Der Verwaltungsgerichtshof München argumentiert in seinen drei Urteilen vom 9. Januar 2024 (Az. 24 B 23.30369, 24 B 23.30364 und 24 B 23.30372), dass Asylanträge von Schutzsuchenden, denen in Dänemark subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, in Deutschland gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden dürfen.
Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der EU-Asylverfahrensrichtlinie gestatte in solchen Fällen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig, weil er zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit des Unionsmigrationsrechts und seiner Ziele im Gebiet der gesamten Europäischen Union dahingehend auszulegen sei, dass Unzulässigkeitsentscheidungen unionsrechtlich nicht schon ausgeschlossen seien, nur weil ein Mitgliedstaat Schutz gewährt habe, der nicht umfassend an das einschlägige Unionssekundärrecht gebunden sei. Dabei gelte zwar aufgrund der eingeschränkten Teilnahme Dänemarks am europäischen Asylsystem der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens nicht, sondern sei eine konkrete Betrachtung des dänischen Rechts erforderlich, allerdings fänden die in der EU-Qualifikationsrichtlinie als Mindeststandard vorgezeichneten Inhalte der Schutzgewährung eine Entsprechung im dänischen Recht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zugelassen, es ist zu erwarten, dass sie eingelegt werden wird. Der Europäische Gerichtshof hat sich bereits in seinem Urteil vom 22. September 2022 (Rs. C-497/21) zur Unzulässigkeit der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig geäußert, wenn zuvor ein Asylverfahren in Dänemark durchgeführt wurde, allerdings ausdrücklich nur für die Konstellation, in der der Asylantrag in Dänemark abgelehnt wurde, so dass die Folgen dieser Entscheidung von deutschen Gerichten im Detail unterschiedlich interpretiert wird. Positiv ist immerhin die Zitierpraxis des Verwaltungsgerichtshofs hervorzuheben, der in den Urteilen auf zahlreiche frei zugängliche Internetquellen hinweist und diese jeweils konkret verlinkt.