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Vorschnelle Annahme

Die Außenministerinnen und Außenminister der Mitgliedstaaten des Europarats meinen, dass nationale Gerichte nicht vorschnell annehmen dürften („caution should be exercised“), dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung des aus Art. 3 EMRK folgenden Refoulement-Verbots führen würde. Es ist durchaus rührend, wie sich Regierungen Sorge um die Qualität von Gerichtsentscheidungen machen, wenn sie doch zunächst einmal an der Qualität behördlicher Entscheidungen arbeiten könnten, die sie schließlich selbst verantworten. Abgesehen davon geht es in dieser Newsletter-Ausgabe um eine in Teilen verfassungswidrige Berechnung von Grundleistungen im Asylbewerberleistungsrecht, um die konkludente Aufhebung von Asylbescheiden, um einen Anspruch auf Einstellung eines Asylverfahrens, um Aufenthaltserlaubnisse, die keine Aufenthaltserlaubnisse sind, um die Süddeutsche Zeitung und natürlich um die GEAS-Reform. Ich muss übrigens gestehen, dass mich die GEAS-Reform in diesen Wochen durchaus ablenkt – in genau drei Wochen (an einem Freitag!) ist es so weit, und bis dahin muss ich das neue europäische Recht zu fassen kriegen. In gewisser Weise verhält es sich wie ein glitschiger Fisch, der einem (mir) immer wieder durch die Finger schlüpft, wenn man ihn zu fassen versucht. Ich werde Sie auf dem Laufenden halten.

  • Verfassungsgericht hält AsylbLG-Leistungen für teilweise grundgesetzwidrig

    Wenn das Bundesverfassungsgericht einer seiner Entscheidungen ein Inhaltsverzeichnis voranstellt, dann kann man davon ausgehen, dass die Entscheidung einigermaßen komplex ausgefallen ist. So denn auch bei seinem Beschluss vom 15. April 2026 (Az. 1 BvL 5/21), in dem das Gericht die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 für „im Wesentlichen“ mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat. Das ist allerdings gewissermaßen ein Euphemismus, weil das Gericht durchaus einen Verstoß gegen das Grundgesetz festgestellt hat, weil die Bundesregierung es unterlassen habe, die Leistungssätze rechtzeitig zu aktualisieren: Die Nichtdurchsetzbarkeit bestimmter politischer Gestaltungswünsche dispensiere nicht von der Befolgung verfassungsrechtlicher Pflichten zur Aktualisierung der Berechnungsgrundlagen. Während der Gesetzgeber wertende Entscheidungen über Bedarfe treffen dürfe, wenn sie plausibel begründet werden könnten, und nachvollziehbar und nicht unsachlich seien, müsse er die Bedarfe zeit- und realitätsgerecht erfassen, damit die Existenzsicherung nicht durch im zeitlichen Verlauf eintretende Änderungen gefährdet werde.

    Das Bundesverfassungsgericht hat einige Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, gleichzeitig aber die Fortgeltung dieser Regelungen angeordnet, weil sonst ein Zustand geschaffen würde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige. Der Gesetzgeber soll auch nicht verpflichtet sein, die Leistungen rückwirkend für die Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neu festzusetzen. Das Gericht hat zu seinem Beschluss am 21. Mai 2026 auch eine Pressemitteilung veröffentlicht. Rechtsanwalt Volker Gerloff und Pro Asyl haben den Beschluss bereits (erwartungsgemäß) kritisch kommentiert.

  • Konkludente Aufhebung eines bestandskräftigen Bescheids

    Die Hoffnung oder Erwartung eines Asylantragstellers, dass ihm trotz Erfolglosigkeit seines Asylbegehrens keine Abschiebung droht, ist von vornherein nicht schutzwürdig, sagt das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 30. März 2026 (Az. 12 AE 1983/26). In dem Verfahren war zunächst nur derjenige Teil eines Dublin-Bescheids als rechtswidrig aufgehoben worden, der sich auf die Abschiebung in den Herkunftsstaat bezog, und war der verbleibende Teil des „Rumpfbescheids“, der eine Abschiebung nach Griechenland untersagte, bestandskräftig geworden. Anschließend erließ das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen neuen Bescheid, mit dem aus Sicht des Verwaltungsgerichts konkludent der an sich bestandskräftige erste Bescheid gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen wurde.

    Das Verwaltungsgericht sah den bestandskräftigen Erstbescheid trotz des in ihm immer noch enthaltenen Abschiebungsverbots nicht als begünstigenden Verwaltungsakt an, weil es auf einen lediglich faktischen Vorteil nicht ankomme. Das Bundesamt habe den Bescheid zwingend aufheben müssen.

  • Anspruch auf Einstellung des Asylverfahrens

    Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist nach § 32 AsylG verpflichtet, das Asylverfahren nach Rücknahme des Asylantrags einzustellen, und diese Norm, so das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil vom 28. April 2026 (Az. 3 A 2093/24), begründet ein subjektives Recht auf Einstellung des Verfahrens. Ein verwaltungsgerichtlicher Einstellungsbeschluss ersetze die mit der Norm verfolgte Klarstellungsfunktion jedenfalls dann nicht, wenn ein nachvollziehbares Interesse an der Einstellung des Asylverfahrens nach Rücknahme des Asylantrags (nicht: der Klage) bestehe, wie es beim in § 10 Abs. 3 Satz 5 AufenthG vorgesehenen Spurwechsel der Fall sei.

    Hintergrund dieser Entscheidung ist offenbar die vom Verwaltungsgericht zitierte Praxis „zahlreicher Ausländerbehörden“, die einen Spurwechsel gemäß § 10 Abs. 3 S. 5 AufenthG nur dann zulassen, wenn eine ausdrückliche Einstellungsentscheidung des Bundesamts vorliegt, und die eine Klagerücknahme gerade nicht für ausreichend halten. Betroffene könnten zwar auch gegen diese Praxis der Ausländerbehörden gerichtlich vorgehen, jedoch nicht auf einfacherem oder schnellerem Weg und nur mit zusätzlichem Prozessrisiko.

  • Eine Aufenthaltserlaubnis ist keine Aufenthaltserlaubnis

    Der Begriff der „Aufenthaltserlaubnis“ im Sinne des § 9 Abs. 1 BeschV ist weiterhin einschränkend dahin auszulegen, dass Aufenthaltserlaubnisse, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigen, nicht erfasst sind, meint das Verwaltungsgericht Kassel in seinem Urteil vom 24. April 2026 (Az. 4 K 720/24.KS). § 9 BeschV regele die Voraussetzungen, unter denen ausländische Arbeitnehmer einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang erhalten können, ohne dass die Bundesagentur für Arbeit zustimmen müsste. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 21. August 2018 geklärt, dass § 9 Abs. 1 BeschV in der damaligen Fassung einschränkend auszulegen sei und sich nicht auf Aufenthaltserlaubnisse beziehe, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigten. Dies müsse trotz einer zwischenzeitlichen Rechtsänderung auch heute noch gelten. Hätte der Gesetzgeber § 9 BeschV signifikant ändern, dessen bisherigen Regelungsgehalt deutlich erweitern und damit der Vorschrift eine völlig neue Bedeutung bei der Aufenthaltsverfestigung beimessen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies in einem geänderten Verordnungstext, jedenfalls aber in der Begründung deutlich gemacht hätte und nicht, bei Anpassung der Beschäftigungsverordnung im Übrigen an die Änderungen des Aufenthaltsgesetzes, die bestehende Norm unverändert beibehalten hätte.

    Das Verwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen: Die Frage, ob sich § 9 Abs. 1 BeschV entgegen seinem Wortlaut und unter Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängernorm nicht auf Aufenthaltserlaubnisse beziehe, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigen, oder ob sich dies insbesondere durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15. August 2019 geändert habe, sei bislang in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ungeklärt. Es handele sich um eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage, zu der im Wesentlichen bisher eine obergerichtliche Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und divergierende Kommentarliteratur vorlägen. Unter Hinweis darauf, dass es sich um eine schwierige Rechtsfrage handele, hätten zwei weitere Obergerichte die Frage offengelassen.

  • Europarats-Erklärung zu Flucht und Migration verabschiedet

    Am 15. Mai 2026 haben die Außenministerinnen und Außenminister aller 46 Mitgliedstaaten des Europarats eine politische Erklärung (die sogenannte Chişinău Declaration) verabschiedet, in der sie ihre Ansichten dazu ausdrücken, wie die Europäische Menschenrechtskonvention von Gerichten ausgelegt und angewendet werden sollte, wenn es um Fragen des Menschenrechtsschutzes vor allem im Kontext von Flucht und Migration geht. Die Ministerinnen und Minister bekennen sich zur Unabhängigkeit der Gerichte, wollen aber eine „faire Balance“ zwischen den „Interessen der Allgemeinheit“ und dem Schutz der Menschenrechte Einzelner erreichen und behaupten, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in das durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschaffene System des Menschenrechtsschutzes geschwächt würde, sofern die „erheblichen, komplexen Herausforderungen im Zusammenhang mit Migration“ nicht angegangen würden. Während das aus Art. 3 EMRK folgende Non-Refoulement-Gebot absolute Geltung habe, dürften nationale Behörden und Gerichten aber nicht vorschnell annehmen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu einer Verletzung dieses Rechts führen würden: Die EMRK solle nicht dazu dienen, ihre Normen anderen Staaten aufzuerlegen, die nicht Vertragspartei seien.

    Die Erklärung wird bereits zu Recht lautstark kritisiert, etwa in einer ebenfalls am 15. Mai 2026 veröffentlichten Pressemitteilung von Pro Asyl, weil sie politischen Druck auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausüben wolle. Das European Network of National Human Rights Institutions, in dem für Deutschland das Deutsche Institut für Menschenrechte Mitglied ist, weist in einem Frage-und-Antwort-Dokument darauf hin, dass die Erklärung keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen entfalte und dass es nationalen Gerichten freistehe, die Europäische Menschenrechtskonvention anders zu interpretieren als die Erklärung. Es sei allerdings wahrscheinlich, dass die Erklärung von Behörden und Regierungen in Verfahren vor nationalen Gerichten zitiert werde.

  • Rechte Narrative jetzt auch im Süden

    In der Online-Ausgabe der Süddeutschen Zeitung beklagt am 17. Mai 2026 (Paywall) Thomas Kirchner, dass es in der Asyl- und Migrationspolitik für nationale Politiker kaum noch möglich sei, „das Ruder maßgeblich herumzuwerfen“, auch wenn sie dafür „ein klares Mandat der Bürger“ erhalten hätten. Die Politiker sähen sich „einem Netz aus internationalen Regeln und Konventionen“ gegenüber, über deren Auslegung „am Ende nicht sie, sondern Richter entscheiden“.

    Man nennt es Rechtsstaat, und für das unreflektierte Nachplappern rechter Narrative braucht es die SZ eigentlich nicht. Wie wäre es stattdessen mit einem Artikel darüber, wie Medien vermeintlich „klare Mandate“ konstruieren, die es tatsächlich gar nicht gibt, und warum es offenbar so schwer ist, guten Journalismus zu machen, der sich mit Asyl- und Migrationspolitik befasst?

  • Fachliteratur zur GEAS-Reform und ihrer Umsetzung

    Spätestens ab Juni 2026 wird erwartungsgemäß eine Vielzahl von Büchern und Beiträgen in Fachzeitschriften erscheinen, die sich mit der GEAS-Reform und ihrer Umsetzung in Deutschland beschäftigen werden. Während es wohl eine unmögliche Aufgabe sein würde, einen vollständigen Überblick über alle Beiträge in Fachzeitschriften zu behalten, gibt es auf der GEAS-Übersichtsseite der HRRF-Website jetzt einen neuen Abschnitt zu Literatur, in dem immerhin alle Fachbücher aufgezählt werden, in denen es um die GEAS-Reform geht. Diese Bücher werden überwiegend ab Juni 2026 erscheinen, im HRRF-Newsletter wird es nach Möglichkeit zeitnah nach dem jeweiligen Erscheinen ausführliche Rezensionen geben.

    Wenn Sie (monographische) Fachliteratur kennen, die in der Liste auf der HRRF-Website noch fehlt, würde ich mich über einen kurzen Hinweis dazu freuen.

  • Vermischte Nachrichten KW 21/2026

    • Die norwegische NGO Aegean Boat Report berichtet am 16. Mai 2026 darüber, dass ein norwegisches Berufungsgericht die Auslieferung ihres Gründers Tommy Olsen nach Griechenland abgelehnt hat. Griechenland hatte einen Europäischen Haftbefehl gegen Olsen erwirkt und wirft ihm unter anderem Beihilfe zur irregulären Einreise vor. Der Anwalt von Olsen bezeichnete die Entscheidung des norwegischen Berufungsgerichts als „deutliche Botschaft an die griechischen Gerichte und Staatsanwaltschaften“.
    • Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) unterstützt eine Klage vor dem Sozialgericht Dortmund, in der es um die Übernahme der Kosten für erforderliche Sprachmittlung im Rahmen einer medizinischen Behandlung geht, die ein syrischer Flüchtling benötigt. Einen Eilantrag hat das Sozialgericht im Januar 2026 bereits abgelehnt.
    • In einer Pressemitteilung vom 21. Mai 2026 beschwert sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über eine aus seiner Sicht rechtsmissbräuchliche Individualbeschwerde eines Schutzsuchenden aus Belgien, der vorgegeben haben soll, obdachlos zu sein, während er tatsächlich über eine Unterkunft in den Niederlanden verfügt haben soll. Gerade weil es so viele Beschwerden aus Belgien gebe, so der Gerichtshof, müssten Verfahrensbeteiligte ihrer Pflicht zum wahrheitsgemäßen Sachvortrag umso mehr nachkommen (bin ich der einzige, der da einen Logikfehler sieht?).
    • Am 27. Mai 2026 erscheint der Grundrechte Report 2026, der bereits bestellt werden kann. Es geht darin wohl auch um Versuche zur Delegitimierung der Justiz, etwa wenn das Bundesinnenministerium Gerichtsentscheidungen zur Rechtswidrigkeit von Binnengrenzkontrollen ignoriert.

ISSN 2943-2871