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Misslich formuliert

Das Verwaltungsgericht Berlin spekuliert, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Schaffung des GEAS-Anpassungsgesetzes schlicht nicht wusste, dass die Fortgeltung von außer Kraft getretenem Recht einer gesetzlichen Anordnung bedarf, und dass die in § 87e AsylG enthaltene Übergangsregelung darum „misslich formuliert“ sei. Ich halte solche Spekulationen für durchaus plausibel. Erwartbar geht es in dieser Newsletter-Ausgabe vorwiegend um die deutschen Übergangsregelungen zur GEAS-Reform, außerdem um ebenfalls im Rahmen der Reform geänderte Regelungen zum Dublin-Leistungsausschluss sowie um eine menschenrechtswidrige Praxis griechischer Behörden beim Umgang mit Anträgen auf Familienzusammenführung zu Flüchtlingen.

  • Alles anders bei den Übergangsregelungen?

    § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG ordnet für das Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die bis zum 11. Juni 2026 gestellt worden sind, die Geltung des Asylgesetzes in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung an, sagt die 39. Kammer des Verwaltungsgerichts in ihrem Beschluss vom 19. Juni 2026 (Az. 39 L 283/26 A). Die Übergangsregelung möge „misslich formuliert“ sein und nicht den Empfehlungen des vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Handbuchs der Rechtsförmlichkeit entsprechen, was aber, anders als vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen angenommen, nicht zu deren „Perplexität“ führe.

    Die Kammer will den in Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO ausgedrückten Rechtsgedanken auf § 87e Abs. 2 S. 1 AsylG übertragen, weil der dort verwendete Begriff der „Regelung“ sich nicht nur im Sinne von „Vorschrift“ oder „Norm“ verstehen lasse, sondern vielmehr auch im Sinne von Vorgabe oder Regelungssystematik: § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ordne mithin nicht die Geltung ohnehin zwingend geltenden Unionsrechts an, sondern die Übertragung der Regelungssystematik des Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO auf die nationale Rechtslage. Der Gesetzgeber sei sich allerdings wohl nicht bewusst gewesen, dass die Fortgeltung alten Rechts der gesetzlichen Anordnung bedürfe.

  • § 87e Abs. 2 AsylG ohnehin teilweise unionsrechtswidrig

    Soweit § 87e Abs. 2 AsylG vorsieht, dass die Statusverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben, sagt die 19a. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in ihrem Urteil vom 16. Juni 2026 (Az. 19a K 5383/23.A). Die Statusverordnung enthalte keine Übergangsvorschrift und sehe damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden.

    Das Urteil ist auch deshalb lesenswert, weil darin die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 2 AsylG n.F. thematisiert (und tenoriert) wird. In der Sache ging es um eine aus dem Iran geflohene Frau; das Gericht nahm an, dass sie bei einer Rückkehr wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe iranischer Frauen mit einer identitätsprägenden Wertevorstellung bzw. Überzeugung von der Gleichheit von Frauen und Männern verfolgt würde. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verfährt derzeit übrigens so, wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen § 87e Abs. 2 AsylG interpretiert (ich halte diese Interpretation für nicht zwingend), also unionsrechtswidrig, und wendet auf Altanträge stets noch das alte materielle Recht an.

  • Unklares Übergangsrecht im Asylverfahren

    In seinem ausführlich begründeten Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. 12 A 6816/25) geht das Verwaltungsgericht Oldenburg davon aus, dass für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland auch im illegalen Arbeitsmarkt keine Möglichkeit besteht, eine zumutbare Arbeitsstelle zu finden und so ihr Existenzminimum zu sichern, und zitiert ausführlich aus aktuellen Berichten über die Situation von Schutzberechtigten in Griechenland. Interessanter ist aber, wie das Gericht mit der GEAS-Reform und der fortdauernden Anwendbarkeit alten Verfahrensrechts auf am 12. Juni 2026 bereits laufende Asylverfahren umgeht: Gemäß § 87e Abs. 1 AsylG und Art. 79 Abs. 3 Asylverfahrensverordnung fänden die Regelungen des Asylgesetzes in ihrer vor dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung Anwendung und seien die Regelungen der Verfahrensrichtlinie 2013/32 anzuwenden. Rechtsgrundlage für den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamts aus dem September 2025, in dem der Asylantrag der Kläger als unzulässig abgelehnt worden war, sei demnach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. „in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Verfahrensrichtlinie“.

    Anders als das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat das Verwaltungsgericht Oldenburg offenbar keine Veranlassung gesehen, sich mit der Frage der konkreten Bedeutung der ziemlich undeutlich formulierten Übergangsregelung des § 87e Abs. 1 AsylG zu beschäftigen. Wenn es allerdings davon ausgeht, dass in Altverfahren die vor dem 12. Juni 2026 geltende Fassung des Asylgesetzes weiterhin anzuwenden ist, dann ist unverständlich, warum es zusätzlich auf die alte Verfahrensrichtlinie als unmittelbare Rechtsgrundlage abstellt – das hätte es ja vor dem 12. Juni auch nicht getan? Mit § 87e AsylG werden wir noch viel Freude haben.

  • Menschenrechtswidrige Verhinderung von Familienzusammenführung in Griechenland

    In drei Urteilen vom 23. Juni 2026 (Az. 31077/23, Dotani gg. Griechenland, Az. 13250/23, Suji gg. Griechenland und Az. 41855/23, T.N. gg. Griechenland) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Griechenland wegen menschenrechtlicher Defizite bei der Familienzusammenführung zu in Griechenland anerkannten Flüchtlingen verurteilt. Griechenland habe gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens) verstoßen, weil es Anträge auf Familienzusammenführung jahrelang nicht entschieden und ohne individuelle und besonders begründete Beurteilung auf der Vorlage von Dokumenten beharrt habe, die die Antragsteller und Beschwerdeführer objektiv nicht hätten beibringen können. Außerdem hätten griechische Behörden weder die Möglichkeit alternativer Lösungen geprüft noch die offensichtliche Tatsache berücksichtigt, dass die Betroffenen, die in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, keinerlei Möglichkeit hätten, in ihrem Herkunftsland ein Familienleben zu führen, und dass dort daher unüberwindbare Hindernisse für ein gemeinsames Leben mit ihren Familien bestünden.

    Der Gerichtshof hat Griechenland jeweils außerdem wegen eines Verstoßes gegen Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde) verurteilt. Die griechische Regierung hatte argumentiert, dass die Antragsteller und Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft hätten und dass die Beschwerden deswegen unzulässig seien. Gleichzeitig konnte die Regierung aber nicht nachweisen, dass überhaupt ein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf existiert, den die Betroffenen in Anspruch hätten nehmen können, um die Weigerung der zuständigen Behörde anzugreifen, eine Entscheidung über ihre Anträge auf Familienzusammenführung zu treffen.

  • Hoch streitige Feststellung zur Ausreisemöglichkeit

    Bei der in § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG a.F. geregelten Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass die Ausreise eines Schutzsuchenden rechtlich und tatsächlich möglich muss, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, sagt das Verwaltungsgericht Meiningen in seinem Beschluss vom 11. Juni 2026 (Az. 2 E 2068/25 Me). Er könne vor den Verwaltungsgerichten daraufhin überprüft werden, ob die Feststellung des Bundesamtes inhaltlich richtig sei; weil ohnehin hoch streitig sei, ob die Regelung verfassungs- und unionsrechtswidrig sei, müsse einem Eilantrag gegen eine solche Feststellung regelmäßig stattgegeben werden.

    Die Entscheidung erinnert an einen sehr ähnlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar aus dem März 2026. Seit dem 12. Juni ist aber einiges anders, weil im Zuge der GEAS-Reform auch § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG geändert wurde, um, so der Gesetzgeber (BT-Drs. 21/1848, S. 147), den bloß „klarstellenden Charakter“ der Formulierung zur Feststellung der Ausreisemöglichkeit stärker als bislang zu betonen: Es handele sich zwar um eine Feststellung, aber eben nicht um eine „gesonderte“ Feststellung. Mal sehen, ob die Gerichte diese Interpretation des Gesetzgebers teilen werden.

  • Aktuelles zur GEAS-Reform KW 26/2026

    • Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weist bei schriftlich eingereichten Asylanträgen inzwischen darauf hin, dass dies nach der seit dem 12. Juni geltenden Fassung von § 14 AsylG nicht mehr vorgesehen sei. Unter bestimmten Voraussetzungen kann schriftlich gemäß § 14 Abs. 2 AsylG n.F. mit einem Formblatt lediglich die Absicht angezeigt werden, einen Asylantrag stellen zu wollen.
    • In Asylbescheiden, die in diesen Tagen zugestellt werden, scheint das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge pauschal auf die alte, bis zum 11. Juni geltende Rechtslage abzustellen. Das war so angekündigt worden, jedenfalls in stattgebenden Bescheiden wird man nicht so genau hinschauen wollen.
  • Vermischte Nachrichten KW 26/2026

    • Mit Urteil vom 23. April 2026 (Az. 1 C 20.25) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die haftbedingte Unterbrechung der Beschäftigung eines türkischen Arbeitnehmers auf der ersten Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 zum Verlust der erworbenen assoziationsrechtlichen Position führt.
    • Im Verfassungsblog berichtet Leon Züllig am 22. Juni 2026 über die zwei kürzlich ergangenen Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts Koblenz, in denen jeweils die Rechtswidrigkeit der deutschen Binnengrenzkontrollen angenommen wurde.
    • Die WELT bläst am 19. Juni 2026 zum munteren Halali auf den Rechtsstaat (Paywall), wenn ihr „Chefkommentator“ behauptet, dass die Gerichte ein Teil des „Problems“ seien und sich weigerten, „bei der Rückkehr zu Recht und Ordnung zu helfen“. Es geht, Sie ahnen es, um europarechtswidrige Zurückweisungen an der deutschen Grenze. Die Abstrusität des Artikels hat bereits Max Pichl treffend auf den Punkt gebracht. Könnte es sein, dass nicht die Gerichte, sondern Journalisten Teil des „Problems“ sind?
  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871