Es ist mitunter gar nicht so einfach, sich für einen prägnanten Titel des wöchentlichen HRRF-Newsletters zu entscheiden, wenn es mehrere aussichtsreiche Kandidaten gibt. In dieser Woche standen unter anderem eine „grundgesetzwidrige Selbstverzwergung“, eine „willkürliche Zuständigkeitsüberschreitung“ und „difficultés sérieuses“ (erhebliche Schwierigkeiten) zur Auswahl, geschafft hat es am Ende aber der „asylrechtliche Amtswalterexzess“. So ein Exzess soll in der Türkei in einem vom Oberverwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Verfahren nicht vorliegen, was erst einmal eine gute Sache ist, aber lesen Sie selbst. Außerdem geht es in dieser Newsletter-Ausgabe um sichere Herkunftsstaaten, Nachforschungen im Herkunftsstaat, ein willkürlich agierendes Haftbeschwerdegericht, Familienzusammenführung aus dem Gazastreifen, den Italien-Albanien-Deal, den UK-Ruanda-Deal und um Dublin-Überstellungshaft.
Grundgesetzwidrige Selbstverzwergung des Bundestages?
Die Grünen-Bundestagsfraktion hat Medienberichten vom 27. Januar 2026 zufolge (siehe etwa hier, hier oder hier) eine Organklage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, in der sie sich gegen die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch die Bundesregierung wehrt. Gegenstand der Klage ist offenbar der im Dezember 2025 vom Bundestag beschlossene neue § 29b AsylG, wonach die Bundesregierung (nur) für den internationalen Schutz sichere Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung bestimmen darf; eine solche Rechtsverordnung wurde bereits vor wenigen Tagen erlassen. Die bisherige Regelung zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrats (§ 29a AsylG sowie Anlage II zum AsylG) bleibt daneben bestehen.
Hintergrund der Klage ist, dass die Bundesregierung für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 29b AsylG weder Bundestag noch Bundesrat braucht, anders als beim bisherigen Verfahren gemäß § 29a AsylG, wo Art. 16a Abs. 3 GG deren Zustimmung vorschreibt. Nun ist die Frage, ob Art. 16a Abs. 3 GG, und damit die Pflicht zur Beteiligung von Bundestag und Bundesrat bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten, nur für das in der Praxis weitgehend bedeutungslose politische Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG gilt, oder ob der Gesetzgeber diese Vorgabe auch beim internationalen Schutz (§§ 3, 4 AsylG) hätte beachten müssen – und der neue § 29b AsylG damit grundgesetzwidrig wäre. Wenn man mich zwingen würde, mein juristisches Bauchgefühl zu den Erfolgsaussichten dieser Klage zu befragen, dann würde es antworten, dass die Grünen die Klage verlieren werden.
Behörden müssen über Nachforschungen im Herkunftsland informieren
Wenn ein EU-Mitgliedstaat im Rahmen eines Asylverfahrens Nachforschungen im Herkunftsland eines Asylantragstellers anstellt und die Entscheidung über den Asylantrag auch auf den Ergebnissen solcher Nachforschungen basiert, dann muss der Antragsteller gemäß Art. 23 Abs. 1 EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU Zugang zu diesen Ergebnissen haben, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Januar 2026 (Rs. C-431/24, W contre Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid).
In dem Verfahren ging es um einen christlichen Schutzsuchenden aus Pakistan, der in den Niederlanden in einem Folgeantrag vorgetragen hatte, in Pakistan missionarischen Tätigkeiten nachgegangen zu sein. Die niederländische Asylbehörde hatte zu diesem Vortrag über das niederländische Außenministerium Nachforschungen in Pakistan anstellen lassen, dem Antragsteller die Ergebnisse der Nachforschung aber vorenthalten, als sie seinen Folgeantrag ablehnte.
Objektiv willkürliche Zuständigkeitsüberschreitung des Beschwerdegerichts
In extremen Ausnahmefällen kommt bei Vorliegen eines besonders schweren Mangels die Unwirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen in Betracht, und dazu gehören Melde- und Wohnsitzauflagen, die das Haftbeschwerdegericht in „objektiv willkürlicher Zuständigkeitsüberschreitung“ als gesetzlich unzulässige Rechtsfolge angeordnet hat, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2025 (Az. XIII ZB 58/25). Die ordentlichen Gerichte seien gemäß § 424 FamFG nur im Fall der Aussetzung der Vollziehung einer angeordneten Freiheitsentziehung zur Anordnung von Auflagen befugt, nicht dagegen bei Aufhebung der Haftanordnung. Gleichwohl habe das Beschwerdegericht im entschiedenen Verfahren zusammen mit der Aufhebung der Haftanordnung angeordnet, dass sich der betroffene Ausländer täglich beim Polizeirevier der vom Gericht bestimmten Stadt bis spätestens 18 Uhr zu melden und in dieser Stadt einen Wohnsitz zu begründen habe. Dies stehe in Widerspruch zu der sich aus § 61 Abs. 1d AufenthG ergebenden Verpflichtung des Betroffenen, sich in einer anderen als der vom Gericht bestimmten Stadt aufzuhalten, die nur durch die zuständige Ausländerbehörde geändert werden könne, nicht aber durch ein Gericht. Durch die gesetzeswidrige Wohnsitzauflage sei nunmehr unklar, welche Ausländerbehörde für die weitere Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zuständig sei.
Der Bundesgerichtshof verleiht seinem Unmut über „die in keiner Weise begründete Zuständigkeitsanmaßung“ des Landgerichts seitenlang Ausdruck, was für die betroffene 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vermutlich keine besonders erheiternde Lektüre darstellte. Um einen ähnlichen Konflikt von aufenthaltsrechtlichen Wohnsitzauflagen zu kollidierenden Wohnsitzauflagen aus anderen Rechtsgebieten, nämlich einer strafgerichtlichen Weisung zur Wohnsitznahme, ging es Ende 2024 in einem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen.
Kein asylrechtlicher Amtswalterexzess in der Türkei
Geht eine Verfolgungshandlung unmittelbar von staatlichen Organen aus, dann ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie dem Willen des Staates entspricht, in dessen Namen sie vorgenommen wird, sagt das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil vom 3. November 2025 (Az. 13 A 10779/25.OVG). Nach der im Rahmen der §§ 3 ff. AsylG entsprechend anwendbaren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16a Grundgesetz sei dies nur dann nicht der Fall, wenn es sich um pflichtwidrige, in Überschreitung der Amtsgewalt verübte und vereinzelte Taten handele, die dem Staat nicht zurechenbar seien, weil er sie etwa nicht systematisch unterstütze, dulde oder billige. Wenn der Betroffene über einen längeren Zeitraum durch eine Anzahl Polizisten, die zudem aus verschiedenen (Teil-)Einheiten stammten und augenscheinlich keine Entdeckung ihres Verhaltens in den jeweiligen Polizeidienststellen fürchteten, in relevanter Weise verfolgt werde, dann handele es sich nicht mehr um lediglich vereinzelte Taten.
Das Oberverwaltungsgericht ging im entschiedenen Verfahren davon aus, dass kein sogenannter Amtswalterexzess vorlag, weil der türkische Staat die Verfolgung des Klägers über einen Zeitraum von rund drei Jahren systematisch unterstützt, geduldet oder gebilligt habe. Das nützte dem Kläger im Ergebnis aber nichts, weil er nur durch die örtliche Polizei verfolgt worden sei, so das Gericht, und sich somit in einem anderen Landesteil der Türkei niederlassen könnte, ohne Verfolgung befürchten zu müssen.
Evakuierung aus dem Gazastreifen bei Familienzusammenführung?
In einem neuen Eilvorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (Rs. C-819/25 PPU, Gonrieh) fragt ein belgisches Gericht, wie weit die aus der EU-Richtlinie 2003/86/EG zur Familienzusammenführung folgenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Familienzusammenführung in einer Situation gehen, in der sich Familienmitglieder im Gazastreifen aufhalten und ihn nicht verlassen können. Muss der EU-Staat den im Gazastreifen aufhältigen drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern Unterstützung leisten, damit sie den Gazastreifen verlassen können, sie etwa auf eine nationale Evakuierungsliste setzen, oder Israel über das EU-Aufenthaltsrecht der betroffenen Familienmitglieder informieren?
Die mündliche Verhandlung in dem Verfahren ist für den 11. Februar 2026 angesetzt.
EuGH-Verfahren zum Italien-Albanien-Deal beschleunigt
Der HRRF-Newsletter hatte vor einigen Wochen schon sehr kurz über ein neues Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof berichtet (Rs. C-706/25, Comeri), in dem es darum geht, ob Italien sein Migrationsabkommen mit Albanien überhaupt abschließen durfte, oder ob nicht eine ausschließliche Zuständigkeit der EU für solche Abkommen besteht. Nun hat der Präsident des Europäischen Gerichtshofs in diesem Verfahren und in einem Parallelverfahren (Rs. C-707/25, Sidilli) mit Beschluss vom 15. Januar 2026 entschieden, beide Verfahren im beschleunigten Verfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu behandeln.
Das vorlegende italienische Gericht hatte bereits im vergangenen Jahr beantragt, die Vorabentscheidungsverfahren im Eilverfahren gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu behandeln, was die zuständige Kammer des Gerichtshofs abgelehnt hatte. Der Präsident des Gerichtshofs hat es nun anders gesehen und seine Entscheidung mit der Erwägung begründet (Rn. 12 des Beschlusses), dass die Verfahren erhebliche Schwierigkeiten („difficultés sérieuses“) in Bezug auf grundlegende Fragen des nationalen Verfassungsrechts und des Unionsrechts aufwerfen würden, die eine Behandlung im beschleunigten Verfahren rechtfertigten. Es ist übrigens kompliziert, weil durch die GEAS-Reform und insbesondere durch den aktuellen Vorschlag für eine Änderung der neuen Asylverfahrensverordnung im Hinblick auf sichere Drittstaaten durchaus bald eine ausdrückliche europarechtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Abschluss von Migrationsabkommen mit Drittstaaten bestehen kann. Möglicherweise war das im Juni bevorstehende Inkrafttreten des neuen europäischen Rechts ein Faktor, der den Präsidenten zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens bewogen hat.
Keine Haft bei Dublin-Überstellungshindernis
Dublin-Überstellungshaft gemäß Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO darf nicht angeordnet werden, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2025 (Az. XIII ZB 8/23), wenn im Zeitpunkt der Haftanordnung feststeht, dass der Überstellung ein tatsächliches Hindernis im Wege steht. Das gelte auch dann, wenn weder das Haftgericht noch die antragstellende Behörde von dem Hindernis Kenntnis gehabt hätten, solange es nur eine andere deutsche Behörde zu vertreten habe.
In dem Verfahren hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ausländerbehörde zwar mitgeteilt, dass eine geplante Dublin-Überstellung nach Italien wegen Kapazitätsproblemen abgesagt worden war, diese Mitteilung hatte die Ausländerbehörde aber offenbar erst nach fast zwei Monaten, und erst nach Beginn des Haftvollzugs, erreicht (siehe Rn. 8 des Beschlusses). Das reicht für die Rechtswidrigkeit der Haft, meinte der Bundesgerichtshof, weil Versäumnisse anderer am Verfahren beteiligter inländischer Behörden (hier: BAMF) der die Abschiebung betreibenden Behörde zuzurechnen sind.
Ruanda verklagt Großbritannien
Einem Medienbericht vom 27. Januar 2026 zufolge hat die ruandische Regierung das Vereinigte Königreich vor einem Schiedsgericht auf Zahlung von 100 Millionen Pfund verklagt, weil nicht alle im UK-Ruanda-Deal im April 2022 vertraglich vereinbarten Zahlungen geleistet worden seien. Der Deal von 2022, der Ende 2023 durch ein ausführlicheres Abkommen abgelöst wurde, sah ursprünglich vor, dass im Prinzip alle Schutzsuchenden, die ohne Aufenthaltstitel in das Vereinigte Königreich einreisen und einen Asylantrag stellen, nach Ruanda ausgeflogen und ihr Asylverfahren und einen etwaigen Schutzstatus dort erhalten würden. Die neue britische Regierung hatte das von der Vorgängerregierung vereinbarte Abkommen mit Ruanda nach der Parlamentswahl 2024 aufgekündigt (aber, wie Ruanda in seiner Klage behauptet, nicht fristgemäß); unter anderem wegen diverser Urteile des britischen Supreme Court war kein einziger Schutzsuchender gegen seinen Willen nach Ruanda verbracht worden.
Die bis 2024 im Amt befindliche britische Regierung soll ungefähr 700 Millionen Pfund für den UK-Ruanda-Deal ausgegeben haben. Die italienische Regierung hat für ihre Lager in Albanien derweil Kosten in Höhe von etwa 800 Millionen Euro eingeplant, was ebenso wie das britische Ruanda-Beispiel zeigt, dass die Auslagerung von Flüchtlingsschutz prohibitiv teuer und vermutlich eine Verschwendung öffentlicher Mittel ist, zumal es nur um Symbolpolitik geht, um eine Simulation politischer Handlungsfähigkeit und um „Kontrollsignale“, mit denen die Politik sich Zeit kaufen will. Für die derzeit auch von Deutschland angestrebten „Rückkehrzentren“ in letztlich beliebigen Drittstaaten dürfte die Kostenrechnung auch nicht viel günstiger ausfallen.
Vermischte Nachrichten KW 5/2026
- Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) berichtet in einer Pressemitteilung vom 26. Januar 2026 darüber, dass der UN-Menschenrechtsausschuss Deutschland dazu aufgefordert hat, die Abschiebung einer afghanischen Familie aus Pakistan nach Afghanistan zu verhindern. Die Bundesregierung hatte der Familie 2022 eine Aufnahmeerklärung erteilt, diese Erklärung aber Ende 2025 wieder zurückgenommen.
- Adrian Gjoshi analysiert in seinem Beitrag „Will The Hague Really Look North? The ICC and EU Crimes Against Migrants“ im Blog EU Law Analysis eine mögliche Strafverfolgung von 122 Amtsträgerinnen und Amtsträgern der Europäischen Union und mehrerer EU-Mitgliedstaaten vor dem Internationalen Strafgerichtshof wegen möglicher Verbrechen gegen die Menschlichkeit beim Umgang mit Schutzsuchenden und Migranten im Mittelmeer zwischen 2014 und 2020. Die NGO Front-Lex hat dem Strafgerichtshof eine 700-seitige Dokumentation von Vorwürfen übermittelt.
- Die Bundesregierung hat sich, anders als hier noch in der vergangenen Woche behauptet, mittlerweile zu der Frage geäußert, welche rechtliche Bindungswirkung „vorläufige Maßnahmen“ des UN-Sozialausschusses aus ihrer Sicht haben. In ihrer Antwort vom 1. Dezember 2025 (BT-Drs. 21/3136, S. 68f.) heißt es, dass sowohl den (endgültigen) Empfehlungen des Ausschusses wie auch den von ihm erlassenen vorläufigen Maßnahmen zwar eine „hohe menschenrechtspolitische Autorität“ zukomme, aber keine rechtliche Bindungswirkung.
- In einer Pressemitteilung vom 27. Januar 2026 berichtet das Bundesverwaltungsgericht über sein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil vom selben Tag (Az. 5 C 3.24), in dem es entschieden hat, dass es keine Kostenerstattung unter örtlichen Jugendhilfeträgern im Fall der Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen gibt, wenn sich der Minderjährige aus einem Jugendwohnheim entfernt hat.
- In Beschlüssen vom 20. Januar 2026 (Az. 19 A 1421/22.A) und vom 27. Januar 2026 (Az. 4 A 2350/24.A) hat das Oberverwaltungsgericht Münster Anträgen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf Zulassung der Berufung in zwei Verfahren stattgegeben, in denen es um die Situation von nach Eritrea zurückkehrenden Frauen mit Kindern (Verfahren 19 A 1421/22.A) sowie um die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG aufgrund inlandsbezogener Belange (Verfahren 4 A 2350/24.A) geht.
- Am Fachbereich Sozialwesen der Hochschule RheinMain ist gerade die Broschüre „Strategische Prozessführung in der Sozialen Arbeit“ erschienen, die auf 40 Seiten erklärt, wie strategische Prozessführung unter anderem im Migrationsrecht funktionieren kann.
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Zuletzt aktualisiert am 29. Januar 2026
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Im Oktober 2025 hat der UN-Sozialausschuss in einer Eilentscheidung entschieden, dass Deutschland einer vom Leistungsausschluss in Dublin-Fällen betroffenen Person existenzsichernde Leistungen gewähren muss. Dieser Beitrag analysiert die Entscheidung und beantwortet die Frage, ob ihr eine Indiz- und Bindungswirkung zukommt …
Dublin und die Drittstaaten
1. Januar 2026
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