257

Konkrete Kontaktaufnahme

Ausländerbehörden müssen vor einer Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger konkreten Kontakt zu einer aufnahmebereiten Person oder Einrichtung im Herkunftsland aufnehmen, in Syrien gibt es keinen Schutz vor familiärer Gewalt und die Abschiebung einer jesidischen Familie in den Irak kann eine Menschenrechtsverletzung darstellen. Außerdem geht es in dieser Newsletter-Ausgabe um die Fortgeltung des alten GEAS-Verfahrensrechts auch in Berufungsverfahren, um eine Eheschließung „vor“ einer ausländischen Botschaft und um die Unzumutbarkeit der Beschaffung somalischer Pässe vor einer Einbürgerung in Deutschland.

  • Kein Schutz vor familiärer Gewalt in Syrien

    Das Verwaltungsgericht Köln meint in seinem Urteil vom 11. Juni 2026 (Az. 3 K 4975/24.A) zwar, dass eine Gruppenverfolgung von Frauen in Syrien nicht generell anzunehmen ist, geht aber auch davon aus, dass einer Frau, die sich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifiziert und die deshalb konkret einer Zwangsverheiratung und drastischen Gewaltmaßnahmen durch ihre Familienangehörigen ausgesetzt wäre, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, da es in Syrien an staatlichem Schutz und an internem Schutz fehlt.

    Das Urteil referiert einige aktuelle Erkenntnisquellen zur Situation von Frauen in Syrien, die ein eher düsteres Bild zeichnen, will aber gleichwohl keine Gruppenverfolgung von Frauen annehmen. Weitergehend insofern das österreichische Bundesverwaltungsgericht in seinem ausführlich begründeten Erkenntnis vom 22. September 2025 (Az. W299 2298318-1), in dem eine Gruppenverfolgung von Frauen in Syrien bejaht wurde.

  • Altes GEAS-Verfahrensrecht auch im Berufungszulassungsverfahren

    Für Asylanträge, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, richtet sich das Recht auf Verbleib während eines Berufungszulassungsverfahrens nach dem Asylgesetz in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung, meint das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 30. Juli 2026 (Az. 1 B 909/26.A). Ein Eilantrag gemäß § 78 Abs. 9 AsylG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 7 Asylverfahrensverordnung sei in diesen Fällen mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

    Der nur knapp begründete Beschluss ist natürlich richtig: Auf vor dem 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge ist (nur) altes Verfahrensrecht anwendbar (siehe Art. 79 Abs. 3 Asylverfahrensverordnung), dieser Grundsatz gilt auch über das erstinstanzliche Verfahren hinaus.

  • Menschenrechtsverletzung bei Abschiebung in den Irak

    Einem einjährigen Kleinkind kann bei einer Unterbringung in einem Flüchtlingslager im Irak die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK drohen, so das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss vom 3. August 2026 (Az. 27 K 7411/25.A). Zwar könnten auch Familien mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr in den Irak regelmäßig eigenständig den Lebensunterhalt sichern, die Situation der Familie der Klägerin unterscheide sich aber deutlich von der Lage anderer irakischer Familien. Die Familie wäre als jesidische Familie im Irak vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt, die ihre Niederlassungs- und Erwerbsmöglichkeiten erheblich einschränkten, außerdem verfüge die Familie über keinen Rückkehrort mehr und besitze keine Vermögenswerte im Irak.

    Es handelt sich zwar um eine Einzelfallentscheidung, die aber auch einige allgemeine Hinweise zur Menschenrechtssituation im Irak enthält, etwa im Hinblick auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2026: Dieser Bericht erwähne zwar nicht mehr, anders als noch der Lagebericht von Mai 2025, dass die Grundversorgung in Flüchtlingslagern im Irak nicht gewährleistet sei, lasse aber auch nicht erkennen, dass sich die Situation in den Flüchtlingslagern verbessert habe.

  • Wirksame Eheschließung vor ausländischer Botschaft

    Eine Ehe kann in Deutschland wirksam in bzw. vor einer ausländischen Botschaft geschlossen werden, selbst wenn sich einer der Eheschließenden dabei nicht in der Botschaft, sondern lediglich vor dem Botschaftsgebäude aufhält, sagt das Oberlandesgericht Bamberg in seinem Beschluss vom 15. Juli 2026 (Az. 12 Wx 2/25 e). Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB ermögliche bei Verlobten, von denen keiner Deutscher sei, eine wirksame Eheschließung vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person. Es reiche dafür aus, wenn sich ein Eheschließender zwar nicht in den Räumen der Botschaft selbst aufhalte, aber während der Eheschließung persönlich unmittelbar vor der Botschaft anwesend sei und durch ein geöffnetes Fenster und ein Videotelefon direkten Kontakt in die Botschaftsräume zum Konsularbeamten habe.

    Was sich auf den ersten Blick skurril anhört, hatte bei einer Eheschließung in bzw. vor der somalischen Botschaft in Berlin einen ernsten Hintergrund, weil die Braut einen Asylantrag in Deutschland gestellt hatte und die Botschaft ihres Heimatlandes aus Sorge vor negativen Auswirkungen auf ihr Asylverfahren nicht betreten wollte. Eine solche in Deutschland erfolgende Eheschließung vor einer von einem ausländischen Staat dazu ermächtigten Person darf übrigens nicht mit der sogenannten Utah-Ehe verwechselt werden, die in Deutschland ohne die gleichzeitige Anwesenheit der Eheschließenden (z.B. in einer Videokonferenz) gegen Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB verstößt und damit unwirksam ist.

  • Keine Passbeschaffung vor Einbürgerung somalischer Staatsangehöriger

    Es ist für einen Einbürgerungsbewerber nicht subjektiv zumutbar, von einer objektiv bestehenden Möglichkeit der Passbeschaffung Gebrauch zu machen und entsprechende Bemühungen zu entfalten, wenn der Erfolg der Maßnahme mit Blick auf den Rechtsstandpunkt der Einbürgerungsbehörde von vornherein nicht geeignet wäre, zur Identitätsklärung beizutragen, sagt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 20. Juli 2026 (Az. 11 S 536/26). Im konkreten Fall stehe die Behörde nach ihren bisherigen Äußerungen auf dem Standpunkt, dass Dokumente der somalischen Botschaft zur Identitätsklärung nicht geeignet seien. Warum Bemühungen zur Beschaffung eines Passes, der zur Identitätsklärung nicht akzeptiert werden würde, trotz ihrer offenkundigen Nutzlosigkeit zumutbar sein sollten, lege die Behörde nicht dar.

    In dem Verfahren hatte das Verwaltungsgericht die beklagte Behörde zur Einbürgerung der Kläger verpflichtet, die ihre Identität allein auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens nachgewiesen hatten. Den Antrag der Behörde auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen und sich bei dieser Gelegenheit auch zu weiteren Aspekten von Ansprüchen auf Einbürgerung geäußert, etwa zur Vernehmung von Auslandszeugen.

  • Abschiebungsandrohung gegen unbegleitete Minderjährige nur nach konkreter Kontaktaufnahme

    Die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung gegen einen unbegleiteten Minderjährigen hängt auch davon ab, ob bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung die Prüfung erfolgt ist, ob der unbegleitete Minderjährige im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird, sagt das Verwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 23. Juli 2026 (Az. 11 B 238/25). Eine Abschiebungsandrohung sei nämlich bereits dann rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG nicht erfüllt seien; nach dieser Vorschrift habe sich die Behörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werde. Die anderslautende bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Juni 2013, Az. 10 C 13.12) sei wegen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Januar 2021 zu Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG (Rs. C-441/19) überholt.

    Das Verwaltungsgericht stellt darauf ab, dass Ausländerbehörden sich bereits vor Erlass einer Abschiebungsandrohung gegen unbegleitete Minderjährige in jedem Einzelfall die Überzeugungsgewissheit davon verschaffen müssen, dass die Übergabe des unbegleiteten Minderjährigen an eine in der Vorschrift genannte Person oder Einrichtung nicht nur möglich ist, sondern auch tatsächlich erfolgen wird und verweist zur Begründung unter anderem auf Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention, wonach das Wohl des Kindes bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist. Eine solche Überzeugungsgewissheit könne nur durch eine konkrete Kontaktaufnahme mit einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Herkunftsland erlangt werden. In einem Parallelverfahren hat das Gericht in einem weiteren Beschluss vom selben Tag (Az. 11 B 104/26) festgehalten, dass eine Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger außerdem gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, wenn und weil die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG nicht erfüllt sind. Diese Wirkung von § 58 Abs. 1a AufenthG als sogenanntes dilatorisches rechtliches Vollstreckungshindernis entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

  • Vermischte Nachrichten KW 32/2026

  • Menschenrechtskommissar des Europarats warnt vor menschenrechtlichen Risiken geplanter „Return Hubs“

    Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Gianna Wollmann erarbeitet und von Katharina Stübinger redigiert. Bereits im Juni 2026 wurde hier über die Kritik unabhängiger Menschenrechtsexpert*innen an der geplanten EU-Rückführungsverordnung berichtet.[1] Nun hat sich auch der Menschenrechtskommissar des Europarats, Michael O’Flaherty, zu den geplanten „Return Hubs“… Weiterlesen..

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871