Unklar formulierte GEAS-Übergangsregelungen beschäftigen weiterhin die deutsche Rechtsprechung – in dieser Woche herrscht Uneinigkeit über die richtige Auslegung der Dublin-Übergangsregelungen (Art. 84 Abs. 2 AMM-Verordnung) und Unklarheit über den Übergang zum neuen Familienaufenthaltsrecht (Art. 23 Abs. 1 Qualifikationsverordnung). Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin rügt derweil in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren, dass die Berliner Fachgerichte keine tragfähige Prognose zur Nachholung eines Visumverfahrens getroffen hätten, in einem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen ging es um einen Gehörsverstoß bei Verwendung eines ungeeigneten Dolmetschers, und der Menschenrechtskommissar des Europarats warnt vor menschenrechtlichen Risiken geplanter Return Hubs.
Enge Auslegung der AMM-Übergangsregelungen
Die in Art. 84 Abs. 2 AMM-Verordnung enthaltene Übergangsregelung ist dahin auszulegen, dass sich die dort genannte Verweisung auf die in Kapitel III (Art. 7 bis 15) der Dublin-III-Verordnung enthaltenen Zuständigkeitskriterien beschränkt und keine Fortwirkung auch der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Dublin-III-Verordnung für vor dem 12. Juni 2026 registrierte Anträge bewirkt, meint das Verwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 27. Juli 2026 (Az. 3 V 2156/26). In der Folge könnten Überstellungsfristen nach den Vorgaben der AMM-Verordnung verlängert werden, auch wenn die Überstellungsentscheidung noch auf Grundlage der Dublin-III-Verordnung erlassen worden sei.
Das Verwaltungsgericht schließt sich mit seiner ausführlich begründeten Auslegung der Übergangsregelungen der AMM-Verordnung einer wohl mittlerweile überwiegenden Ansicht von Verwaltungsgerichten an, die zu einer breiten Anwendbarkeit der AMM-Verordnung auch in Altverfahren führt. Die Folge ist etwa, wie in diesem Verfahren, dass eine am 12. Juni 2026 noch nicht abgelaufene Dublin-Überstellungsfrist nach den Bestimmungen der AMM-Verordnung verlängert werden kann, etwa wie hier nach einem Mitte Juli 2026 erfolgten Wiederauftauchen der Antragstellerin und Klägerin gemäß Art. 46 Abs. 2 UAbs. 2 AMM-VO. Nach dieser Bestimmung verlängert sich die Überstellungsfrist automatisch, d.h. ohne behördliche Entscheidung, um drei Monate, wenn die beim Wiederauftauchen verbleibende Frist weniger als drei Monate betrug.
Weite Auslegung der AMM-Übergangsregelungen
Der in der Übergangsvorschrift Art. 84 Abs. 2 AMM-Verordnung enthaltene Begriff der „Kriterien der Dublin III-Verordnung“ ist weit auszulegen und erfasst grundsätzlich sämtliche Regelungen der Dublin-III-Verordnung, die Auswirkungen auf die Zuständigkeit haben können, sagt das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 10. Juli 2026 (Az. 9 A 351/26). Eine strenge Wortlautauslegung, u.a. mit der Folge, dass die Bestimmungen des Kapitels V der AMM-VO die Bestimmungen des Kapitels VI der Dublin-III-VO ohne Übergangsregelung ersetzen sollten, verbiete sich aus Gründen der Effektivität des Unionsrechts, etwa weil eine Anwendung der neuen Fristen der AMM-VO jedenfalls im Hinblick auf abgeschlossene Altfälle dazu führen würde, dass sich die Frage der Zuständigkeit neu stelle. Das gelte allerdings nur für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren, nicht auch für das ihm nachgelagerte Rechtsbehelfsverfahren.
Die ausführliche Argumentation des Verwaltungsgerichts hat zur Folge, dass vor dem 12. Juni 2026 erlassene Dublin-Unzulässigkeitsentscheidungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG a.F.) weiterhin nur an der Dublin-III-Verordnung und nicht stattdessen an der AMM-Verordnung gemessen werden sollen (Rn. 23). Gleichzeitig soll das aber für das Rechtsbehelfsverfahren nicht gelten, so dass insbesondere der eingeschränkte Prüfungsmaßstab des Art. 43 Abs. 1 AMM-VO zur Anwendung kommen soll (Rn. 25). Immerhin geht das Gericht davon aus, dass der Ablauf der Überstellungsfrist justiziabel ist, weil er von Art. 43 Abs. 1 Buchst. b) AMM-VO erfasst sei (Rn. 68), und dass die eingeschränkte gerichtliche Überprüfung sich ausschließlich auf die europarechtlich determinierte Überstellungsentscheidung bezieht, nicht aber auch auf die nationalrechtlich geregelte Abschiebungsanordnung (Rn. 76).
Alter Klageantrag enthält Antrag auf Familienaufenthaltsrecht
In seinem Urteil vom 10. Juli 2026 (Az. 5 A 129/26) geht das Verwaltungsgericht Schleswig davon aus, dass in einem Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes bei Vorliegen einer Familienkonstellation auch ein Antrag auf Verpflichtung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Feststellung der Voraussetzungen des Familienaufenthaltsrechts gemäß Art. 23 Abs. 1 der Qualifikationsverordnung 2024/1347 enthalten ist. Daraus ergebe sich dann ein korrespondierender gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.
In dem Verfahren hatte die minderjährige Klägerin ihre Klageanträge noch nach dem alten, bis zum 11. Juni 2026 geltenden Recht formuliert und dementsprechend (nur) die Verpflichtung des Bundesamts zur Zuerkennung internationalen Schutzes beantragt. Ihre Mutter hatte in einem Parallelverfahren die Flüchtlingseigenschaft erhalten, ohne dass die Tochter ihre Klageanträge daraufhin umformuliert hätte. Das sei unschädlich, so das Verwaltungsgericht, weil die Klageanträge so auszulegen seien, dass das wahre Rechtsschutzziel der Tochter auf den legalen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet sei, wozu eben auch das Familienaufenthaltsrecht nach Art. 23 Abs. 1 Qualifikationsverordnung gehöre. Mir ist allerdings nicht klar, warum das Verwaltungsgericht in seinem zweiten Leitsatz auf § 25 Abs. 2 AufenthG und den darauf folgenden Anspruch auf einen Familienaufenthaltstitel verweist. Es dürfte sich vermutlich um einen bloß erläuternden Hinweis auf die geltende Rechtslage handeln.
Verfassungswidrige Verpflichtung zur Nachholung des Visumverfahrens
Mit Beschluss vom 7. Juli 2026 (Az. 103/25) hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin entschieden, dass eine Verpflichtung zur Nachholung des Visumverfahrens gegen Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 der Verfassung von Berlin (VvB) verstoßen kann, und hat einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober 2025 (Az. OVG 12 S 29/25) mit dieser Begründung aufgehoben. Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwögen das durch Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 VvB geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung der zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn durch das nachträgliche Entstehen der verfassungsrechtlich grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten sei.
In dem Verfahren hatte es das OVG Berlin-Brandenburg abgelehnt, die aufschiebende Wirkung einer Klage der betroffenen Familienmitglieder gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln anzuordnen. Der Verfassungsgerichtshof sah die Schutzwirkungen der Verfassung von Berlin nicht ausreichend berücksichtigt, etwa weil das OVG nicht begründet habe, warum die Verweisung auf die Nachholung des Visumverfahrens eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung der Familie zur Folge hätte, dass ein Visum erteilt würde und dass es dabei zu keinen Verzögerungen kommen würde.
Gehörsverstoß bei ungeeignetem Dolmetscher
Ein Gehörsverstoß kann auch dann vorliegen, wenn in einem Asylrechtsstreit für einen Asylsuchenden, der mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache nicht in der Lage ist, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, entgegen § 55 VwGO i.V.m. § 185 Abs. 1 S. 1 GVG kein bzw. kein geeigneter Dolmetscher hinzugezogen wird oder wenn die Sprachmittlung durch einen hinzugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übersetzungsfehlern zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der von dem Asylsuchenden gemachten Angaben geführt hat, sagt das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 22. Juli 2026 (Az. 1 LA 323/25).
Im Ergebnis hatte der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen des behaupteten Gehörsverstoßes keinen Erfolg, weil das Oberverwaltungsgericht davon ausging, dass der Kläger nicht alle Möglichkeiten genutzt habe, sich noch im erstinstanzlichen Verfahren rechtliches Gehör zu verschaffen. Aus der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung hätten sich weder Verständigungsprobleme zwischen dem Dolmetscher und dem Kläger noch eine Rüge der Dolmetscherauswahl oder der Qualität der Übersetzung ergeben. Außerdem hätte der Kläger im Berufungszulassungsantrag darlegen müssen, welches Vorbringen das Verwaltungsgericht angeblich nicht zur Kenntnis genommen habe bzw. was bei ausreichender Gewährung des Gehörs vorgetragen worden wäre und unter welchem Gesichtspunkt der entsprechende Vortrag für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können.
Menschenrechtliche Risiken geplanter Return Hubs
Der Menschenrechtskommissar des Europarats, Michael O’Flaherty, hat sich kritisch zu den auf Grundlage der neuen EU-Rückführungsverordnung geplanten „Return Hubs“ geäußert. In einem Beitrag im HRRF-Blog, der im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden ist, erläutert Gianna Wollmann die Kritik von O’Flaherty.
Vermischte Nachrichten KW 31/2026
- Verwaltungsrichter Florian von Alemann berichtet in einem Interview in der LTO am 27. Juli 2026 darüber, wie er als Mitglied der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Juni 2025 an den ersten Eilentscheidungen über rechtswidrige Zurückweisungen an der deutschen Grenze beteiligt war, welcher Kritik und welchen persönlichen Drohungen er ausgesetzt war und was er anderen betroffenen Richterinnen und Richtern rät.
- In einer Kleinen Anfrage vom 16. Juli 2026 (BT-Drs. 21/7233) thematisiert die Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen im ersten Halbjahr 2026 und fragt unter anderem, wie viele Eil- bzw. Klageverfahren gegen Zurückweisungen von Asylsuchenden durch die Bundespolizei derzeit bei den Verwaltungsgerichten anhängig sind bzw. bereits entschieden wurden (Frage 10) und ob die Bundesregierung bereit ist, erstinstanzlichen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mehr Gewicht beizumessen (Frage 24).
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Menschenrechtskommissar des Europarats warnt vor menschenrechtlichen Risiken geplanter „Return Hubs“
Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Gianna Wollmann erarbeitet und von Katharina Stübinger redigiert. Bereits im Juni 2026 wurde hier über die Kritik unabhängiger Menschenrechtsexpert*innen an der geplanten EU-Rückführungsverordnung berichtet.[1] Nun hat sich auch der Menschenrechtskommissar des Europarats, Michael O’Flaherty, zu den geplanten „Return Hubs“… Weiterlesen..
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Keitel, Die neuen GEAS-Regeln
Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..
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EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung
In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..
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