Was macht man eigentlich, wenn sich eine Regierung ziemlich systematisch weigert, Gerichtsentscheidungen zu respektieren und umzusetzen? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jetzt in einem Verfahren entschieden, in dem die belgische Regierung immerhin eingeräumt hat, ein systemisches Problem (problème systémique) zu haben. Daneben geht es in dieser Newsletter-Ausgabe um ein neues Vorabentscheidungsverfahren am Europäischen Gerichtshof, neue und alte ernsthafte Bedrohungen an den deutschen Grenzen, Grenzverfahren im Allgemeinen, die Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Syrien und um den Stand der Arbeiten am Entwurf der neuen EU-Rückführungsverordnung.
Belgien schon wieder wegen Aufnahmesituation verurteilt
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Belgien in seinem Urteil vom 9. April 2026 (Az. 52836/22 u.a., M.V. u.a. gg. Belgien) erneut verurteilt und eine Verletzung der Rechte der vier Beschwerdeführer aus Art. 3 und Art. 6 EMRK festgestellt, weil belgische Behörden die schutzsuchenden Beschwerdeführer in den Jahren 2022 und 2023 über einen Zeitraum von mehreren Monaten ohne Unterbringung und jegliche sozialen Leistungen nicht nur sich selbst überlassen, sondern auch belgische Gerichtsentscheidungen systematisch ignoriert hatten, wonach sie zur Gewährung von Unterbringung und sozialen Leistungen verpflichtet gewesen wären.
Der Gerichtshof hat zu seinem Urteil auch eine Pressemitteilung veröffentlicht. Interessant an diesem Urteil sind weniger die Ausführungen dazu, dass es zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) führt, wenn man Schutzsuchende über Monate obdachlos und ohne Unterstützung leben lässt, sondern vielmehr die umfangreichen Bemerkungen des Gerichtshofs, wie die Umsetzung seiner Urteile zu erfolgen hat und ggf. überwacht werden kann (Rn. 66ff.), und dass die Nichtumsetzung von Urteilen zur Verletzung des Rechts Betroffener aus Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) führt. Der HRRF-Newsletter hatte diverse Male über die Aufnahmesituation in Belgien berichtet, zuletzt im Sommer 2025 darüber, dass der niederländische Staatsrat in Belgien systemische Mängel für alleinstehende männliche Schutzsuchende annahm und Dublin-Überstellungen darum untersagte. Im aktuellen Urteil des Menschenrechtsgerichtshofs beteuert die belgische Regierung, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um das systemische Problem zu beheben.
Unzulässige Anträge Schutzberechtigter nur bei Fortbestand des Schutzes?
Das Verwaltungsgericht Hamburg will Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32 dahingehend auslegen, dass ein EU-Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nach früherer Schutzgewährung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nur dann als unzulässig ablehnen darf, wenn der früher gewährte Schutz noch fortbesteht, und hat mit Beschluss vom 25. März 2026 (Az. 12 A 8224/25) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet, den es nach der Richtigkeit seiner Annahme fragt. Das Verwaltungsgericht will außerdem wissen, ob ein freiwilliger Verzicht auf den bereits gewährten Schutz zu einem anderen Ergebnis führt.
Der lesenswerte Beschluss ist ausführlich begründet, in der Sache geht es um eine wegen häuslicher Gewalt aus Armenien geflohene Klägerin, die zunächst in Frankreich internationalen Schutz erhalten hatte, dann nach einiger Zeit auf diesen Schutz verzichtet hatte und nach Armenien zurückgekehrt war, nur um erneut wegen häuslicher Gewalt fliehen zu müssen, diesmal nach Deutschland. Das Verwaltungsgericht weist zur Begründung seines Ersuchens an den Europäischen Gerichtshof darauf hin, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie davon spreche, dass ein anderer Mitgliedstaat Schutz „gewährt hat“. Diese Zeitform werde regelmäßig für Sachverhalte verwendet, die in der Vergangenheit abgeschlossen wurden, deren Ergebnis oder Folge aber gegenwärtig noch bestehe (Rn. 58). Die ab dem 12. Juni 2026 anwendbare neue EU-Asylverfahrensverordnung ist in ihrem Art. 38 Abs. 1 Buchst. c übrigens genauso unbestimmt formuliert.
Keine neue ernsthafte Bedrohung an den Binnengrenzen
In einer Pressemitteilung vom 10. April 2026 berichtet der Verwaltungsgerichtshof München über sein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil vom 9. April 2026 (Az. 10 BV 25.901), in dem er Personenkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze in den Jahren 2021 bis 2023 erneut für rechtswidrig erklärt hat. Die Begründung für die Verlängerung der 2021 bereits seit Jahren „vorübergehend“ eingeführten Grenzkontrollen habe nicht den einschlägigen rechtlichen Anforderungen entsprochen. Insbesondere sei keine jeweils „neue“ ernsthafte Bedrohung dargelegt, sondern lediglich eine „weiterhin“ hohe Sekundarmigration angeführt worden, was nicht ausreichend gewesen sei.
Das Urteil hat in erster Linie rechtsgeschichtliche Bedeutung, weil die EU-Staaten die maßgebliche Bestimmung des Schengener Grenzkodex, nämlich Art. 25 SGK, im Juni 2024 überarbeitet haben, so dass, man verzeihe mir die zahlreichen Anführungszeichen, zur Verlängerung von „vorübergehenden“ Binnengrenzkontrollen mittlerweile keine „neue“ ernsthafte Bedrohung mehr erforderlich ist, sondern lediglich eine „anhaltende“ Bedrohung. Eine Bedrohung gilt als anhaltend, „wenn die Begründung des Mitgliedstaats für die Verlängerung der Grenzkontrollen auf denselben Gründen beruht wie die Begründung für die ursprüngliche Wiedereinführung der Grenzkontrollen“ (Art. 25 Abs. 3 UAbs. 2 SGK).
Grenzverfahren auch im Landesinneren
Mitgliedstaaten dürfen das Asylverfahren an der Grenze (Art. 43 EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32) auch im Landesinneren durchführen, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. April 2026 (Rs. C-50/24 u.a., Danané u.a.). Außerdem erlaube es die Richtlinie, dass ein und derselbe Gewahrsamsort zunächst als Ort an der Grenze (Art. 43 Abs. 1 RL) und später, wenn einem Antragsteller die Einreise gestattet worden sei, als Ort im Landesinneren (Art. 43 Abs. 2 RL) betrachtet werde.
Der Gerichtshof hat zu seinem Urteil auch eine Pressemitteilung veröffentlicht. Die ab dem 12. Juni 2026 anwendbare neue EU-Asylverfahrensverordnung enthält in ihren Artt. 43ff. übrigens neue und sehr ausführlich formulierte Bestimmungen über die Durchführung von Asylverfahren an der Grenze.
Rückkehr nach Syrien hängt vom Einzelfall ab
Es ist von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt, ob einem Rückkehrer nach Syrien die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht, sagt das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss vom 7. April 2026 (Az. 27 L 655/26.A). Die Aufklärung und Bewertung der hierfür maßgeblichen Umstände seien im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nicht möglich, so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage die Folge sein müsse.
Das Verwaltungsgericht spricht in seinem nur sehr kurz begründeten Eilbeschluss davon, dass schon wegen der weiter volatilen Lage in Syrien stets eine tagesaktuelle Betrachtung erforderlich sei, die im Eilverfahren nicht geleistet werden könne. Außerdem liege ohnehin noch keine gefestigte Rechtsprechung vor, die sich auch nicht herausbilden könne. Die Kammer hat das im Oktober letzten Jahres schon so ähnlich entschieden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und etwa auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf haben weniger Skrupel.
(Nichts) Neues von der Rückführungsverordnung
Weniger als zwei Monate verbleiben mittlerweile, bis die GEAS-Reform in der Praxis der Rechtsanwendung angekommen sein wird. Ein Baustein des europäischen Rechts ist allerdings noch nicht überarbeitet worden, nämlich die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG von 2008. Die Europäische Kommission hatte im März 2025 einen Vorschlag für eine neue Rückführungsverordnung vorgelegt, der Rat der Europäischen Union im Dezember 2025 seine Position dazu festgelegt, das Europäische Parlament im März 2026. Das Ratssekretariat hat Ende März 2026 außerdem eine Synopse veröffentlicht, die die drei Entwurfsfassungen gegenüberstellt.
Die Entwürfe der neuen Verordnung werden unter anderem deswegen scharf kritisiert, weil sie in ihrem Art. 17 Abschiebungen in Drittstaaten ermöglichen (sogenannte „Return Hubs“), zu denen die abgeschobenen Personen keinerlei Berührungspunkte haben müssen. Das ist so etwas wie das britische Ruanda-Modell oder das italienische Albanien-Modell, nur dass derzeit anscheinend nicht weniger als zwölf Drittstaaten im Gespräch sein sollen: Ägypten, Armenien, Äthiopien, Ghana, Libyen, Mauretanien, Montenegro, Ruanda, Senegal, Tunesien, Uganda und Uzbekistan. Die Trilog-Verhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament, in denen ein Kompromiss für den Wortlaut der Verordnung gefunden werden soll, haben offenbar bereits begonnen und sollen noch unter der bis Ende Juni 2026 andauernden zyprischen Ratspräsidentschaft abgeschlossen werden. Anders als Kommission und Parlament will der Rat aber erreichen, dass die neue Verordnung im Wesentlichen erst zwei Jahre nach ihrem formellen Inkrafttreten anwendbar sein soll (siehe Art. 52 des Ratsentwurfs, das soll aber u.a. nicht für Art. 17 gelten).
Vermischte Nachrichten KW 16/2026
- Das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) berichtet am 13. April 2026 über die zahlreichen Klagen afghanischer Staatsangehöriger gegen die Beendigung ihrer Aufnahmeverfahren in Deutschland. In dem Beitrag kommt eine betroffene afghanische Journalistin zu Wort, der eine Frist bis zum 13. April für ihren Auszug aus dem von Deutschland gestellten Gästehaus in Pakistan gesetzt wurde, und ihre Berliner Rechtsanwältin, die die Bundesregierung sinngemäß für überfordert hält.
- Dr. Marvin Waldvogel, Verwaltungsrichter in Gießen, nimmt in einem aktuellen Beitrag in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht die in § 78 Abs. 8a AsylG für (wenn ich richtig gerechnet habe) Anfang 2026 vorgesehene Evaluation der Tatsachenrevision vorweg und plädiert dafür, sie beizubehalten. Ein Revisionsurteil aufgrund einer Tatsachenrevision bedeute zumindest eine enorme Entlastung für die erste Instanz, weil sie keine eigene Erkenntnismittelrecherche mehr anstellen müsse. Das sehen diverse Verwaltungsgerichte allerdings dediziert anders.
- Nadja Neckermann, Verwaltungsrichterin in Wiesbaden, beschäftigt sich in einem ebenso aktuellen wie ausführlichen Beitrag in den Hessischen Verwaltungsblättern mit der Frage, wie sich ein Verwaltungsgericht verhalten soll, wenn beim Bundesverwaltungsgericht eine Tatsachenrevision anhängig ist, die zu einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht passt: Schnell noch entscheiden oder lieber aussetzen?
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