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Telefonische Bekanntgabe

Soweit sind wir schon, dass eine Ausländerbehörde dem Verwaltungsgericht offen sagt, dass sie eine laufende Abschiebung trotz eines Eilbeschlusses nicht abbrechen wolle und werde; dass der für die Behörde verantwortliche Landrat selbst Richter war, macht die Sache auch nicht besser. Abgesehen davon geht es in dieser Newsletter-Ausgabe um Überstellungsfristen im Kirchenasyl, Folgeanträge in Drittstaatenfällen, die Mehrfachbeantragung vorübergehenden Schutzes, Vorführungen bei Taliban-Vertretern in Deutschland und um ein neues Vorabentscheidungsverfahren zum „Verbrauch“ einer Rückkehrentscheidung. Außerdem wird über die menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in einer ungarischer Transitzone und über Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen berichtet.

  • Bewusste Missachtung eines Hängebeschlusses in Schleswig-Holstein

    In seinem Beschluss vom 10. August 2026 (Az. 11 B 147/26) erläutert das Verwaltungsgericht Schleswig, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein (Hänge-)Beschluss bereits mit der telefonischen Bekanntgabe der schriftlich gefassten und von den an der Entscheidung beteiligten Richtern unterschriebenen Beschlussformel wirksam wird. Wenn ein Beschluss derart wirksam telefonisch bekanntgegeben worden sei, müsse eine Behörde ihn befolgen und sei seine Missachtung mit dem in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG normierten Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt nicht zu vereinbaren, zumal wenn die rechtzeitige Zustellung der gerichtlichen Entscheidung allein aus in der Sphäre der Behörde liegenden Gründen nicht erfolgen könne. Im Übrigen verstoße die Annahme der Behörde, einen verwaltungsgerichtlichen Hängebeschluss aufgrund materieller Einwände gegen den Beschluss nicht befolgen zu müssen, eklatant gegen das Verwaltungsprozessrecht. Es stehe der Behörde nicht zu, sich eigenmächtig über eine gerichtliche Entscheidung hinwegzusetzen, weil sie diese nicht für richtig halte; die Nichtbeachtung der gerichtlichen Entscheidung stelle zugleich einen Verstoß gegen die verfassungsmäßige Bindung der Exekutive an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) dar.

    Wilder Westen in Ratzeburg: In dem Verfahren hatte die Ausländerbehörde des Kreises Herzogtum Lauenburg Ende Juli 2026 eine offensichtlich rechtswidrige Abschiebung veranlasst und sowohl den ihr bekannten Umstand des laufenden Eilverfahrens als auch den rechtzeitig ergangenen Eilbeschluss des Gerichts ignoriert, um die Abschiebung fortsetzen zu können. Die Behörde berief sich (Rn. 60) darauf, dass der Beschluss nicht rechtzeitig zugestellt worden sei, was offenbar auf den Umstand zurückzuführen war, dass die Behörde selbst die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses verzögert hatte. Aber auch materielle Erwägungen hätten, so die Behörde, gegen die Ausführung des Hängebeschlusses gesprochen, weil „es nicht sein könne, dass er [der Antragsteller] sich mit einer Scheinehe der Abschiebung entziehe. Außerdem habe er Straftaten begangen. Zudem seien die Kosten einer Abschiebemaßnahme hoch.“ Die Kosten des Vorgehens der Behörde sind deutlich höher, was den Verlust an Vertrauen in rechtmäßiges und rechtsstaatliches Behördenhandeln in Schleswig-Holstein betrifft.

  • Keine verlängerten Überstellungsfristen im offenen Kirchenasyl

    Offenes Kirchenasyl führt entgegen der Rechtsauffassung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auch nach Inkrafttreten der GEAS-Reform nicht zu einer Verlängerung der Dublin-Überstellungsfristen, sagt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 10. August 2026 (Az. 29 L 2253/26.A). Kenne das Bundesamt den Aufenthaltsort eines Asylbewerbers, der sich im offenen Kirchenasyl befinde, könne es diesen nicht (mehr) als flüchtig ansehen und deswegen die Frist zur Überstellung in den zuständigen EU-Mitgliedstaat nicht verlängern. Das sei auch nicht im Hinblick darauf anders zu beurteilen, dass sich Betroffene nach Ablehnung ihres Härtefalldossiers nicht bei der für sie zuständigen Zentralen Unterbringungseinrichtung gemeldet hätten, weil ihre Überstellung auch in diesem Fall letztlich allein daran scheitere, dass die zuständige Behörde ihre rechtlichen Möglichkeiten nicht ausschöpfe und insbesondere von der Anwendung unmittelbaren Zwangs in kirchlichen Räumen absehe.

    Der etwas apodiktisch formulierte Hinweis des Verwaltungsgerichts darauf, dass die fehlende Meldung bei der zuständigen Behörde keine Auswirkungen auf den Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist hat, bezieht sich offensichtlich auf den neuen Leitfaden des Bundesamts zum Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (ZBV) (Stand Juni 2026), in dem das Gegenteil behauptet wird (S. 63f.) und in dem auf Art. 2 Abs. 17 Buchst. c sowie Art. 46 Abs. 2 S. 2 AMM-Verordnung verwiesen wird. In Art. 2 Abs. 17 Buchst. c AMM-VO heißt es, dass „Flucht“ dann vorliegt, wenn sich eine Person „der Verfügung der zuständigen Behörden entzieht“, etwa durch „die Unterlassung der persönlichen Meldung bei den zuständigen Behörden, wenn dies von diesen Behörden verlangt wird“. Einmal abgesehen davon, dass die Verlängerung von Dublin-Überstellungsfristen gemäß Art. 46 Abs. 2 S. 2 AMM-VO nicht automatisch erfolgt, sondern erfolgen „kann“, also eine Ermessensentscheidung im Einzelfall voraussetzt, ist die maßgebliche Voraussetzung für die Annahme von Flucht (bzw. von „Flüchtigsein“) in Art. 2 Abs. 17 AMM-VO nicht die Unterlassung der Meldung, die lediglich ein Beispiel dafür bildet, in dem Flüchtigsein vorliegen kann, sondern dass eine Person sich der Verfügung der Behörden entzieht. Im offenen Kirchenasyl ist gerade das aber nie der Fall, weil Betroffene für eine Behörde immer noch „verfügbar“ sind, eben weil die Behörde weiß, wo sie sich aufhalten. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts ist also richtig und das Bundesamt wäre gut beraten, seinen Leitfaden zu korrigieren.

  • Kein Folgeantrag nach Schutzzuerkennung

    Wird nach Abschluss eines in einem anderen EU-Staat durchgeführten Asylverfahrens ein weiterer Asylantrag in Deutschland gestellt, darf diese weitere Antrag nur dann als Folgeantrag gemäß Art. 55 AsylVfVO behandelt werden, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf in drei Beschlüssen vom 17. August 2026 (Az. 13 L 2100/26.A), vom 19. August 2026 (Az. 13 L 2334/26.A) und vom 24. August 2026 (Az. 13 L 2307/26.A), wenn der frühere Asylantrag abgelehnt wurde, nicht aber dagegen, wenn im ersten Asylverfahren Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde. Sowohl die Systematik des Art. 55 AsylVfVO als auch die Systematik der AsylVfVO sprächen dafür, dass von Art. 55 AsylVfVO nur ablehnende vorherige Entscheidungen erfasst würden. Die in Art. 55 Abs. 3 Buchst. a) AsylVfVO vorgegebene Prüfung könne aufgrund seines eindeutigen Wortlauts denklogisch nur Fälle einer vorherigen Ablehnung erfassen, weil die „Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz […] anzuerkennen ist“, nur dann „erheblich erhöht“ werden könne, wenn der frühere Antrag abgelehnt worden sei. Habe der Antragsteller bereits internationalen Schutz erhalten, könnten sich seine Chancen auf Anerkennung nicht mehr erhöhen.

    Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte die in diesen Verfahren in Deutschland gestellten Asylanträge mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, dass es sich um Folgeanträge handele, obwohl eine Ablehnung als unzulässig an sich bereits auf den Umstand der Schutzgewährung in dem anderen EU-Staat hätte gestützt werden können (siehe § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). In den Verfahren war jedoch, worauf Rechtsanwalt Marcel Keienborg in seinem Newsletter hingewiesen hat, zuvor Schutz in Griechenland gewährt worden und waren die Kläger Frauen bzw. ein Ehepaar, so dass diese Möglichkeit jedenfalls in Nordrhein-Westfalen nicht bestand.

  • Keine gefestigte Rechtsprechung zur Mehrfachbeantragung vorübergehenden Schutzes

    Die Auffassung, dass ein in Deutschland gestellter Antrag auf Gewährung vorübergehenden Schutzes mit der Begründung abgelehnt werden darf, dass ein Betroffener bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten habe, ist höchstrichterlich nicht bestätigt und wird nicht allgemein vertreten, sagt das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Beschluss vom 30. Juli 2026 (Az. 3 D 30/26). So vertrete etwa der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 3. Juli 2026 die Auffassung, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die betreffenden Personen das Recht hätten, sich an die Behörden des Mitgliedsstaats ihrer Wahl zu wenden, um einen Aufenthaltstitel im Wege des vorübergehenden Schutzes zu erhalten, und dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mit der Begründung abgelehnt werden dürfe, dass ein Betroffener bereits in einem anderen Mitgliedsstaat einen entsprechenden Titel erhalten habe.

    In dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ging es formell nur um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das gerichtliche Eilverfahren. Das Verwaltungsgericht hatte den PKH-Antrag erstinstanzlich abgelehnt, weil der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Dies sah das Oberverwaltungsgericht anders, weil von einer gefestigten, den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG sicher ausschließenden Rechtsprechung im Hinblick auf die dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Konstellation nicht die Rede sein könne.

  • Keine Afghanistan-Vorführung bei Passbesitz

    An der Verhältnismäßigkeit und damit Rechtmäßigkeit von Ordnungsverfügungen zur Vorstellung bei Vertretern des afghanischen Regimes in Deutschland bestehen große Zweifel, so das Verwaltungsgericht Köln in zwei Eilbeschlüssen vom 16. Juli 2026 (Az. 12 L 1715/26) und vom 20. August 2026 (Az. 11 L 2116/26), wenn die Identität von betroffenen afghanischen Staatsangehörigen durch Vorlage eines gültigen, echten afghanischen Reisepasses nachgewiesen ist. Die Beschaffung von Passersatzpapieren sei üblicherweise nur in solchen Fällen eine Voraussetzung für aufenthaltsbeendende Maßnahmen, in denen kein gültiger Pass des Herkunftslandes (mehr) vorliege, was hier aber nicht der Fall sei. Der bloße Hinweis auf eine Verschlusssache (Verfahren 12 L 1715/26) führe insofern nicht weiter und es fehle ohnehin an einer nachvollziehbaren Begründung (Verfahren 11 L 2116/26), warum eine Beschaffung von Passersatzpapieren durch Vertreter der de-facto-Regierung in Afghanistan bei Vorliegen eines gültigen, echten afghanischen Passes erforderlich sein solle und welche Voraussetzungen die de-facto-Regierung für die Ausstellung eines Passersatzpapiers prüfe bzw. welche weiteren Verfahrenshandlungen diese vornehme.

    In dem Beschluss im Verfahren 11 L 2116/26 verweist die Einzelrichterin (Rn. 39) darauf, dass es offenbar mündliche Absprachen zwischen Vertretern des Taliban-Regimes und deutschen Stellen gibt, bei denen aber unklar ist, zwischen wem diese genau und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt sind. Interessant ist auch der Verweis darauf (Rn. 41ff.), dass § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG das Erscheinen nur bei der „Vertretung“ eines ausländischen Staats nennt, die Bundesregierung die „De-facto-Machthaber“ in Afghanistan aber ausdrücklich nicht als die legitime Regierung Afghanistans ansieht, so dass auch das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals zweifelhaft sein soll.

  • EuGH-Vorlage zum „Verbrauch“ einer Rückkehrentscheidung

    Das Bundesverwaltungsgericht informiert in einer Pressemitteilung vom 27. August 2026 über seinen noch nicht im Volltext vorliegenden Beschluss vom selben Tag (Az. 1 C 17.25), in dem es entschieden hat, den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens mit der Frage anzurufen, ob Unionsrecht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach es auch im Falle der zwischenzeitlichen Erfüllung der Ausreisepflicht einer erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung (Rückkehrentscheidung) nicht bedarf, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt.

    In dem Verfahren geht es noch um das alte europäische Recht, d.h. die EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU und die EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG; der Entwurf der neuen EU-Rückführungsverordnung bringt aber insofern auch nicht mehr Klarheit. In der Vorinstanz hatte das Oberverwaltungsgericht Bremen im Februar 2025 angenommen, dass die Abschiebungsandrohung sich nicht verbraucht.

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen hingegen zulässig. Ein aktueller Beitrag im HRRF-Blog, der im Rahmen der Kooperation mit dem Projekt UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden ist, analysiert diese Entscheidung.

  • Maßgaben des Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde. In einem neuen Beitrag im HRRF-Blog wird diese Entscheidung vorgestellt und analysiert; der Beitrag ist im Rahmen der Kooperation mit dem Projekt UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden.

  • Vermischte Nachrichten KW 35/2026

    • Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags kommen in einem ausführlichen (23 Seiten!) Gutachten vom 13. August 2026 zur Einschränkung von Asylbewerberleistungen in „Dublin-Fällen“ zu dem Schluss, dass eine Kürzung aller Leistungen „auf Null“ aus unionsrechtlicher Perspektive unter Berücksichtigung u.a. der EU-Grundrechtecharta ausgeschlossen sein dürfte, sondern dass jedenfalls das physische Existenzminimum („Brot, Bett und Seife“) und wohl auch ein Mindestmaß an Kleidung aufrechterhalten werden müsse. Ob aus unionsrechtlicher Sicht auch ein sozio-kulturelles Existenzminimum gewährleistet werden müsse, sei jedoch unklar.
    • Im The New Humanitarian analysieren Allison West und Viola Castellano die Ende Juli erfolgte Entscheidung der Richterinnen und Richter des Internationalen Strafgerichtshofs, alle gegen den libyschen Staatsagenhörigen Khaled Mohamed Ali El Hishri erhobenen Anklagepunkte wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu bestätigen; El Hishri war im Sommer 2025 in Deutschland verhaftet worden, ihm wird unter anderem die Folter von Migranten und Schutzsuchenden in Libyen zwischen 2014 und 2020 vorgeworfen.
  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

  • Menschenrechtskommissar des Europarats warnt vor menschenrechtlichen Risiken geplanter „Return Hubs“

    Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Gianna Wollmann erarbeitet und von Katharina Stübinger redigiert. Bereits im Juni 2026 wurde hier über die Kritik unabhängiger Menschenrechtsexpert*innen an der geplanten EU-Rückführungsverordnung berichtet.[1] Nun hat sich auch der Menschenrechtskommissar des Europarats, Michael O’Flaherty, zu den geplanten „Return Hubs“… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871