Reformpakets ihren Höhepunkt erreicht hat. Wenngleich die Rückführungsverordnung formal nicht Bestandteil gerade des Gemeinsamen Asylsystems ist, sondern allgemeiner zum Europäischen Migrationsrecht zu zählen ist, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Regelungsbereichen. Diese Einführung ist der… Weiterlesen..
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Serbien: Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze
In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts… Weiterlesen..
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Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026
Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..
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