Anders als unlängst das Verwaltungsgericht Berlin (siehe HRRF-Newsletter Nr. 189) geht das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 15. April 2025 (Az. 30 L 905/25.A) davon aus, dass einer weiteren Einstufung von Georgien als sicherer Herkunftsstaat keine verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Bedenken entgegenstehen. Die Einstufung sei, anders als in dem vom Europäischen Gerichtshof im Oktober 2024 entschiedenen Fall (siehe HRRF-Newsletter Nr. 166), gerade für das gesamte Staatsgebiet Georgiens einschließlich der sogenannten abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien erfolgt. Eine im konkreten Verfahren vorgetragene Gruppenverfolgung wegen Homosexualität sei nicht anzunehmen, unter anderem, weil Georgien trotz des Erlasses des international beanstandeten Gesetzes zum „Schutz von Familienwerten und Minderjährigen“ im vergangenen Jahr noch über eine gute und umfassende Gesetzgebung zum Schutz von LSBTIQ*-Personen verfüge, ferner über verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, die Diskriminierungen aufgriffen und Missstände öffentlich ansprächen. Das Verwaltungsgericht hat zu seiner Entscheidung eine Pressemitteilung veröffentlicht, Kritik an der Entscheidung gibt es auch, und etwa das Verwaltungsgericht Meiningen sieht die Situation von LSBTIQ*-Personen in Georgien in seinem Beschluss vom 21. November 2024 (Az. 2 E 1015/24 Me) ohnehin grundsätzlich anders, nämlich viel kritischer.