§ 30 Abs. 1 Nr. 6 AsylG, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn er nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gestellt wurde, ist nicht auf Situationen anwendbar, in denen lediglich eine Auslieferung in den Heimatstaat im… Weiterlesen..