Beruft sich eine Divergenzrüge im Rahmen eines asylgerichtlichen Berufungszulassungsverfahrens auf eine gerichtliche Entscheidung, die nicht veröffentlicht wurde und deren maßgebliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, dann muss diese Entscheidung dem Zulassungsantrag als Anlage beigefügt werden, sagt der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seinem Beschluss… Weiterlesen..