Der privilegierte Familiennachzug zu Flüchtlingen (§ 29 AufenthG) setzt unter anderem einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der formlosen Antragstellung bei einer deutschen Botschaft und der anschließenden persönlichen Vorsprache bei der Botschaft voraus. Wie eng dieser Zusammenhang sein muss, ist nicht ausdrücklich geregelt, in einem aktuellen Urteil hält das Verwaltungsgericht Berlin aber zwei Jahre und acht Monate für noch eng genug. Außerdem geht es in dieser Newsletter-Ausgabe um den für die Annahme eines Zweitantrags maßgeblichen Zeitpunkt, eine Tatsachenrevision zu Eritrea, Zustellfiktionen, vorübergehenden Schutz bei doppelter Staatsangehörigkeit und erneut um die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden.
Für Einstufung als Zweitantrag ist Zeitpunkt des Asylersuchens maßgeblich
In einer Pressemitteilung vom 26. Februar 2026 informiert das Bundesverwaltungsgericht über seine zwei noch nicht im Volltext vorliegenden Urteile vom 28. Januar 2026 (Az. 1 C 7.25 und 1 C 9.25), in denen es entschieden hat, dass das Regelungskonzept des Zweitantrags (§ 71a AsylG) bei richtlinienkonformer Auslegung mit Unionsrecht im Einklang steht und dass es für die Einstufung eines Asylantrags als Zweitantrag auf den Zeitpunkt des Stellung des Antrags in Deutschland ankommt: Ein von einem Antragsteller vor Eintritt der Bestandskraft der in einem anderen EU-Staat getroffenen Entscheidung beziehungsweise vor Ablauf der Wiederaufnahmefrist gestellter Antrag sei kein Zweitantrag und werde auch nach einem Übergang der Zuständigkeit nicht zu einem solchen.
Das „richtige“ Verständnis des Regelungskonzepts des Zweitantrags hat der Rechtsprechung in der Vergangenheit immer wieder Schwierigkeiten bereitet, man erinnere sich etwa an die unterschiedlichen Ansichten der Oberverwaltungsgerichte Koblenz und Schleswig im Sommer 2025, ob die Annahme eines Zweitantrags den Übergang der Dublin-Zuständigkeit voraussetzt oder nicht. Da ist es fast schon folgerichtig, dass § 71a AsylG im Zuge der Umsetzung der GEAS-Reform in Deutschland ersatzlos entfallen soll, weil die Definition des Folgeantrags in Art. 3 Nr. 19 der neuen EU-Asylverfahrensverordnung auch die bisherigen Zweitanträge einschließt: „einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer endgültigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird [..]“.
Tatsachenrevision zu Eritrea eingegangen
Das Bundesverwaltungsgericht informiert am 25. Februar 2026 in einer Pressemitteilung darüber, dass bei ihm eine Tatsachenrevision (§ 78 Abs. 8 AsylG) eingegangen ist, in der es um die Situation in Eritrea geht.
Es handelt sich vermutlich um das Verfahren, in dem der Verwaltungsgerichtshof Kassel im Oktober 2025 entschieden hatte, dass eritreischen Staatsangehörigen, die in Eritrea mit der Einberufung zum Nationaldienst rechnen müssen, aber durch die Abgabe einer Reueerklärung Diaspora-Status erhalten können, kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.
Keine Zustellfiktion ohne schriftliche Belehrung nach Volljährigkeit
Während des Asylverfahrens volljährig werdende Personen sind nach Eintritt der Volljährigkeit gemäß § 10 Abs. 7 AsylG erneut über die in § 10 AsylG enthaltenen Zustellvorschriften zu belehren, auch wenn dies zuvor gegenüber ihren gesetzlichen Vertretern erfolgt war, sagt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 30. Januar 2026 (Az. 35 L 874/25 A). Eine Zurechnung der vor dem Eintritt der Volljährigkeit erfolgten Belehrung der gesetzlichen Vertreter sei vor dem Hintergrund ihrer Bedeutung für ein faires Verfahren und angesichts des Ausnahmecharakters der einschneidenden rechtlichen Folgewirkungen in § 10 Abs. 2 AsylG abzulehnen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte im Verfahren unter anderem die Argumentation probiert, dass es den volljährig gewordenen Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung mündlich auf die Zustellvorschriften des § 10 AsylG hingewiesen habe. Das hielt das Verwaltungsgericht für nicht ausreichend, weil ein protokollierter Hinweis auf eine nicht weiter substantiierte, gegebenenfalls ausschließlich mündliche „Belehrung“ eine im Wortlaut von § 10 Abs. 7 AsylG ausdrücklich vorgesehene Empfangsbestätigung nicht ersetzen könne.
Vorübergehender Schutz bei doppelter Staatsangehörigkeit weiterhin offen
Das Verwaltungsgericht Köln geht in seinem Beschluss vom 3. Februar 2026 (Az. 5 L 3271/25) davon aus, dass es eine offene Frage ist, ob es für die Gewährung vorübergehenden Schutzes gemäß § 24 AufenthG an ukrainische Staatsangehörige unschädlich ist, wenn diese auch über eine zweite Staatsangehörigkeit verfügen und sich nach ihrer Flucht aus der Ukraine zunächst in einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union aufgehalten haben. Zwar heiße es in Ziffer 8.7. der BMI-Anwendungshinweise vom 11. August 2025, dass Ukrainern und nichtukrainischen Drittstaatsangehörigen, die sich mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat aufhielten, keine Visa und Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu erteilen seien, weil diese nicht als „vertrieben“ gälten, diese Anwendungshinweise seien jedoch weder für Behörden noch für Gerichte bindend. Vielmehr erwähne der aktuelle EU-Durchführungsbeschluss 2025/140 vom 15. Juli 2025 zwar, dass die Mitgliedstaaten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 der Richtlinie 2001/55 ablehnen sollten, wenn offensichtlich sei, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hätte, jedoch finde sich in dem Durchführungsbeschluss keine entsprechende Ausschlussregel für den Schutz in einem Drittstaat.
Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den EU-Beschluss 2025/140 aus dem Juli 2025 ist wichtig. Dort wird unter Verweis auf das EuGH-Urteil aus dem Februar 2025 in Erwägungsgrund 4 erläutert, dass ein Antrag auf vorübergehenden Schutz abgelehnt werden darf, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen EU-Staat Schutz gefunden hat. Wenngleich die Erwägungsgründe nicht als solche eine Rechtsgrundlage für die Ablehnung entsprechender Anträge bilden können, sondern lediglich erläutern, was jedenfalls aus Sicht der Verfasser der Erwägungsgründe ohnehin gilt, dürfte doch eine Rechtsprechung wie die des Verwaltungsgerichts Darmstadt aus dem Februar 2025 nicht mehr möglich sein, die eine Weiterwanderung nach Schutzgewährung innerhalb der EU für unproblematisch möglich hielt. Wahrscheinlicher sind stattdessen Konstellationen wie die in dem Verfahren, das der Verwaltungsgerichtshof München im September 2025 entschieden hat und in dem es darum ging, ob man auf den in einem EU-Staat gewährten vorübergehenden Schutz verzichten kann, um ihn dann in einem anderen EU-Staat erneut zu beantragen.
Erleichterter Familiennachzug bei unbegleiteten Minderjährigen
Kann einem Visumsantragsteller ein Überschreiten der in § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AufenthG geregelten Dreimonatsfrist zur Stellung eines Antrags auf Familiennachzug nach Gewährung internationalen Schutzes mangels einer ausreichenden Belehrung über die notwendigen Schritte zur wirksamen Wahrnehmung des Rechts auf Familiennachzug nicht entgegengehalten werden, so bedarf es auch keines zeitlichen Zusammenhangs zwischen fristwahrender Anzeige und persönlicher Botschaftsvorsprache, meint das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 13. Dezember 2025 (Az. 24 K 86/23 V). Die spätere Klägerin habe sich im fraglichen Zeitraum als unbegleitete Minderjährige außerhalb ihres Herkunftslandes und ohne personensorgeberechtigte Erwachsene aufgehalten, so dass geringere Anforderungen an die erforderlichen Bemühungen zu stellen seien als bei volljährigen Antragstellern oder begleiteten Minderjährigen. Während das Auswärtige Amt einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren für den notwendigen zeitlichen Zusammenhang zwischen fristwahrender Anzeige und persönlicher Botschaftsvorsprache für regelmäßig ausreichend halte, stehe in der Gesamtschau der Umstände des vorliegenden Einzelfalles die persönliche Vorsprache zirka zwei Jahre und acht Monate nach fristwahrender Antragstellung in hinreichendem zeitlichem Zusammenhang.
In dem Verfahren will die inzwischen 19-jährige eritreische Klägerin seit April 2016 (!) zu ihrer seit 2014 in Deutschland lebenden Mutter ziehen, die seit 2015 als Flüchtling anerkannt ist. Einmal abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten, denen sich die Klägerin bei ihren zahlreichen Versuchen ausgesetzt sah, tatsächlich bei einer deutschen Botschaft vorsprechen zu können, hält das Verwaltungsgericht das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen formloser Visumsantragstellung und persönlicher Botschaftsvorsprache im konkreten Fall für ohnehin auch europarechtswidrig (Rn. 36ff. des Urteils).
Ausländerbehörde auch während des Folgeverfahrens für Abschiebungsandrohung zuständig
Solange das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen eines Folgeantragsverfahrens nicht die inhaltliche Überprüfung des Asylverfahrens wiedereröffnet hat und deshalb eine vollziehbare Abschiebungsandrohung nach § 71 Abs. 5 AsylG fortbesteht, ist nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde für das Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Abschiebungsandrohung und ggf. deren Aufhebung zuständig, sagt der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Urteil vom 4. Februar 2026 (Az. 24 B 25.30959).
Wenn ich das richtig verstehe, ist dieses Urteil praktisch eine Art Fortentwicklung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2025, in dem es ebenfalls um die Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden gegangen war, dort aber ausdrücklich nur außerhalb eines Asylfolgeverfahrens.
Vermischte Nachrichten KW 9/2026
- Im Deutschen Bundestag wird am Freitag, dem 27. Februar 2026, abschließend über die beiden vorliegenden Gesetzentwürfe zur Anpassung des deutschen Rechts an die GEAS-Reform debattiert und abgestimmt. Sobald die beiden Gesetze voraussichtlich Anfang März im Bundesgesetzblatt verkündet worden sind, wird die HRRF-Textausgabe zum Deutschen Migrationsrecht aktualisiert erscheinen.
- Die griechische NGO Refugee Support Aegean berichtet am 26. Februar 2026 in einer Pressemitteilung darüber, dass die griechische Sozialbehörde EFKA eine bindende einstweilige Maßnahme des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ignoriert, in der die Behörde verpflichtet wurde, einer jungen Frau aus Syrien, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten hat, ungehinderten Zugang zu einer für sie lebenswichtigen medizinischen Behandlung zu gewähren.
- Europäisches Parlament und Rat haben zwei Verordnungen zur Änderung der neuen EU-Asylverfahrensverordnung zugestimmt, in denen es um sichere Herkunftsstaaten und sichere Drittstaaten geht; die beiden Änderungsverordnungen wurden am 26. Februar 2026 im EU-Amtsblatt verkündet (Fundstellen siehe hier). Eine ausführliche Analyse der geänderten Regelungen von Steve Peer gibt es im EU Law Analysis Blog. Die HRRF-Textausgabe zur GEAS-Reform wird in den kommenden Wochen aktualisiert werden, außerdem wird es eine separate Textausgabe nur der geänderten EU-Asylverfahrensverordnung geben.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Terminvorschau für den Monat März verschickt, die es auch in einer Online-Version gibt. Am 4. März geht es um die Frage, ob die Feststellung des Nichtbesitzes der deutschen Staatsangehörigkeit mit Art. 20 AEUV vereinbar ist (Az. 1 C 4.25), am 24. März darum, ob aus dem Übergang der Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis folgt (Az. 1 C 6.25 u.a.), am 26. März um das dauernde Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes bei einem mangels Erteilung eines Einreisevisums im Ausland lebenden Ehegatten (Az. 5 C 7.24).
- beck-aktuell berichtet am 25. Februar 2026 über den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. Juli 2025 (Az. B 8 S 25.31250), wonach bei einem alphabetisierten taubstummen Asylantragsteller, der die Gebärdensprache nicht beherrscht, grundsätzlich nicht von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden kann, sondern die Anhörung im Wege eines gegenseitigen persönlichen Austauschs in schriftlicher Form stattfinden muss.
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GEAS-Reform 2024
Zuletzt aktualisiert am 26. Februar 2026
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