Es ist noch nicht vorbei mit den rechtlichen Auseinandersetzungen um die gebrochenen Afghanistan-Aufnahmezusagen der Bundesregierung, weil jedenfalls die 33. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin nunmehr davon ausgeht, dass die Aufnahmezusagen Ende des vergangenen Jahres nicht so einfach und pauschal widerrufen werden durften, sondern als fortbestehend angesehen werden müssen. Daneben geht es hier in dieser Woche um Gefährdungsanzeigen, eine Eilentscheidung des UN-Sozialausschusses, Gruppenverfolgung von Frauen im Jemen, die Situation von Frauen in Griechenland, Dublin-Überstellungen nach Polen, Abschiebungshaft vor dem EGMR, Härtefallverfahren und um die Zuständigkeiten für das Wiederaufgreifen einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung.
Vertrauensschutz nach Afghanistan-Aufnahmezusage
Trotz ihres grundsätzlich verwaltungsinternen Charakters unterliegt die Entscheidung über die Abkehr von einer einmal erteilten und nach außen kommunizierten Aufnahmeerklärung gemäß § 22 S. 2 AufenthG einer gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich des Vorliegens objektiver Willkür, sagt die 33. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in ihrem Beschluss vom 16. Januar 2026 (Az. 33 L 585/25 V). Die Abgabe einer Aufnahmeerklärung führe mit Blick auf den Grundsatz rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und der grundgesetzlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dazu, dass eine verwaltungsgerichtliche Willkürkontrolle in Hinblick auf die Begründung und die Nachvollziehbarkeit des (regierungs-)behördlichen Handelns eröffnet werde. Dies gelte insbesondere dann, wenn wie hier im Rahmen der Listenverfahren zur Aufnahme besonders gefährdeter Afghaninnen und Afghanen der Erteilung der Aufnahmeerklärung eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zugrunde gelegen habe. Die Bundesregierung hätte demnach ein „Mindestmaß an Nachvollziehbarkeit der Gründe“ für den Wegfall der in § 22 S. 2 AufenthG erwähnten politischen Interessen kommunizieren müssen, was sie aber nicht getan habe. Die Aufnahmeerklärung sei darum als fortbestehend anzusehen, woraus sich ein Anspruch auf Visumerteilung ergebe.
Die Kammer argumentiert zusätzlich auch mit einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen gefährdeter Afghaninnen und Afghanen (Rn. 19-27 des Beschlusses): Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Listenverfahren (Menschenrechtsliste und Überbrückungsliste) von der Bundesregierung nach § 22 S. 2 AufenthG abgewickelt worden seien, während auf das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan § 23 Abs. 2 AufenthG angewendet worden sei. Die erfassten Personengruppen seien in Bezug auf ihre Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht voneinander zu unterscheiden, ihre Ungleichbehandlung daher nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Abgesehen davon, dass die Annahme einer solchen Ungleichbehandlung in der Rechtsprechung durchaus auch auf Widerspruch gestoßen ist (siehe die Hinweise in Rn. 24 des Beschlusses), ist jedenfalls mir nicht klar, welche konkreten Folgen die Kammer aus dieser angenommenen verfassungswidrigen Ungleichbehandlung ziehen will.
Gefährdungsanzeige ist kein Visumantrag
Das Bundesverwaltungsgericht meint in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2025 (Az. 1 B 15.25), dass eine an die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH gerichtete Gefährdungsanzeige keinen an die zuständige deutsche Auslandsvertretung zu richtenden Visumantrag ersetzt, und hat eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aus dem Juni 2025 (Az. 6 B 4/24) zurückgewiesen. Eine Gefährdungsanzeige gehe dem Visumverfahren voraus und diene dem Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle (allein) dazu, vorab zu prüfen, ob nach § 22 Satz 2 AufenthG zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt werden solle.
Das durch die Gefährdungsanzeige in Gang gesetzte Ortskräfteverfahren solle, so das Bundesverwaltungsgericht, „allein der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums“ dienen, Betroffenen also keine subjektiven Rechte vermitteln. Das Oberverwaltungsgericht hatte in der Vorinstanz noch etwas deutlicher formuliert, dass es nicht einmal eine verwaltungsgerichtliche Willkürkontrolle geben solle. Aus Sicht der Regierung ist das ganz praktisch, andererseits sind das Ortskräfteverfahren und die zahlreichen von ehemaligen Ortskräften angestrengten Gerichtsverfahren aber vermutlich auch ein (äußerst zaghafter) Beginn einer Verrechtlichung vormals politischer Prozesse.
Indiz- und Bindungswirkung von Eilentscheidungen des UN-Sozialauschusses?
In einer Eilentscheidung hat der UN-Sozialausschuss im Oktober 2025 entschieden, dass Deutschland einer vom Leistungsausschluss in Dublin-Fällen betroffenen Person existenzsichernde Leistungen gewähren muss. Der HRRF-Newsletter hatte bereits kurz berichtet und dabei die Frage aufgeworfen (aber nicht beantwortet), wie bindend (und verpflichtend) so eine Eilentscheidung für deutsche Behörden eigentlich ist. Die Frage wird jetzt im Rahmen einer ausführlichen Analyse der Eilentscheidung beantwortet, die als Blog-Beitrag auf der HRRF-Website gelesen werden kann und die im Rahmen der Kooperation mit dem Projekt UN-Sichtbar entstanden ist.
Erneut keine Dublin-Überstellung nach Polen
In seinem Beschluss vom 20. Januar 2026 (Az. VG 1 L 22/26.A) hat das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung angeordnet, in der es um eine Dublin-Überstellung nach Polen ging. In Polen drohten den im September 2025 irregulär über Belarus nach Polen eingereisten Antragstellerinnen nach einer Dublin-Überstellung unmenschliche und erniedrigende Behandlung aufgrund systemischer Mängel des polnischen Asylverfahrens. Polen verweigere Dublin-Rückkehrern die Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens häufig und verweise sie stattdessen darauf, einen neuen Asylantrag in Form eines Folgeantrags zu stellen. Zugleich verweigere Polen aktuell landesweit die Annahme von Asylanträgen von Personen, die irregulär über Belarus nach Polen eingereist seien. Dublin-Rückkehrer unterlägen derzeit jedenfalls bei einer vorherigen Einreise über Belarus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr, keinen Zugang mehr zum polnischen Asylverfahren zu erhalten.
Das Verwaltungsgericht schließt sich dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 15. Oktober 2025 (Az. 15 A 5036/24) an, aus dem es auch ausdrücklich zitiert. Nächste Woche wird übrigens, thematisch passend, ein neuer Bericht über die Situation von Schutzsuchenden in Polen nach Dublin-Überstellungen veröffentlicht.
Gruppenverfolgung alleinstehender Frauen im Jemen
Das Verwaltungsgericht Berlin geht in seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. 1 K 6/24 A) davon aus, dass Frauen von der sie umgebenden Gesellschaft im Jemen insgesamt als bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG angesehen werden. Alleinstehende Frauen ohne schutzbereite männliche Angehörige würden im Jemen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe der Frauen verfolgt, da sie in systematischer und bewusster Weise einer Kumulierung von Diskriminierungen ausgesetzt seien, die in ihrer Gesamtheit die uneingeschränkte Wahrung ihrer Menschenwürde beeinträchtigten, sie aus der Zivilgesellschaft ausschlössen und ihnen ein menschenwürdiges Alltagsleben im Herkunftsland verwehrten.
Eine ausführliche Zusammenfassung des Urteils gibt es in der KOK-Rechtsprechungsdatenbank.
EGMR fasst Prüfungsmaßstab für Abschiebungshaft zusammen
Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Hanna Jetter erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt. Das Projekt hat sich zum Ziel gesetzt, menschenrechtlich basierte Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht, vor allem des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der UN-Fachausschüsse, sichtbar zu machen. Details zur Kooperation des HRRF-Newsletters mit dem Projekt gibt es hier.
In seinem Urteil vom 14. Oktober 2025 (Az. 59816/13, B.F. gg. Griechenland) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Beschwerde eines iranischen Staatsangehörigen größtenteils stattgegeben und festgestellt, dass seine Inhaftierung durch griechische Behörden im Sommer 2013 seine Rechte aus Art. 3 (Verbot der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung) und Art. 13 (Recht auf eine wirksame Beschwerde) EMRK verletzt hat. Der Beschwerdeführer wurde nach Ablehnung eines in Griechenland gestellten Asylantrags inhaftiert, blieb aber auch während eines anschließenden Folgeverfahrens zunächst weiterhin in Haft. Er rügte die schlechten Haftbedingungen, die Unzulässigkeit seiner Inhaftierung sowie fehlende Rechtsschutzmöglichkeiten. Mit Blick auf die Haftbedingungen stellte der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch Griechenland fest. Auch bezüglich einer Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde in Verbindung mit dem Verbot unmenschlicher Behandlung (Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK) gab der EGMR dem Beschwerdeführer knapp und unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung recht: Der Gerichtshof habe bereits festgestellt, dass griechische Gerichte begründeten Beschwerden nicht nachgingen, sondern sich stattdessen „auf kurze und stereotype Begründungen“ beriefen; dies sei auch vorliegend der Fall gewesen. Eine Verletzung des Rechts auf Freiheit (Art. 5 EMRK) verneinte der EGMR dagegen im Ergebnis.
Spannend ist das Urteil des EGMR hinsichtlich des Rechts auf Freiheit und Sicherheit insbesondere dadurch, dass es vier Kriterien für die Rechtmäßigkeit von (Abschiebungs-)Haft im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Bst. f EMRK aufstellt: Erstens müsse der Vertragsstaat auf Grundlage des innerstaatlichen Rechts und damit „gutgläubig“ handeln; nationale Regelungen werden vom EGMR dabei scheinbar inhaltlich nicht in Frage gestellt, solange sie nur formell existieren. Zweitens müsse die Haft in engem Zusammenhang mit den Haftgründen vollzogen werden; bei Abschiebungshaft heißt das laut EGMR, dass das Abschiebungsverfahren fortdauern muss, mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden muss und eine Abschiebung grundsätzlich realistisch sein muss. Drittens müssten Ort und Bedingungen der Haft grundsätzlich (d.h. nicht stets, s.u.) angemessen sein. Viertens dürfe die Haftdauer nicht über den erforderlichen Zeitraum zur Erfüllung des Haftzwecks hinausgehen; hier scheint für den EGMR weder von Relevanz, dass die Haftdauer über den Zeitraum der Gültigkeit der Abschiebungsanordnung hinausgeht, noch dass der Haftgrund danach nicht mehr die Vorbereitung und Sicherstellung Abschiebung war, sondern die schnelle Durchführung des Asylverfahrens.
Die Entscheidung erscheint unter mehreren Aspekten problematisch: Zwar ist die klare Benennung von Kriterien für rechtmäßige Abschiebungshaft zunächst schlüssig. Das Abstellen des Gerichtshofs auf „Gutgläubigkeit“ (hier: der Beachtung des innerstaatlichen Rechts) unterminiert allerdings eine menschenrechtseffektive Prüfung, denn sie räumt den rechtsetzenden staatlichen Institutionen faktisch die Bestimmung dessen ein, was menschenrechtlich zulässig ist. Zudem führt dies dazu, dass das zweite Kriterium des Zusammenhangs zum Haftgrund an Bestimmtheit verliert. Dass dieses im Laufe der Inhaftierung geändert werden und sogar die Beschleunigung von Verwaltungsverfahren Haftgrund sein kann, nimmt ihm seine Schrankenwirkung und ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut und die abschließend aufgeführten Haftgründe des Art. 5 EMRK zweifelhaft. Das dritte Kriterium setzt der Gerichtshof gleich selbst außer Schach, indem er annimmt, dass sich unangemessene Haftbedingungen (einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK hat der Gerichtshof ja festgestellt) außer in Extremfällen nicht auf die Rechtmäßigkeit der Haft auswirken sollen. Auch das vierte Kriterium der Haftdauer verliert durch die Argumentation des EGMR schnell an Schärfe. Auf weniger restriktive Maßnahmen geht der EGMR nicht ein, Verhältnismäßigkeit ist nicht Teil seiner Bewertung.
Unabhängig davon aber festigt der EGMR jedenfalls seine Rechtsprechung in Bezug auf eine Verletzung des in Art. 3 EMRK geregelten Verbots menschenrechtswidriger Behandlung in griechischen Polizeistationen sowie zur mangelhaften Wirksamkeit des griechischen Rechtssystems. Dies ist insbesondere in Dublin-Fällen mit Griechenlandbezug für die Entscheidungspraxis relevant.
Keine Überstellung von Frauen nach Griechenland
Das Verwaltungsgericht Hannover geht in seinem Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. 15 A 3217/25) davon aus, dass schutzberechtigten Frauen in Griechenland eine menschenrechtswidrige Behandlung droht. Frauen seien im Rahmen von Flucht und Migration geschlechtsspezifischen Herausforderungen und Hindernissen ausgesetzt, die die Vulnerabilität dieser Gruppe gegenüber der Gruppe männlicher Geflüchteter erhöhten. Dazu zählten ein verzögerter Erwerb der Sprache des Aufnahmelandes, eine geringere Verwertbarkeit ihrer Kompetenzen und Bildungsabschlüsse, weniger soziale Kontakte zu Einheimischen, häufigere gesundheitliche Probleme und größere Gefahren sexueller und anderer gewalttätiger Übergriffe in Notunterkünften und informellen Siedlungen. Aktuelle Berichte zur Situation in Griechenland belegten, dass zivilgesellschaftliche Organisationen in Griechenland Geflüchtete nur eingeschränkt unterstützen könnten, weil sie unter einer finanziellen Krise sowie unter staatlichen Repressionen litten.
Das Urteil ist lesenswert, weil es zahlreiche aktuelle Quellen anführt und zitiert und weil es sich mit den abweichenden Ansichten anderer Verwaltungsgerichte zur Situation schutzberechtigter Frauen auseinandersetzt.
(Kein) Bleiberecht während des Härtefallverfahrens
§ 23a AufenthG ist eine eigentümliche Vorschrift. 2004 als Teil des Zuwanderungsgesetzes eingeführt, soll sie in Härtefällen eine Möglichkeit zur Aufenthaltsgewährung abseits der üblichen Pfade des Aufenthalts- und Asylrechts schaffen, ist aber gleichzeitig als eine Art Gnadenrecht ausgestaltet (siehe Abs. 1 S. 4: „Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers“). In seinem Beschluss vom 19. Dezember 2025 (Az. 6 MB 41/25) hält das Oberverwaltungsgericht Schleswig fest, dass ein laufendes Härtefallverfahren die Abschiebung weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich macht. Vielmehr soll ein Härtefallverfahren nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung lediglich eine faktische, nicht jedoch eine rechtliche Begünstigung begründen, so dass sich aus dem Härtefallverfahren nicht nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG ein Anspruch auf Rechtsschutz beanspruchen lasse. In Sachsen scheint das anders zu sein, weil das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2025 (Az. 3 A 401/24) auf § 4 Abs. 5 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Härtefallkommission nach dem Aufenthaltsgesetz (SächsHFKVO) hinweist, wonach während der Dauer des Verfahrens vor der Sächsischen Härtefallkommission unmittelbare Rückführungsmaßnahmen ausgesetzt werden. Auf diese Vorschrift dürfte man sich, anders als unmittelbar auf § 23a AufenthG, als Betroffener berufen können.
Dafür, dass § 23a AufenthG einen übergesetzlichen Gnadentatbestand darstellen soll, existiert mittlerweile erstaunlich viel Rechtsprechung zu dieser Norm. Vor allem der Bautzener Beschluss zitiert zahlreiche Entscheidungen; der HRRF-Newsletter hatte zuletzt im November 2025 berichtet.
Zuständigkeit der Ausländerbehörde für das Wiederaufgreifen
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Volltext seines Urteils vom 20. November 2025 (Az. 1 C 28.24) veröffentlicht, in dem es entschieden hat, dass für das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der isolierten Aufhebung einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung und eines mit dieser einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots außerhalb eines Asylfolgeverfahrens nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern die Ausländerbehörde sachlich zuständig ist.
Der HRRF-Newsletter hatte bereits berichtet. Interessant ist, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung seiner Rechtsansicht auch auf den aktuellen Entwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes verweist (s. Rn. 24 des Urteils), wo in § 39 S. 3 AsylG-E ausdrücklich geregelt wird, dass auch beim Wiederaufgreifen des Verfahrens die Ausländerbehörde zuständig ist. Methodisch ist so ein Verweis auf ein noch gar nicht verabschiedetes Gesetz möglicherweise etwas fragwürdig.
Vermischte Nachrichten KW 4/2026
- Séan Binder, Sara Mardini und 22 weitere Seenotretterinnen und Seenotretter sind von einem Berufungsgericht in Lesbos am 15. Januar 2026 von allen gegen sie erhobenen Anklagepunkten freigesprochen worden. Gegen die Angeklagten wurde über sieben Jahre (!) ermittelt, ihnen war von griechischen Behörden unter anderem die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, die die illegale Einreise von Migranten ermöglichte, sowie Geldwäsche vorgeworfen worden.
- Das Wehklagen der Frankfurter Ausländerbehörde in einem FR-Artikel vom 19. Januar 2026 liest sich wie von der Postillon-Website kopiert: Es wird über die Regelungsflut des Gesetzgebers geschimpft, die zu 119 verschiedenen Formularen für die Beantragung einer Arbeitsgenehmigung geführt habe, man prüfe sich „zu Tode“, „alle“ Gesetze im Aufenthaltsrecht seien „verrückt“ usw. So eine Einstellung macht es bestimmt einfacher, die Arbeit in der Behörde zu erledigen.
- Im Verfassungsblog analysiert Petra Bárd die sehr ungewöhnliche Gewährung von Asyl an Zbigniew Ziobro, den ehemaligen polnischen Justizminister, durch Ungarn im Januar 2026. Gegen Ziobro wird in Polen strafrechtlich ermittelt, das Protokoll Nr. 24 zum EU-Vertrag über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union schließt an sich aus, dass EU-Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten Asyl gewähren.
- Das Verwaltungsgericht Köln berichtet in einer Pressemitteilung vom 22. Januar 2026 über sein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil vom selben Tag (Az. 13 K 6105/20), in dem es entschieden hat, dass die im Januar 2019 auf Malta erfolgte Erhebung und Speicherung der personenbezogenen Daten eines nigerianischen Asylbewerbers durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war. Die Befragung erfolgte im Rahmen eines Resettlement-Verfahrens, das Verwaltungsgericht vermisste eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung.
- Im Nachgang zur Kurznachricht in der vergangenen Woche über neue Rechtsprechungsdatenbanken beim EuH und beim BGH sei hiermit berichtet, dass die neue EuGH-Website mittlerweile auch wieder ältere Links auf Entscheidungen des Gerichtshofs versteht. Bei der neuen BGH-Website ist dies leider nicht der Fall, darum habe ich mit Hilfe von Dima Pukha (vielen Dank!) alle Links auf BGH-Entscheidungen auf der HRRF-Website angepasst.
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Zuletzt aktualisiert am 26. Februar 2026
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