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Fünfmonatsfrist

Ein neues Jahr bringt neue Entscheidungen, und wie üblich gibt es nach den Feiertagen reichlich zu berichten, nämlich unter anderem über den Iran, den Gaza-Streifen, ein neues Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, die Lage der Asylsysteme in Slowenien und Kroatien, verwaltungsgerichtliche Verfahrensfehler, eine einstweilige Anordnung auf Visumerteilung, die Auslegung einer Fiktionsbescheinigung, die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung und Abschiebungshaft.

  • Verfolgungsgefahr für iranische Schutzsuchende

    Das Oberverwaltungsgericht Schleswig berichtet in einer Pressemitteilung vom 18. Dezember 2023 über vier aktuelle Entscheidungen des Gerichts vom 12. und 14. Dezember 2023, die Schutzsuchende aus dem Iran betreffen. Eine Verfolgungsgefahr sei unter anderem bei Frauen anzunehmen, bei denen ein identitätsprägendes Bekenntnis zu westlichen Werten bestehe, aufgrund derer sie sich nicht diesen Werten widersprechenden Vorschriften des iranischen Staates unterwerfen wollten; dazu zähle, kein Kopftuch zu tragen und sich insbesondere für die Gleichheit der Geschlechter einzusetzen. Auch der Einsatz für die Rechte der Ahwazi im Iran könne von Iran als regimekritisch bewertet werden und begründe eine Verfolgungsgefahr.

  • Subsidiärer Schutz für staatenlosen Palästinenser aus dem Gaza-Streifen

    Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg geht in seinem Beschluss vom 20. November 2023 (Az. 3 L 82/23.Z) davon aus, dass die Frage, ob die Auseinandersetzungen zwischen den im Gaza-Streifen agierenden gewaltbereiten Gruppen und den israelischen Streitkräften die Voraussetzungen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2

    Nr. 3 AsylG erfüllen, die jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit aussetzt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt keiner Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, sondern zu bejahen ist.

  • EuGH-Vorlage zum Umgang mit Zweitantragsfällen

    Das Verwaltungsgericht Sigmaringen will in seinem Beschluss vom 14. November 2023 (Az. A 7 K 72/21) vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob ein Asylantrag nach bereits erfolgter Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Staat auch dann noch als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn die Rücküberstellung des Antragstellers in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat zur Trennung einer Familie führen und damit möglicherweise gegen Art. 7 GRCh verstoßen würde, und welche Bindungswirkung die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch den zuständigen Mitgliedstaat möglicherweise hat. Der EuGH hat in seinem Beschluss vom 13. November 2019 (Rs. C-540/17 und C-541/17) bereits entschieden, dass eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht mehr ergehen darf, wenn im zuständigen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der GRCh droht; das Bundesverwaltungsgericht hat zu einem ähnlichen, aber nicht identischen Sachverhalt mit Beschluss vom 7. September 2022 (Az. 1 C 26.21) ebenfalls Vorlagefragen an den EuGH formuliert.

  • Keine systemischen Mängel im slowenischen Asylsystem

    Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg meint in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2023 (Az. 10 LB 19/23), dass für Dublin-Rückkehrer keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme des ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei einer Rücküberstellung nach Slowenien bestehen. Zwar sei es in Slowenien in der Vergangenheit regelmäßig zu Pushbacks insbesondere nach Kroatien auf Grundlage bilateraler Rückführungsabkommen gekommen, doch habe sich diese Situation seit Februar 2022 deutlich verbessert. Außerdem habe dies gerade nicht die Gruppe der in Slowenien bereits registrierten Dublin-Rückkehrer betroffen, deren Asylanträge durch die slowenischen Behörden schon aufgenommen worden seien.

  • Immer noch Zweifel an Kroatiens Dublin-Konformität

    Das Verwaltungsgericht Sigmaringen geht in seinem Beschluss vom 13. November 2023 (Az. A 5 K 2470/23) davon aus, dass derzeit beträchtliche rechtliche Bedenken gegen Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestehen, und hat die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet. Es spreche einiges dafür, dass die Dublin-Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO auf Deutschland übergegangen sei, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, dass Asylverfahren und Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich brächten. Die klar und zahlreich dokumentierte Art und Weise des Umgangs von Kroatien mit Migranten außerhalb des Dublin-Rahmens könne durchaus von Relevanz auch für die Beurteilung sein, wie das Land seinen völkerrechtlichen Pflichten ansonsten nachkomme, und führe jedenfalls zu der Annahme, dass die den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrundeliegende Prämisse gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedsstaaten erschüttert sei. Bei einem Staat wie Kroatien, der bis in die jüngste Vergangenheit in derart massiver Weise gegen das Refoulement-Verbot verstoße, könne die (widerlegliche) Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EUV stehe, nicht mehr uneingeschränkt Geltung beanspruchen.

  • OVG Münster lässt immer noch Prüfung vermissen

    In zehn weiteren Verfahren (Beschlüsse vom 7. November 2023, Az. 1 B 29.23, vom 8. November 2023, Az. 1 B 23.23, 1 B 27.23 und 1 B 32.23 und vom 13. November 2023, Az. 1 B 26.23, 1 B 28.23, 1 B 30.23, 1 B 33.23, 1 B 36.23 und 1 B 39.23) hat das Bundesverwaltungsgericht Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Münster aufgehoben, in denen es um die Rechtmäßigkeit von Unzulässigkeitsentscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ging, die aufgrund einer Dublin-Zuständigkeit Italiens ergangen waren. Das OVG war wegen des italienischen Dublin-Annahmestopps von einem Zuständigkeitsübergang auf Deutschland ausgegangen, das fand das BVerwG verfahrensfehlerhaft und hat die Verfahren gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG Münster zurückverwiesen. Siehe dazu ausführlich auch im HRRF-Newsletter Nr. 125.

  • Entscheidung im schriftlichen Verfahren trotz Antrags auf mündliche Verhandlung

    Eine gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Urteil trotz eines Antrags einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründet eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, sagt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 28. November 2023 (Az. A 12 S 1688/23), in dem er die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil wegen dieses Verfahrensfehlers zugelassen hat. In dem Verfahren sei ein Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG gestellt worden; die irrtümliche Annahme des Verwaltungsgerichts, ein solcher Antrag sei nicht gestellt worden, sei für das Vorliegen des Verfahrensverstoßes ohne Belang.

  • Für Fünfmonatsfrist gilt Übermittlung eines Urteils an Geschäftsstelle

    Für die Einhaltung der (letztlich aus §§ 517, 548 ZPO abgeleiteten) Fünfmonatsfrist zur Abfassung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils kommt es auf den Zeitpunkt der Übermittlung des Urteils an die Geschäftsstelle an, nicht dagegen auf den der Zustellung an die Beteiligten, sagt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 24. November 2023 (Az. 11 LA 376/23). Sofern das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18. August 2001 (Az. 8 B 124/99) ausgeführt habe, dass ein Urteil, das aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehe und nicht binnen fünf Monaten nach der mündlichen Verhandlung nach § 116 Abs. 2 VwGO vollständig abgefasst und „zugestellt“ werde, nicht im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO mit Gründen versehen sei, sei diese Entscheidung vereinzelt geblieben. Da sich die Entscheidung mit dieser Frage im Übrigen nicht weiter auseinandersetze, sondern vielmehr an anderer Stelle wieder auf den Zeitpunkt der Übermittlung des Urteils an die Geschäftsstelle abzuheben scheine, sei nicht davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Entscheidung von der bis dahin und später herrschenden Meinung, wonach maßgeblich allein der Zeitpunkt der Übermittlung an die Geschäftsstelle sei, abweichen wollte.

  • Einstweilige Anordnung auf vorläufige Erteilung eines Visums

    In einem Beschluss vom 28. Dezember 2023 (Az. 38 L 510/23 V) hat das Verwaltungsgericht Berlin das Auswärtige Amt mit einer einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der in Syrien befindlichen Mutter eines in Deutschland lebenden subsidiär schutzberechtigten Kindes ein Visum für die Einreise bis zum 31. Dezember 2023, 24:00 Uhr, zu erteilen. Hintergrund dieser ungewöhnlichen Eilentscheidung war der Umstand, dass der Sohn der Antragstellerin am 1. Januar 2024 volljährig wurde und der Anspruch der Mutter auf Familiennachzug aus § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG dann erloschen wäre. Eine Verpflichtung zur vorläufigen Erteilung des Visums komme statt einer bloßen Verpflichtung zur Berücksichtigung des Visumsantrags bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG in Betracht, so das VG Berlin, wenn ansonsten ein Rechtsverlust drohe und die maßgebliche Zeitverzögerung auf eine Behörde der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen sei. Hier habe das Auswärtige Amt zwar grundsätzlich seine Bereitschaft erklärt, ein Visum zu erteilen, habe sich aber wegen der fehlenden Zustimmung der Ausländerbehörde daran gehindert gesehen. Die Ausländerbehörde wiederum habe auf den fehlenden Auszug aus dem Bundeszentralregister verwiesen, der beim Bundesamt für Justiz angefordert, aber nicht übermittelt wurde.

  • Auslegung einer Fiktionsbescheinigung nur anhand des erklärten Willens der Behörde

    Hat eine Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt, obwohl keine Fiktionswirkung kraft Gesetzes nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG besteht, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln, ob die Ausländerbehörde eine Anordnung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG getroffen oder lediglich fehlerhaft die Fiktionswirkung kraft Gesetzes nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bescheinigt hat, meint das Oberverwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 23. November 2023 (Az. 6 Bs 111/23). Die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung allein sei dabei nur begrenzt aussagekräftig, da dies in den Fällen von § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG und § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nach § 81 Abs. 5 AufenthG auf dem einheitlichen Vordruck nach § 58 Satz 1 Nr. 3 AufenthV i.V.m. Anlage D3 inhaltsgleich geschehe. Für die Auslegung maßgebend sei nach der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille der die Bescheinigung ausstellenden Ausländerbehörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte; Unklarheiten gingen hierbei zu Lasten der Verwaltung.

  • Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung erlaubt kein „Pendeln“

    Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach § 2 Abs. 1 der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung gilt für den dort genannten Zeitraum von 90 Tagen nur ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet, sagt der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 28. November 2023 (Az. 10 CE 23.2141). Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspreche es nicht, einem Ausländer gewissermaßen das „Pendeln“ zwischen dem Bundesgebiet und seinem Herkunftsland mit einem gegebenenfalls mehrfach unterbrochenen Aufenthalt von insgesamt 90 Tagen zu ermöglichen. Ein Ausländer, der bei seiner erstmaligen Einreise nur einen Tag im Bundesgebiet verbracht habe, habe dementsprechend bei einer neuerlichen Einreise keinen „Restanspruch“ auf noch weitere 89 Tage rechtmäßigen Aufenthalts.

  • Neuer Haftgrund nur nach neuer Anhörung

    Die Annahme eines neuen Haftgrunds der Fluchtgefahr erst im Haftbeschwerdeverfahren bedarf einer erneuten Anhörung des Betroffenen, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 7. November 2023 (Az. XIII ZB 73/20). Die bloße Erteilung eines Hinweises an den Betroffenen vermöge die Anhörung nicht zu ersetzen, weil der Tatrichter nur anhand des aus der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Betroffenen entscheiden könne, ob Fluchtgefahr bestehe.

  • Aussicht auf zahlreiche Menschenrechtsklagen

    Die Frankfurter Rundschau zitiert am 19. Dezember 2023 den Migrationsrechtler Maximilian Pichl mit der Aussage, dass im Schlepptau der Reform des europäischen Asylsystems zahlreiche Menschenrechtsklagen auf europäische Gericht zukommen würden. Anwaltsgruppen würden sich längst darauf vorbereiten, mit Einzelfallklagen vor Gericht zu ziehen. Es sei zu erwarten, dass insbesondere Entscheidungen mit Bezug zu sicheren Drittstaaten, rechtswidriger Inhaftierung, Verstößen gegen die UN-Kinderrechtskonvention und zum Vorliegen von „Krisen“ gerichtlich überprüft würden.

  • Neue EUAA-Rechtsprechungsübersicht veröffentlicht

    Die Europäische Asylagentur (EUAA) hat Ausgabe 04/2023 ihres vierteljährlichen, thematisch gegliederten Updates zur Asylrechtsprechung in der Europäischen Union veröffentlicht, das auf 50 Seiten den Zeitraum September bis November 2023 abdeckt.

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ISSN 2943-2871