Dass in Deutschland so viele Asylbescheide vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden, dürfte nicht zuletzt an der (mangelhaften) Qualität dieser Bescheide liegen. In einem aktuellen Beschluss, in dem es um die Frage geht, ob für Homosexuelle in der Türkei eine inländische Fluchtalternative besteht, wirft das Verwaltungsgericht Köln dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge „eklatante Mängel“ und „nicht einmal ansatzweise“ vertretbare Ausführungen vor. Außerdem geht es in dieser Ausgabe um Strafverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung (sollen asylrechtlich unbeachtlich sein), die Beiordnung eines Notanwalts (soll nur unter strengen Voraussetzungen möglich sein), einstweilige Anordnungen des UN-Menschenrechtsausschusses (sollen rechtlich unverbindlich sein), die Verfügbarkeit von Rückkehrhilfen (soll die Annahme eines Abschiebungsverbots nicht pauschal ausschließen) und um pauschale Strafverschärfungen für Ausländer (sollen unzulässig sein).
Keine offensichtliche inländische Fluchtalternative für Homosexuelle in der Türkei
Die Frage des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative für Homosexuelle in der Türkei wird in der deutschen Rechtsprechung unterschiedlich bewertet, so das Verwaltungsgericht Köln in seinem Beschluss vom 11. März 2026 (Az. 22 L 520/26.A), weswegen ein Asylantrag jedenfalls nicht gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden darf, wenn eine solche inländische Fluchtalternative im Raum steht. Es reiche vor diesem Hintergrund nicht, wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lediglich auf ein einziges Erkenntnismittel abzustellen, nämlich den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei von Mai 2024, zumal der Bericht für diese Frage ohnehin unergiebig sei. Soweit es dort heiße, dass es „in Großstädten (Istanbul, Izmir, Ankara) und an der Südküste […] in bestimmten Bereichen möglich [ist], Homosexualität zu zeigen“, stelle sich in tatsächlicher Hinsicht die Frage, was mit „bestimmten Bereichen“ eigentlich gemeint sein solle, auf welche Bereiche betroffene Personen konkret zu verweisen sein sollten, woher die betroffenen Personen das wissen sollten und ob es sich überhaupt um konkret abgegrenzte oder abgrenzbare Bereiche handele.
Das Verwaltungsgericht zitiert ausführlich aus dem Bescheid des Bundesamts, an dem es kein gutes Haar lässt. Der Bescheid sei in rechtlich-methodischer Hinsicht „nicht einmal ansatzweise vertretbar“, sondern weise „eklatante Mängel“ auf. Da es in dem Beschluss nur um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Bescheid des Bundesamts ging, hat sich das Verwaltungsgericht inhaltlich, d.h. zum Bestehen oder Nichtbestehen einer inländischen Fluchtalternative, noch nicht geäußert; in einem im Sommer 2025 entschiedenen Verfahren ging es jedoch davon aus, dass es in der Türkei keine inländische Fluchtalternative für Homosexuelle gibt. Andere Verwaltungsgerichte sehen das zum Teil genauso, zum Teil aber auch nicht.
Keine Verfolgung nach Präsidentenbeleidigung in der Türkei?
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geht in seinem Urteil vom 13. Februar 2026 (Az. 3a K 2237/21.A) davon aus, dass Anklagen in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung oder Terrorpropaganda für sich genommen nicht darauf schließen lassen, dass Betroffene deswegen verfolgt werden. In der Türkei würde wegen dieser Delikte eine große Anzahl an Strafverfahren geführt, die häufig nicht zu ernsthaften Konsequenzen für die Beschuldigten führten, ein gleichsam automatischer Schluss vom Straftatbestand auf die Flüchtlingseigenschaft oder Asylberechtigung scheide schon deswegen aus. Von einer Verfolgung könne vielmehr erst dann ausgegangen werden, wenn objektive Umstände darauf schließen ließen, dass Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erlitten (sogenannter „Politmalus“).
Das Verwaltungsgericht verweist auf ein ähnliches Verfahren, in dem das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Oktober 2025 ähnlich entschieden und sich dabei auf ein Sachverständigengutachten berufen hatte, wonach es möglich sei, in der Türkei bei korrupten Staatsanwälten „Scheinanklagen“ zu kaufen, die nicht von einem ernsthaften Strafverfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitsbehörden oder der Justiz getragen seien. Andere Verwaltungsgerichte haben nicht so ein Grundvertrauen in die türkische Justiz, etwa nicht das Verwaltungsgericht Köln, das in einem Urteil aus dem Dezember 2025 von einem „unkalkulierbaren Risiko“ bei Strafverfahren in der Türkei ausgeht. Auch ein von Pro Asyl im September 2024 vorgelegtes umfangreiches Gutachten zur Lage der Justiz in der Türkei erwähnt Scheinanklagen nicht.
Strenge Anforderungen an Beiordnung eines Notanwalts
Vor den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht braucht man eine Anwältin oder einen Anwalt, um Rechtsmittel einlegen zu können. Wenn man rechtzeitig keine Anwältin und keinen Anwalt findet, dann kann das Gericht gemäß § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO einen Notanwalt beiordnen, nämlich wenn die Partei „einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint“. Die Gerichte sind allerdings streng mit so einer Beiordnung, wie aktuell der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 16. Februar 2026 (Az. 2 M 12/26 OVG) zeigt: Die Beiordnung eines Notanwalts setze voraus, dass der Antragsteller bei der Suche nach einem Rechtsanwalt alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, so dass ihm die Erfolglosigkeit seines Bemühens nicht entgegengehalten werden könne, und dies dadurch glaubhaft mache, dass er im Detail angebe, welche Rechtsanwälte er zu welchem Zeitpunkt zu erreichen versucht habe.
Das Oberverwaltungsgericht zählt in seinem Beschluss (dort Rn. 6) eine Reihe konkreter Pflichten auf, die Betroffene erfüllen müssen, bevor ein Notanwalt beigeordnet werden kann. Das ist praktisch eine Art Checkliste, die abgearbeitet werden muss und zu der etwa gehört, dass eine bloße Textnachricht zur Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt nicht ausreicht, sondern telefonisch nachgehakt werden muss, dass Kontaktversuche nicht gerade an Feiertagen erfolgen sollten etc. Dass man außerdem die Rechtsmittelfristen nicht aus dem Blick verlieren sollte, zeigt der ebenfalls aktuelle Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bautzen vom 12. März 2026 (Az. 3 B 276/25), in dem die Beiordnung des Notanwalts erst nach Fristablauf überhaupt beantragt wurde: Das ist zu spät, meinte das Oberverwaltungsgericht.
Anordnungen des UN-Menschenrechtsausschusses rechtlich unverbindlich
In seinem Beschluss vom 9. März 2026 (Az. 5 L 31/26 V) zeigt sich das Verwaltungsgericht Berlin von einstweiligen Anordnungen („interim measures“) des UN-Menschenrechtsausschusses wenig beeindruckt und meint, dass diese in Verfahren vor deutschen Gerichten keinerlei Bindungswirkung hätten. Grundlage für solche einstweiligen Anordnungen sei das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das die Möglichkeit einer Individualbeschwerde für Personen vorsehe, die geltend machen würden, in ihren in dem Pakt niedergelegten Rechten verletzt worden zu sein. Den Entscheidungen des UN-Menschenrechtsausschusses über diese Beschwerden komme indes keine rechtsverbindliche Wirkung zu, was sich aus Art. 5 Abs. 4 des Fakultativprotokolls ergebe, wonach der Ausschuss lediglich dem betroffenen Vertragsstaat und der Einzelperson seine „Auffassungen“ betreffend das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Rechtsverletzung mitteile. Dementsprechend könnten auch vorläufigen Maßnahmen, die der Ausschuss in Vorbereitung seiner Entscheidung in der Hauptsache treffe, keine das deutsche Gericht in seiner Entscheidungsfindung bindende Wirkung zukommen.
Es geht möglicherweise um das Verfahren, das maßgeblich von der Gesellschaft für Freiheitsrechte unterstützt wird und in dem sowohl die im Januar 2026 beim UN-Menschenrechtsausschuss erhobene Individualbeschwerde als auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Ausschuss öffentlich einsehbar sind. Die Frage der Bindungswirkung von einstweiligen Anordnungen, die von UN-Ausschüssen stammen, hatten wir hier Ende 2025 schon einmal.
Keine pauschalen Auswirkungen von Rückkehrhilfen
Die individuelle Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen kann ein besonderer begünstigender Umstand sein, der die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK ausschließt, meint der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 6. März 2026 (Az. A 11 S 2544/25). Ob die Öffnung des Programms REAG/GARP 2.0 für Geflüchtete aus Afghanistan als besonderer begünstigender Umstand in diesem Sinne zu würdigen sei, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und sei damit einer generalisierenden Einschätzung nicht zugänglich. Es hänge etwa von der konkreten Lebenssituation eines Schutzsuchenden ab, ob es ihm möglich und zumutbar sei, die bereitgestellten Mittel tatsächlich abzurufen, nach Aushändigung zu behalten und im Herkunftsland für Zwecke der Deckung des eigenen Lebensbedarfs zu nutzen, um die Gefahr einer zeitnahen Verelendung auszuschließen. Bei der Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG sei ein flexibler Maßstab anzulegen, der im Wege konkreter Tatsachenwürdigung im jeweiligen Einzelfall mit Leben zu füllen sei.
Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist differenzierter als die etwa des Verwaltungsgerichts Freiburg, das in seinem Urteil vom 2. Dezember 2025 (Az. A 8 K 510/25) noch pauschal davon ausgegangen war, dass die derzeit bei einer Rückkehr nach Afghanistan gewährten Rückkehrhilfen einen besonderen, begünstigenden Faktor darstellen, so dass (allen) jungen, gesunden, alleinstehenden, erwerbsfähigen Männern eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung alsbald nach ihrer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe.
Keine pauschale Strafverschärfung für Ausländer
Ausländer trifft keine gesteigerte Pflicht, sich in Deutschland straffrei zu führen, weswegen sich die Ausländereigenschaft als solche in einem Strafverfahren nicht strafschärfend auswirken darf, sagt das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2025 (Az. 1 ORs 231/25).
Der Strafrichter am Amtsgericht Siegburg hatte es sich einfach gemacht und bei der Begründung der wegen gewerbsmäßigen Diebstahls verhängten Strafe ziemlich pauschal ausgeführt, dass der Täter „meinte, in dem Land, das ihm jedenfalls vorübergehenden Aufenthalt und Sozialleistungen gewährt hat, Straftaten zum Nachteil der Allgemeinheit begehen zu müssen“. Es sei bereits nicht festgestellt worden, so das Oberlandesgericht, dass der Täter überhaupt Sozialleistungen beziehe; abgesehen davon beanstande der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung Strafzumessungserwägungen, mit denen zu Lasten eines ausländischen Straftäters ohne weitere Substanz auf einen Missbrauch des Gastrechts abgehoben werde.
Vermischte Nachrichten KW 12/2026
- In dem Verfahren, in dem das Oberverwaltungsgericht Münster Anfang Februar 2026 vom automatischen Erlöschen eines 2002 erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots ausgegangen war, weil der von 2002 bis 2016 in Guantánamo inhaftierte mauretanische Staatsangehörige zwischenzeitlich die niederländische Staatsangehörigkeit erhalten hatte, hat die Stadt Duisburg einem Medienbericht vom 13. März 2026 zufolge nunmehr Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt.
- In einer Entscheidung vom 3. März 2026 (GZ. E3439/2025) hat sich der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit der Frage der Existenzsicherung von international Schutzberechtigten in Griechenland beschäftigt und eine Entscheidung des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. Beschwerdeführerin in dem Verfahren war eine alleinstehende, 77 Jahre alte und psychisch und physisch beeinträchtigte Frau aus Afghanistan. Der Verfassungsgerichtshof bemängelte, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nur unzureichend mit der Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Griechenland auseinandergesetzt und nicht dargelegt habe, welche Anstrengungen der Beschwerdeführerin zumutbar seien und ob diese überhaupt ausreichend wären, um einen Zugang zu Wohnversorgung und menschenwürdiger Existenzsicherung erreichen zu können.
- Anfang Februar 2026 hatten wir hier schon über eine geplante Reform der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) berichtet, zum entsprechenden Gesetzentwurf hat der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein Anfang März 2026 eine kritische Stellungnahme veröffentlicht, in der unter anderem die Erschwerung des einstweiligen Rechtsschutzes, die Einführung einer Gebühr bei „Rechtsmissbräuchlichkeit“ und die Aufweichung des Amtsermittlungsgrundsatzes kritisiert werden.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18. März 2026 den Volltext seines Urteils vom 28. Januar 2026 (Az. 1 C 9.25) veröffentlicht, in dem es darum geht, welcher Zeitpunkt für die Einstufung eines Asylersuchens als Zweitantrag maßgeblich ist. Das Gericht hatte bereits in einer Pressemitteilung über das Urteil informiert, der HRRF-Newsletter ebenfalls bereits berichtet.
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