Glauben Sie mir, eigentlich will ich gar nicht jede Woche so viel schreiben, aber irgendwie passiert es dann doch immer wieder. In dieser Woche mit einem gewissen Schwerpunkt auf Abschiebungshaft, wo, es geschehen noch Zeichen und Wunder, der Bundesgerichtshof eine allzu vorschnelle Annahme von Fluchtgefahr kassiert und einmal mehr klarstellt, dass sich aus dem Fehlen einer persönlichen Beziehung der Vertrauensperson zur inhaftierten Person abgeleitete „erhebliche Zweifel“ an der Wirksamkeit der Benennung der Vertrauensperson verbieten. Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main dagegen hat gewissermaßen erhebliche Zweifel, ob der erzwungene Aufenthalt an der EU-Außengrenze im Rückkehrgrenzverfahren einen Freiheitsentzug darstellt. Daneben geht es in dieser Newsletter-Ausgabe dreimal um sichere Herkunftsstaaten, um Pushbacks in Serbien, um die aktuelle Situation von Schutzberechtigten in Griechenland und um Anträge auf Familienzusammenführung im Jahr 2018.
Aussichtsarme Herkunftsstaaten in der Praxis
Gemäß Art. 42 Abs. 1 Buchst. j AsylVfVO wird ein Asylantrag u.a. dann im beschleunigten Prüfverfahren behandelt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller aus einem Herkunftsstaat geflohen ist, „in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt“. Im Fall einer Ablehnung eines solchen Antrags kann der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden (Art. 39 Abs. 4 AsylVfVO), haben Rechtsbehelfe (zunächst) keine aufschiebende Wirkung (Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO) und müssen Eilanträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids gestellt werden (§ 36 abs. 2 S. 1 AsylG). Wie diese Regelung in der Praxis angewendet wird und welche Ausnahmen es gibt, zeigt instruktiv der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. September 2026 (Az. A 6 K 3402/26)(https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001653677).
Wer sich für noch mehr Details der Anwendung von Art. 42 Abs. 1 Buchst. j AsylVfVO interessiert, etwa wenn es um die Berechnung der 20-Prozent-Schutzquote geht, dem sei eine Lektüre der Antwort der Bundesregierung vom 10. September 2026 (BT-Drs. 21/7993) auf eine Kleine Anfrage u.a. der Fraktion Die Linke empfohlen.
Kein Freiheitsentzug bei Aufenthaltspflicht im Rückkehrgrenzverfahren
Ob ein Aufenthalt eines Ausländers im Transitbereich eines Verkehrsflughafens im Rahmen eines Asylgrenz- bzw. Rückkehrgrenzverfahrens als Freiheitsbeschränkung oder als Freiheitsentziehung zu qualifizieren ist, ist anhand einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, behauptet das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main in seinem Beschluss vom 22. September 2026 (Az. 9 L 4447/26.F.A). Bei der Gesamtbetrachtung sei maßgeblich zu berücksichtigen, ob die Umstände, die dazu geführt hätten, dass ein Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung des Antrags auf Gestattung der Einreise nicht aus dem Transitbereich eines Verkehrsflughafens abreisen könne, durch den Ausländer verschuldet worden seien oder in seiner Sphäre begründet lägen. Ferner müsse bei der Gesamtbetrachtung das Interesse eines Staates, einen Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung des Antrags auf Gestattung der Einreise rückzuführen, dergestalt berücksichtigt werden, dass sofern die Annahme einer Freiheitsentziehung aufgrund der übrigen Kriterien der Gesamtbetrachtung naheläge, die Annahme einer Freiheitsentziehung ausscheide, soweit die Rückführung des Ausländers alsbald erfolge. Insoweit werde dem Staatsinteresse an der Rückführung eines Ausländers zum Zwecke der Beendigung des Aufenthalts im Transitbereich Vorrang vor der Einreise eingeräumt.
Das Verwaltungsgericht gelangt im konkreten Verfahren erwartbar zu dem Ergebnis, dass keine Freiheitsentziehung vorliegen soll und dass ohnehin die bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage nicht auf das neue Asylgrenz- bzw. Rückkehrgrenzverfahren übertragbar sei. Hier ist das letzte Wort sicherlich noch nicht gesprochen und ich halte die Argumentation auch für falsch, muss das aber einmal in Ruhe aufschreiben. Das Verwaltungsgericht hat außerdem entschieden, dass die schriftliche Mitteilung des Fristbeginns der Pflicht zum Aufenthalt an dem Standort nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 Grenzrückführungsverordnung gegenüber dem Ausländer gemäß § 18a Abs. 6a S. 3 AsylG nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, weil er keinen Regelungscharakter habe. Die rechtserhebliche Bestimmung des Standorts erfolge durch die tatsächliche Verbringung des Ausländers an einen Standort als schlicht-hoheitliches Handeln durch die Grenzbehörde gemäß § 18a Abs. 6a S. 1 AsylG.
Keine 20%-Quote für staatenlose Palästinenser
Staatenlose Palästinenser mit vorherigem gewöhnlichem Aufenthalt im Libanonfallen erfüllen nicht ohne Weiteres unter den Beschleunigungsgrund einer Schutzquote von unter 20 % gemäß Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. j AsylVfVO, sagt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 14. September 2026 (Az. 34 L 300/26 A). Die hierfür maßgebliche unionsweite Eurostat-Statistik werde derzeit nur nach Staatsangehörigkeiten („countries of citizenship“) erhoben und bilde daher nicht die besondere völker-und unionsrechtliche Stellung von beim UNRWA registrierten Palästinensern (Art. 1D GFK, Art. 12 Abs. 1 Buchst. a StatusVO) ab.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte in dem Verfahren wohl auf die Schutzquote libanesischer Staatsangehöriger abgestellt (aktuell 11,6 %). Eine pauschale Übertragung dieser Schutzquote auf staatenlose Palästinenser mit vorherigem gewöhnlichem Aufenthalt im Libanon hat das Gericht mit der Erwägung abgelehnt, dass der Wegfall des völker- und europarechtlichen Sonderstatus gemäß Art. 1D der Genfer Flüchtlingskonvention bei einem Wegfall des UNRWA-Schutzes nach gefestigter EuGH-Rechtsprechung zu einer ipso-facto-Anerkennung als Flüchtling führe, was eine pauschale Übertragbarkeit der Schutzquote ausschließe.
Serbien: Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze
In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts auf Freiheit nach Art. 5 EMRK und des Verbots von Kollektivausweisungen nach Art. 4 EMRK-Zusatzprotokoll Nr. 4 festgestellt. Giovanna Adlon hat im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht eine von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigierte sowie um eine Analyse ergänzte Zusammenfassung erarbeitet, die jetzt im HRRF-Blog gelesen werden kann.
(Noch nichts) Neues zu Griechenland
Jedenfalls hier im HRRF-Newsletter war es einige Zeit relativ still um Griechenland und um die Gerichtsverfahren von Schutzberechtigten, die sich gegen eine Abschiebung nach Griechenland wehren. Getan hat sich einerseits nicht viel, andererseits aber doch einiges:
- Das OVG Bremen hat sich mit (ausführlich begründetem) Beschluss vom 21. September 2026 (Az. 1 LB 204/26) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen und sieht keine Gefahren für (alleinstehende) männliche Schutzberechtigte in Griechenland. In dem Berufungsverfahren eines vulnerablen Schutzberechtigten hat Anfang September eine mündliche Verhandlung vor dem VGH München stattgefunden (Az. 24 B 25.30762), eine Entscheidung ist noch nicht bekannt.
- Bei Frauen ist der VGH München in seinen zwei Urteilen vom 4. August 2026 (Az. 24 B 26.30592 und 24 B 26.30593) großzügig und meint, dass alleinstehende, gesunde und erwerbsfähige Frauen, die als Schutzberechtigte nach Griechenland zurückkehren, nicht aus geschlechtsspezifischen Gründen vulnerabel sind und nicht mit der ernsthaften Gefahr einer erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 GRCh aufgrund der dort herrschenden Lebensbedingungen rechnen müssen (siehe zum ersten genannten Urteil auch den Bericht in der LTO am 6. Oktober 2026).
- Anders sieht es das OVG Koblenz, das laut dem zweiten Leitsatz seines Urteils vom 29. Juli 2026 (Az. 13 A 10223/26.OVG) derzeit zu der Auffassung neigt, dass nichtvulnerable alleinstehende weibliche Drittstaatsangehörige, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist und die vollständig von Unterstützung abhängig sind, bei einer Rückkehr nach Griechenland vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf unabsehbare Zeit keine charta-konforme Unterkunft finden und infolgedessen in eine mit Art. 4 GRCh unvereinbare Aufnahmesituation geraten, da nach aktuellen Erkenntnissen nicht genügend (Not-)Schlafstellen vorhanden sind, die für weibliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten zugänglich sind.
- Bereits beim Bundesverwaltungsgericht, und zwar in der Tatsachenrevision, befinden sich zwei zuvor vom VGH Mannheim entschiedene Verfahren (Az. A 4 S 2473/25 und A 4 S 313/26), in denen der VGH davon ausging, dass nichtvulnerable alleinstehende weibliche Drittstaatsangehörige, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen.
Siehe zum Thema Griechenland auch den Hinweis in den Vermischten Nachrichten der Woche zur laufenden Recherche des Forschers Michael Kientzle über die aktuelle Situation von Rückkehrern nach Griechenland und zu seiner Suche nach Personen für vertrauliche Interviews.
Angemessene Frist für Antrag auf Familienzusammenführung
Wenn ein unbegleiteter Minderjähriger in einem EU-Staat einen Asylantrag gestellt und noch vor der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 12. April 2018 (Rs. C-550/16, A und S) internationalen Schutz erhalten hat, dann konnte er vermutlich auch noch nach dem 12. April 2018 einen Antrag auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern stellen, sagt der Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Oktober 2026 (Rs. C-571/24).
Auf den ersten Blick geht es in diesem Urteil nur um unbegleitete Minderjährige, die vor dem 12. April 2018 internationalen Schutz erhalten hatten, die während des Asylverfahrens volljährig geworden waren und die nach ihrer Anerkennung keinen Antrag auf Familienzusammenführung mit ihren Eltern gestellt hatten, weil dies nach der damaligen Rechtsansicht der (deutschen) Behörden wegen ihrer zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. (Erst) in seinem Urteil von April 2018 hatte der Gerichtshof entschieden, dass es für die Familienzusammenführung auf das Alter des Minderjährigen im Zeitpunkt der Asylantragstellung ankommt und dass Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach der Schutzgewährung beantragt werden kann. Für vormals Minderjährige wie den Kläger in dem jetzt entschiedenen Verfahren brachte das Urteil nichts, wenn ihre Anerkennung im April 2018 schon länger als drei Monate zurück lag. Das geht so irgendwie nicht, hat der Gerichtshof jetzt entschieden, ohne sich allzu deutlich zu äußern, wie genau in solchen Fällen zu verfahren ist. Es müsse ein Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer „angemessenen Frist“ nach der Schutzgewährung gestellt werden können, die von den nationalen Gerichten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sein soll. So eine angemessene Frist macht ja nur Sinn, wenn sie vom Zeitpunkt der Schutzgewährung (vor dem 12. April 2018) bis nach Verkündung des damaligen EuGH-Urteils läuft und wenn sie darum länger als drei Monate ist. Mit den Details muss sich jetzt wieder das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beschäftigen, das das Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet hatte.
Zweifel an sicheren Herkunftsstaaten auch im Aufenthaltsrecht
Dass es auf sichere Herkunftsstaaten nicht nur im Asylverfahren ankommt, sondern dass sie auch in aufenthaltsrechtlichen Verfahren relevant sein können, zeigt der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. März 2026 (Az. 16 K 3655/26). Dort ging es um die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG, der auf dem Papier der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG entgegenstand, wonach bei Duldungsbesitz die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter anderem dann nicht erlaubt werden darf, wenn der betroffene Ausländer Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates ist (im entschiedenen Verfahren: Georgien) und ein Asylverfahren durchlaufen hat. Im entschiedenen Verfahren ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die nationale Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat gegen den damals noch anwendbaren Art. 37 der alten EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU verstieß, so dass dem Anspruch auf Erteilung der Ausbildungsduldung nichts im Wege stand.
Der (bereits etwas ältere) Beschluss ist auch deswegen spannend, weil er (Rn. 13) den „Besitz einer Duldung“ (§ 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) bereits dann annimmt, wenn ein Anspruch auf eine Duldung besteht, weil es für den Ausländer nicht nachteilig sein dürfe, wenn die Ausländerbehörde ihre Pflicht zur Duldungserteilung nicht erfüllt. Im Übrigen ist es alles kompliziert mit den sicheren Herkunftsstaaten, nicht nur wegen der diversen Listen und Regelungen im deutschen und europäischen Recht, die im Prinzip alle nebeneinander anwendbar sind. Beim Europäischen Gerichtshof sind noch diverse Vorabentscheidungsverfahren zu sicheren Herkunftsstaaten anhängig, in denen es freilich noch um die alte Rechtslage vor der GEAS-Reform geht, beim Bundesverwaltungsgericht sind zwei gemäß § 77 Abs. 5 AsylG initiierte Normenkontrollverfahren anhängig, die Georgien als sicheren Herkunftsstaat betreffen (eingeleitet im Mai 2026 vom Verwaltungsgericht Lüneburg, im Juli 2026 vom Verwaltungsgericht Osnabrück). Eine ausgezeichnete aktuelle Übersicht bietet übrigens die Fachinformation Arbeitsverbote für Menschen mit Duldung aus weiteren „sicheren Herkunftsstaaten“ des Paritätischen Gesamtverbands von Ende Juli 2026.
Keine Fluchtgefahr ohne Fluchtäußerung
Eine ausdrückliche Erklärung des Ausländers, dass er sich der Abschiebung entziehen will, kann nicht allein seinem Verhalten entnommen werden, sondern setzt eine Äußerung voraus, hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 1. September 2026 (Az. XIII ZB 33/23) entschieden. Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Nr. 1, § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG 2022 sei zwar nach alter Rechtslage widerleglich vemutet worden, wenn der Ausländer ausdrücklich erklärt habe, sich der Abschiebung entziehen zu wollen, erforderlich sei aber immer noch eine Äußerung gewesen, aus der sich die Entziehungsabsicht nach den Gesamtumständen eindeutig ergeben habe. Das bloße Verhalten des Betroffenen allein, d.h. ohne Äußerung, sei dagegen nicht ausreichend gewesen.
§ 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG ist von der GEAS-Reform nicht betroffen, insofern ist der Beschluss auch für die aktuelle Rechtslage relevant. In dem Verfahren hatte der Betroffene in der Vergangenheit mehrfach Asylanträge in verschiedenen EU-Staaten gestellt und hatte das Haftgericht das als für die Haftanordnung ausreichende „Äußerung“ betrachtet.
Jede Person kann Vertrauensperson sein
Ein Haftbeschwerdegericht darf von einer Vertrauensperson eingelegte Rechtsmittel gegen die Anordnung von Abschiebungshaft nicht unter Verweis auf angebliche „erhebliche Zweifel an der Ernstlichkeit“ der Benennung der Vertrauensperson als unzulässig zurückweisen, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 1. September 2026 (Az. XIII ZB 38/23). Grundsätzlich sei Person des Vertrauens, um dessen oder deren Beteiligung der Betroffene bittet; weitergehende Voraussetzungen, wie etwa ein Näheverhältnis oder wenigstens eine nachvollziehbar dargelegte persönliche Beziehung zum Betroffenen und ein daraus folgendes ideelles Interesse der Person am Ausgang des Verfahrens, seien nicht erforderlich.
Diese Rechtsprechung ist nicht neu, hier aber noch einmal schön auf den Punkt gebracht. In dem Verfahren hatte der Betroffene ein Formular unterzeichnet, in dem er seine Vertrauensperson benannt hatte. Das Landgericht hatte Zweifel, weil sich auf dem Formular weder eine Übersetzung in eine dem Betroffenen bekannte Sprache noch Erläuterungen zu den rechtlichen und prozessualen Auswirkungen der Benennung fanden. Außerdem habe die Vertrauensperson den Betroffenen gar nicht in der Haft besucht und noch nicht einmal behauptet, den Betroffenen persönlich zu kennen. Darauf kommt es freilich nicht an. Das Landgericht habe, so der Bundesgerichtshof, außer Betracht gelassen, dass dem Betroffenen die von ihm unterzeichnete vorformulierte Erklärung auch außerhalb des Formulars oder eines persönlichen Besuchs der Vertrauensperson schriftlich oder mündlich etwa durch Nutzung von Fernkommunikationsmitteln, gegebenenfalls auch durch dritte Personen, erläutert oder übersetzt worden sein könne.
Vermischte Nachrichten KW 41/2026
- Pro Asyl zieht in einem am 21. September 20226 veröffentlichten Policy Paper „Abschreckung, Druck und Rechtsverstöße“ eine erste Bilanz nach 100 Tagen GEAS und beklagt in vielen Einzelfällen rechtswidriges Behördenhandeln, das jeweils erst durch anwaltliche Intervention oder gerichtliche Entscheidungen korrigiert werde.
- Für eine laufende Recherche zur Situation von Rückkehrern nach Griechenland sucht der unabhängige Forscher Michael Kientzle Personen für vertrauliche Interviews, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben und vor etwa 1 bis 12 Monaten aus einem anderen europäischen Staat nach Griechenland zurückgekehrt sind. Ziel ist es, konkrete Informationen über die Situation nach der Rückkehr, insbesondere zu Unterkunft, Arbeit und Sicherung des Lebensunterhalts, systematisch zu dokumentieren und in einem Bericht aufzubereiten, der Anwälten und Gerichten zur Verfügung gestellt wird. Weitere Informationen sowie ein kurzer Interviewaufruf in unterschiedlichen Sprachen zur Weiterleitung können direkt per E-Mail bei Michael Kientzle angefragt werden: mkientzle@proton.me.
- Es gibt, so ein Bericht in der FAZ am 2. Oktober 2026, Überlegungen, die Grundrechtsbeauftragten abzuziehen, die derzeit jeden Frontex-Einsatz begleiten. Seit die Behörde den Grundrechtsschutz verstärkt habe, seien die Staaten sehr zögerlich damit, EU-Grenzschützer überhaupt anzufordern. Der Vorstand der Europäischen Volkspartei habe die EU am Dienstag aufgefordert, „alle Grundrechtsbeauftragten von Frontex zur Grundrechteagentur der Europäischen Union zu verlegen, um die Grundrechtsarbeit in den EU-Agenturen zu straffen und die operative Effizienz von Frontex zu steigern“.
- Die Legal Tribune Online berichtet am 5. Oktober 2026 über aktuelle Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Cottbus, wonach die Anordnung von Asylgrenzverfahren (§ 18a Abs. 6 AsylG) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am Flughafen Berlin-Brandenburg derzeit rechtswidrig ist, weil das BAMF zwar für die Durchführung der Asylverfahren zuständig sei, die Unterbringung aber durch eine Behörde des Landes Brandenburg verantwortet werde, gegenüber der das BAMF nicht kontroll- oder weisungsberechtigt sei. Das verstoße gegen Art. 54 Abs. 2 der EU-Asylverfahrensverordnung, wonach die Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern im Grenzverfahren bestimmten Standards entsprechen müsse, und mache das Grenzverfahren insgesamt rechtswidrig.
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Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026
Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..
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Neues Rechtsgutachten: Wie im Asylverfahren die Rechte geflüchteter Menschen mit Behinderungen zu wahren sind
Dieser Beitrag ist im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden. UN-Sichtbar hat bereits mehrere Entscheidungen des UN-BRK-Fachausschusses als Kurzanalysen veröffentlicht. Handicap International e. V. – Crossroads (HI) hat am 17. September 2026 ein neues Rechtsgutachten veröffentlicht, das untersucht, wie Asylverfahren und Schutzentscheidungen im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ausgestaltet… Weiterlesen..
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