Regierung und Verwaltung sind im Rechtsstaat niemals völlig frei, sagt das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Beschluss zur Abkehr von Afghanistan-Aufnahmen, sondern jedenfalls an allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze gebunden. In seiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer afghanischen Familie zeigt das Gericht auf, was aus diesen Grundsätzen praktisch folgt. Außerdem geht es in dieser Newsletter-Ausgabe zweimal um die (vermeintlich) richtige Auslegung von GEAS-Übergangsregelungen, die zu unerwarteten Folgeproblemen für noch unter dem alten Recht erlassene Dublin-Entscheidungen führt, um den Verantwortungsübergang für Flüchtlinge, um eine gleichheitswidrige Visumablehnung bei Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten sowie um Afghanistan-Abschiebungsverbote.
Verfassungswidrige pauschale Abkehr von Afghanistan-Aufnahmen
Auch wenn Regierung und Verwaltung ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, so ist die Exekutive im Rechtsstaat dennoch niemals „völlig frei“, sondern an allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze wie das Willkürverbot gebunden, sagt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Juli 2026 (Az. 2 BvR 319/26), in dem es der Verfassungsbeschwerde einer afghanischen Mutter und ihrer zwei minderjährigen Söhne stattgegeben hat, deren Aufnahme aus Afghanistan von der neuen Bundesregierung gestoppt wurde. Knüpfe das Gesetz, wie im entschiedenen Verfahren § 22 S. 2 AufenthG, die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausdrücklich an eine darauf gerichtete (außen-)politische Entscheidung, so seien lediglich rechtswidrige oder offensichtlich missbräuchliche Zwecke als sachwidrig und damit willkürlich anzusehen. Indes verenge die Exekutive ihren grundsätzlich weiten Spielraum, wenn sie ihn in Bezug auf eine konkrete einzelne Person zu deren Gunsten ausübe und dieser Person dies mitteile. Der Rechtsstaat des Grundgesetzes, der die Menschenwürdegarantie und den daraus folgenden Wert- und Achtungsanspruch jedes einzelnen Menschen in seinem Zentrum habe, dürfe nicht außer Acht lassen, dass ihm diese Person als Rechtssubjekt mit individuellen Interessen gegenüberstünden. Die Belange der betroffenen Person müssten darum bei der weiteren Ausübung des politischen Spielraums berücksichtigt werden und es müssse zwingend eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der individuellen Belange der Beschwerdeführenden ergehen. Das Gericht hat zu seinem Beschluss auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
Im Ergebnis wird der Beschluss den Betroffenen wohl nicht helfen, nach Deutschland zu gelangen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar eine Einzelfallentscheidung bei der Abkehr von der früheren Aufnahmeentscheidung angemahnt, sieht den Kontrollmaßstab der Gerichte aber auf das Prüfen des bloßen Vorhandenseins einer solchen Einzelfallentscheidung beschränkt. Eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit oder Zumutbarkeit soll nicht vorzunehmen sein, ebenso sollen Gerichte die Entscheidungen nicht auf Abwägungsfehler prüfen, sondern sollen sie allein gegenüber dem Parlament zu verantworten und gegebenenfalls in der öffentlichen Debatte zu rechtfertigen sein. Eine solche öffentliche Debatte wird man sicherlich führen müssen, sobald die Bundesregierung einzelfallbezogen dargelegt hat, warum ihr Meinungswechsel höher zu gewichten sein soll als die Interessen und Bedürfnisse der betroffenen Personen. Insofern hat das Bundesverfassungsgericht immerhin die hinter der Abkehr von den Afghanistan-Aufnahmen stehende politische Absicht der Bundesregierung demaskiert, der es eben nicht um Individuen und individuelle Schicksale ging, sondern um pauschale politische Signale.
Alle alten Abschiebungsanordnungen rechtswidrig
Eine noch vor dem 12. Juni 2026 gemäß § 34a Abs. 1 AsylG a.F. erlassene Abschiebungsanordnung ist in einem laufenden Verfahren jetzt am neuen Recht, d.h. an § 34a Abs. 1 AsylG n.F., zu messen, meint das Verwaltungsgericht Arnsberg in seinem Beschluss vom 17. Juli 2026 (Az. 14 L 1306/25.A), weil die Vorschrift dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zuzuordnen und die in Art. 79 Abs. 3 Asylverfahrensverordnung enthaltene Übergangsregelung darum nicht einschlägig ist. Solle gemäß § 34a Abs. 1 AsylG in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat überstellt werden, ordne das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststehe, dass sie durchgeführt werden könne. Im Fall einer noch nach altem Recht, nämlich gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG a.F. erlassenen Unzulässigkeitsentscheidung fehle es aber bereits an einer von § 34a Abs. 1 AsylG n.F. vorausgesetzten Überstellungsentscheidung im Sinne von Art. 42 AMM-VO, weil die Entscheidung schon nicht in verständlicher Sprache zum Ausdruck bringe, dass die betreffende Person in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden solle, sondern allein eine Entscheidung darüber treffe, dass der gestellte Antrag auf internationalen Schutz „unzulässig“ sei, mithin nicht materiell geprüft werde.
Das Verwaltungsgericht prüft umfangreich, ob die nach altem Recht erlassene Unzulässigkeitsentscheidung nicht gemäß § 47 VwVfG in eine Überstellungsentscheidung nach neuem Recht umgedeutet werden kann, verneint dies aber im Ergebnis. Im Rahmen dieser Prüfung äußert sich das Gericht auch zur in Art. 43 Abs. 1 AMM-VO vorgesehenen Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Überstellungsentscheidungen, die alleine schon dazu führe, dass eine Umdeutung nicht mehr möglich sein soll, weil sie eine für die Betroffenen nachteiligen Veränderung zur Folge habe. Wenn man dieser Rechtsprechung folgen wollte, wären alle nach altem Recht wegen der Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats erlassenen Unzulässigkeitsentscheidungen mit dem 12. Juni 2026 automatisch rechtswidrig geworden.
Alte Unzulässigkeitsentscheidungen rechtswidrig?
Der Einzelrichter der 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover, der in seinem Urteil vom 12. Juni 2026 (Az. 15 A 6596/25) noch davon ausgegangen war, dass bestimmte Regelungen der Dublin-III-Verordnung auch ab dem 12. Juni 2026 weiterhin anwendbar sein sollen, hat seine Meinung offenbar geändert und nimmt in seinem Urteil vom 22. Juli 2026 (Az. 15 A 1238/24) an, dass nunmehr allein die Bestimmungen der AMM-VO entscheidungserheblich sind. Außerdem halte der Richter nicht mehr an seiner bisherigen Einschätzung fest, dass § 29 AsylG weiter in seiner bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden sei. Stattdessen müsse § 29 AsylG n.F. angewendet werden, der nach Abschluss des Dublin-Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens keine Unzulässigkeitsentscheidung mehr vorsehe, woraus folge, dass vor dem 12. Juni 2026 erlassene Unzulässigkeitsentscheidungen nun mangels einer passenden Rechtsgrundlage rechtswidrig seien.
Der Richter argumentiert zum Übergangsrecht weitgehend nicht selbst, sondern verweist auf das Urteil des OVG Greifswald vom 22. Juni 2026 (Az. 4 LB 323/22 OVG), in dem in einiger Detailschärfe argumentiert wird, wobei es wohl um zwei verschiedene Argumentationsstränge geht: Zum einen soll nach der Diktion des OVG Greifswald (dort Rn. 18) das Dublin-Verfahren einschließlich eines Überstellungsverfahrens kein Bestandteil des eigentlich Asylverfahrens sein, so dass die in Art. 79 Asylverfahrensverordnung geregelten Übergangsbestimmungen nicht zur Anwendung kommen. Das kann ich durchaus nachvollziehen. Zum anderen soll die Unzulässigkeitsentscheidung für das OVG Greifswald deswegen rechtswidrig sein (dort Rn. 22), weil es seit dem 12. Juni 2026 keine nationale Rechtsgrundlage mehr für so eine Entscheidung gibt und weil § 87e Abs. 1 AsylG insoweit auch nicht hilft, d.h. keine Fortgeltung des alten Rechts anordnet. Das hatte der Einzelrichter aus Hannover in seinem Urteil vom 12. Juni allerdings noch anders gesehen („Auf den hier gestellten Asylantrag ist daher das AsylG a. F. anzuwenden“) – anything goes, sozusagen.
Kein Anspruch auf Aufenthaltstitel nach Verantwortungsübergang
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Volltexte seiner drei Urteile vom 24. März 2026 (Az. 1 C 6.25, 1 C 13.25 und 1 C 29.25) veröffentlicht, in denen es jeweils entschieden hat, dass ein Verantwortungsübergang nach dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EÜÜVF) nicht zu einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG führt. Außerdem lasse sich aus Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU kein subjektives Recht eines in einem Mitgliedstaat anerkannten Flüchtlings auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in einem anderen Mitgliedstaat im Falle eines Verantwortungsübergangs auf diesen herleiten.
Das Bundesverwaltungsgericht hält ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für nicht erforderlich, weil Art. 27 S. 1 der neuen Qualifikationsverordnung regele, dass in einem EU-Staat anerkannte Flüchtlinge eben nicht das Recht hätten, sich in einem anderen als dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat aufzuhalten: Angesichts dieses „klaren Befundes“ bestehe für den Senat keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten. Da macht es sich das BVerwG vielleicht etwas zu einfach, weil das europäische Recht Menschenrechtsverletzungen in EU-Staaten durchaus für möglich hält (siehe etwa Art. 16 Abs. 3 AMM-VO). Dass EU-Recht im Fall anerkannter Flüchtlinge, anders als bei Schutzsuchenden, keine ausdrückliche Regelung kennt, wie mit solchen Situationen umzugehen ist, könnte eher ein Argument für als gegen ein Vorabentscheidungsverfahren sein.
Gleichheitswidrige Visumablehnung bei Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
Erlässt eine deutsche Auslandsvertretung entgegen der Verwaltungspraxis des Auswärtigen Amtes, Anträge auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 36a AufenthG während des Zeitraums der Aussetzung des Familiennachzugs gemäß § 104 Nr. 14 AufenthG nicht zu bearbeiten, sondern „einzufrieren“, Ablehnungsbescheide, sind diese (allein) wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig und unterliegen der Aufhebung, wenn nicht ein hinreichender sachlicher Grund für den Bescheiderlass besteht, sagt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 1. Juli 2026 (Az. 39 K 44/26 V). Ein Ausnahmetatbestand, der eine Bescheidung der klägerischen Anträge auf Erteilung von Visa nach § 36a AufenthG entgegen der bestehenden Verwaltungspraxis des „Einfrierens“ rechtfertigen könnte, liege nicht vor. Ein Anspruch auf Erteilung von Visa bestehe dagegen nicht, weil die Aussetzung des Familiennachzugs verfassungskonform und mit unions- beziehungsweise völkerrechtlichen Vorschriften vereinbar sei.
Das Urteil wartet mit einigen Kuriositäten auf. Es zitiert etwa den Sachsenspiegel, ein im 13. Jahrhundert entstandenes Rechtsbuch (Rn. 33), und geht davon aus, dass der Visumantrag (nur) deshalb abgelehnt wurde, weil dem (unbekannten) Verfasser des Bescheids im Auswärtigen Amt die Aussetzung des Familiennachzugs gar nicht bewusst war (Rn. 35).
Keine Afghanistan-Abschiebung bei Familienunterhalt
Einem in der Bundesrepublik alleinstehenden, jungen und gesunden afghanischen Staatsangehörigen droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Verelendung nach Art. 3 EMRK, wenn er in Afghanistan als Alleinverdiener den Unterhalt für sich, seine Eltern und die sechs im Elternhaus noch lebenden Geschwister erwirtschaften muss, meint das Verwaltungsgericht Magdeburg in seinem Urteil vom 30. Juni 2026 (Az. 3 A 3/26 MD).
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund aktueller Bemühungen deutscher Behörden, Abschiebungen nach Afghanistan zu intensivieren, ist eine nähere Beschäftigung mit relevanten Abschiebungshindernissen für männliche Afghanen erforderlich; Frauen sind wegen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Oktober 2024 nicht betroffen.
Vermischte Nachrichten KW 30/2026
- In ihrer Antwort vom 10. Juli 2026 (BT-Drs. 21/7123) auf eine Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag verteidigt die Bundesregierung die sogenannte Chișinău-Erklärung aus dem Mai 2026, die als Orientierungshilfe für nationale Behörden und Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der EMRK dienen könne. In der Erklärung geht es prominent um die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in migrationsrechtlichen Verfahren.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat den Volltext seines Urteils vom 8. Juni 2026 (Az. 1 C 26.25) veröffentlicht, wonach eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG nicht zwingend die Begehung bestimmter Straftaten von besonderem Gewicht erfordere, sondern auch bei einer besonderen Häufung erheblicher Rechtsverstöße anzunehmen sein könne, die jeder für sich das Gewicht einer solchen Straftat nicht erreichten, in ihrer Gesamtheit jedoch eine Beeinträchtigung grundlegender gesellschaftlicher Interessen oder eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens ernsthaft besorgen ließen.
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In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..
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EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger
In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..
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