Von der Ansicht, dass der Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV so reduziert werden muss, dass er aus der Ukraine geflohene Drittstaatsangehörige nicht umfasst, die zunächst in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind und nunmehr aus anderen Gründen nach Deutschland einreisen wollen, hält das Oberverwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 25. März 2024 (Az. 6 Bs 119/23) nichts. Vielmehr gelte § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV auch für diese Personengruppe, die darum für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sei. Eine teleologische Reduktion von § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV wäre nur dann gerechtfertigt und geboten, wenn sich aufgrund weiterer Auslegungsgesichtspunkte belastbar feststellen ließe, dass vom Verordnungswortlaut auch solche Konstellationen erfasst seien, die nach dem vom Verordnungsgeber erkennbar intendierten Zweck der Regelung nicht erfasst sein sollten. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Das Oberverwaltungsgericht hat sich in seinem Beschluss außerdem zu der Vermutung geäußert, die das Bundesministerium des Inneren und für Heimat in seinem Hinweisschreiben vom 5. September 2022 zu Art. 2 Abs. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 aufgestellt hat, wonach nämlich davon auszugehen sei, dass drittstaatsangehörige Inhaber eines gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels in der Ukraine nicht in der Lage seien, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Diese Vermutung sei regelmäßig widerlegt, so das Oberverwaltungsgericht, wenn der Ausländer vor seiner Einreise in das Bundesgebiet vorübergehend in sein Heimatland zurückgekehrt sei.