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Glasklarer Wortlaut

Es ist vielleicht etwas wagemutig, mit dem „glasklaren Wortlaut“ ausgerechnet des neuen europäischen Asylrechts zu argumentieren, aber immerhin wird argumentiert und liegt das Verwaltungsgericht im konkreten Fall auch gar nicht so falsch. Erste Rechtsprechung zum neuen GEAS-Recht hätte ich allerdings nicht so früh und nicht so umfangreich erwartet – offenbar lag da bereits ein Urteilsentwurf in der Schublade. Zur GEAS-Reform gibt es in dieser Jubiläumsausgabe (🥳) des HRRF-Newsletters außerdem die Rezension des ersten lieferbaren Fachbuchs zum neuen Recht und eine neue wöchentliche Rubrik „Aktuelles zur GEAS-Reform“. Daneben geht es um die bereits vorausgesetzte Verfassungswidrigkeit des Dublin-Leistungsausschlusses sowie in drei Beiträgen zu menschenrechtlicher Rechtsprechung um die Rechte von unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren.

  • Verwaltungsgericht bemängelt unzulängliche GEAS-Übergangsbestimmungen

    Da der deutsche Gesetzgeber einige verfahrensrechtliche Regelungen des Asylgesetzes zum 12. Juni 2026 aufgehoben hat, die neue Asylverfahrensverordnung 2024/1348 auf an diesem Tag bereits laufende Asylverfahren jedoch nicht anwendbar ist, müssen zur Schließung von Regelungslücken die insofern inhaltlich einschlägigen Bestimmungen der alten Asylverfahrensrichtlinie 2013/32 unmittelbar angewendet werden, sagt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem sehr umfangreichen und sehr lesenswerten Urteil vom 17. Juni 2026 (Az. 15a K 3706/23.A). Ein Rückgriff auf die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids (vor dem 12. Juni 2026) geltenden Fassungen einschlägiger Normen des Asylgesetzes komme im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 AsylG, d.h. hier nach dem 11. Juni 2026, nicht in Betracht.

    In dem Verfahren ging es die alte Regelung zu Zweitanträgen (§ 71a AsylG), die zum 12. Juni 2026 aufgehoben wurde. Dem Gericht ist beizupflichten, dass die Übergangsvorschrift in § 87e AsylG hier nicht hilft und dass deswegen die alte EU-Asylverfahrensrichtlinie unmittelbar angewendet werden muss. Das Gericht findet deutliche Worte zur (fehlenden) Qualität des GEAS-Anpassungsetzes, bemängelt eine „handwerklich unzulängliche Anpassung“ des deutschen Rechts und lobt den „glasklaren Wortlaut“ der Asylverfahrensverordnung. Weitere Breitseiten gibt es gegen § 71 AsylG n.F., der gegen das europarechtliche Normwiederholungsverbot verstoße und darum unionsrechtswidrig sei, und gegen § 87e AsylG, der zumindest die im Handbuch der Rechtsförmlichkeit enthaltenen Anforderungen an Verweisungen nicht erfülle.

  • Verfassungskonforme Auslegung von § 1 Abs. 4 AsylbLG (nicht) möglich

    Die 28. und die 61. Kammer des Sozialgerichts Hamburg sind sich nicht einig, ob § 1 Abs. 4 S. 6 AsylbLG verfassungskonform ausgelegt werden kann oder nicht. § 1 Abs. 4 S. 6 AsylbLG regelt, dass in Fällen, in denen in Deutschland wegen der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderem EU-Staat an sich gar keine Leistungen mehr erbracht werden sollen, eine Leistungsgewährung im Einzelfall aufgrund „besonderer Umstände“ doch möglich sein soll. Die 28. Kammer scheint eine verfassungskonforme Auslegung in zwei Beschlüssen vom 9. Juni 2026 (Az. S 28 AY 428/26 ER) und vom 11. Juni 2026 (Az. S 28 AY 471/26 ER) für möglich zu halten, während die 61. Kammer die Frage in ihrem Beschluss vom 9. Juni 2026 (Az. S 61 AY 301/26 ER) verneint. Eine verfassungskonforme Auslegung finde ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbiete es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen.

    Im Ergebnis sind sich die beiden Kammern übrigens einig: International Schutzberechtigte sind im Fall einer freiwilligen Rückreise nach Griechenland faktisch von jeglichen Sozialleistungen ausgeschlossen und haben dort keinen ungehinderten Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt, um ihre Bedürftigkeit unmittelbar zu vermindern oder abzuwenden. Darum müssen sie in Deutschland Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) erhalten.

  • Systematische Verletzung der Kinderrechtskonvention durch Frankreich

    Wenn der UN-Kinderrechtsausschuss in seinen Entscheidungen über die französische Praxis der Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Schutzsuchenden immer wieder menschenrechtliche Defizite feststellen muss, dann handelt es sich offensichtlich um ein strukturelles Problem. Ein aktueller Beitrag im HRRF-Blog, der im Rahmen der Kooperation mit dem Projekt UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden ist, stellt die einschlägige Entscheidungspraxis des Ausschusses vor.

  • EGMR verurteilt schon wieder Griechenland

    Im Januar 2026 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einmal mehr festgestellt, dass die Aufnahmebedingungen für unbegleitete minderjährige Schutzsuchende in einem griechischen Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf der Insel Samos menschenrechtswidrig waren. In einem neuen Beitrag im HRRF-Blog wird dieses Urteil vorgestellt und analysiert; der Beitrag ist im Rahmen der Kooperation mit dem Projekt UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden.

  • EGMR: Unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Ein aktueller Beitrag im HRRF-Blog, der im Rahmen der Kooperation mit dem Projekt UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden ist, analysiert diese Entscheidung.

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein) „Einführungsband zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems 2026“ zu sein, mit lediglich 92 Seiten ist es im Umfang eher schmal. Eine ausführliche Rezension des Buchs gibt es im HRRF-Blog.

  • Aktuelles zur GEAS-Reform KW 25/2026

  • Vermischte Nachrichten KW 25/2026

  • Neues Rechtsgutachten: Wie im Asylverfahren die Rechte geflüchteter Menschen mit Behinderungen zu wahren sind

    Dieser Beitrag ist im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden. UN-Sichtbar hat bereits mehrere Entscheidungen des UN-BRK-Fachausschusses als Kurzanalysen veröffentlicht. Handicap International e. V. – Crossroads (HI) hat am 17. September 2026 ein neues Rechtsgutachten veröffentlicht, das untersucht, wie Asylverfahren und Schutzentscheidungen im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ausgestaltet… Weiterlesen..

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871