Flüchtlinge, die in sogenannten Anerkannten-Fällen in einem anderen EU-Staat internationalen Schutz erhalten haben, würden dorthin wohl im Familienverband zurückkehren (sagt das BVerwG), können in Deutschland aber keinen Familienflüchtlingsschutz vermitteln (sagt das OVG Münster), außerdem sollen mehrfache Asylanträge von ihnen in Deutschland nun doch als Folgeanträge zu behandeln sein, obwohl keine inhaltliche Prüfung des Schutzersuchens stattgefunden hat (sagt das VG Hamburg). Daneben geht es um Dublin-Überstellungen nach Litauen (die zulässig sein sollen), um eine diplomatische Zusicherung aus Tadschikistan (die unzureichend war) und um ein eheliches Näheverhältnis zwischen einer Richterin am Verwaltungsgericht und einem Richter am Oberverwaltungsgericht, die (Sie ahnen es bereits) in verschiedenen Instanzen in dasselbe asylgerichtliche Verfahren involviert waren. Der Europäische Gerichtshof schließlich stellt einige Details unter anderem zur Auslegung der EU-Qualifikationsrichtlinie klar und das Land Niedersachsen konzentriert asylgerichtliche Zuständigkeiten.