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Durchgängige Abwesenheit

Urlaubszeit ist Lesezeit, und falls Ihnen die Urlaubslektüre ausgegangen ist, gäbe es in dieser Newsletter-Ausgabe ein paar lesenswerte und aktuelle asylgerichtliche Entscheidungen. Darin geht es natürlich um die GEAS-Reform, daneben um die rückwirkende Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts und um die (etwa urlaubsbedingte) „durchgängige Abwesenheit“ von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die zu einer faktischen Verlängerung von Rechtsmittelfristen führen kann.

  • Dublin-Übergangsregelungen gelten auch für Wiederaufnahmeverfahren

    Der Verweis in Art. 84 Abs. 2 AMM-VO erfasst nicht nur die Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-Verordnung (Artt. 7-15), sondern auch die Regelungen der Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d, Art. 23 bis 25 Dublin-III-VO, die für die Zuständigkeitsbestimmung in Wiederaufnahmeverfahren maßgeblich sind, sagt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 28. Juli 2026 (Az. 29 L 2150/26.A). Ein enges Verständnis der Norm, das auf den Wortlaut der Überschrift des Kapitels III der Dublin-III-VO abstellen würde, sei angesichts der dann entstehenden Regelungslücke für Fälle des Wiederaufnahmeverfahrens nicht angezeigt.

    Das Verwaltungsgericht verweist für eine Begründung seiner Argumentation auf seinen Beschluss vom 9. Juli 2026 (Az. 22 L 1279/26.A), wo wiederum unter anderem (Rn. 37) auf die HRRF-Website verwiesen wird 😊.

  • Im Berufungszulassungsverfahren immer noch altes Verfahrensrecht

    Da europarechtliche Vorgaben für das gerichtliche Verfahren zur Prüfung des Rechts auf Verbleib nach Art. 68 Abs. 7, 2. Halbs. Asylverfahrens-VO und § 78 Abs. 9 AsylG nicht existieren, ist auf das nationale Verfahrensrecht zurückzugreifen, so der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seinem Beschluss vom 6. August 2026 (Az. 12 B 2062/26.A). Das führe zur Möglichkeit der Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO.

    In dem Verfahren ging es um die Frage, ob der Kläger auch nach Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, d.h. im Berufungszulassungsverfahren, ein Recht auf Verbleib in Deutschland hat, bis über den Antrag auf Zulassung der Berufung entschieden wurde. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in dieser Konstellation § 80b Abs. 2 VwGO einschlägig, weil es sich gegenüber § 80 Abs. 5 VwGO um die speziellere Regelung handele. Er hat den Antrag auf Anordnung des Rechts auf Verbleib aber als unstatthaft verworfen, weil die Klage vor dem 12. Juni 2026 erhoben wurde und damit auch im Berufungsverfahren noch altes Verfahrensrecht anwendbar sei, d.h. § 78 Abs. 4 S. 5 AsylG a.F. Das hatte das Oberverwaltungsgericht Münster vor kurzem genauso entscheiden.

  • Erhebliche Zweifel bei spätem anwaltlichen Empfangsbekenntnis

    Wenn eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt das elektronische Empfangsbekenntnis für ein ihr oder ihm über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermitteltes Urteil erst eine Woche nach der Übermittlung abgibt, dann reagieren Verwaltungsgerichte offenbar verschnupft. Rechtsmittelfristen laufen nämlich erst mit dem Tag, der im Empfangsbekenntnis als Tag des Empfangs eingetragen wird, so dass die Frist ohne Empfangsbekenntnis gar nicht zu laufen beginnt (so ganz aktuell im einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren auch das Bundesverwaltungsgericht) und eine späte Abgabe des Empfangsbekenntnis faktisch zu einer verlängerten Rechtsmittelfrist führt. In dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 12. August 2026 (Az. 1 A 2266/26.A) ging es um ein asylgerichtliches Verfahren, in dem eine Rechtsanwältin das Empfangsbekenntnis erst eine Woche nach dessen Übermittlung abgab. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts erklärte sie, dies sei wegen ihrer „durchgängigen Abwesenheit“ nicht früher möglich gewesen. Das wollte das Gericht so recht nicht glauben, weil in der fraglichen Zeit vom elektronischen beA-Postfach der Rechtsanwältin Schriftsätze in anderen Verfahren an das Gericht übermittelt worden waren. Das Oberverwaltungsgericht verwies darauf, dass die somit „nachhaltig aufgeworfene Frage“ der Richtigkeit des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses „ggf. in einem anderen Verfahren“ geklärt werden möge.

    Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist so etwas wie ein E-Mail-Programm, nur eben speziell für die Kommunikation von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit u.a. Gerichten. Anwältinnen und Anwälte müssen eine Vertretung erst bestellen, wenn sie (z.B. krankheitsbedingt) länger als eine Woche daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) oder wenn sie sich (z.B. urlaubsbedingt) länger als zwei Wochen von ihrer Kanzlei entfernen wollen (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Eine kurze Abwesenheit ist also völlig legitim und auch eine selektive Bearbeitung von Verfahren während einer solchen Abwesenheit nicht unüblich. Abgesehen davon ist es zulässig, den Zugriff auf das eigene elektronische beA-Postfach z.B. Kanzleimitarbeiterinnen und -mitarbeitern zu gewähren, so dass aus dem Umstand der Nachrichtenübermittlung während einer Abwesenheit noch keine Schlüsse gezogen werden können, die eine mehr oder weniger subtile Drohung mit einem berufsrechtlichen Verfahren rechtfertigen könnten, wie sie das Oberverwaltungsgericht ausgesprochen hat.

  • Rückwirkende Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts möglich

    Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg geht in seinem Beschluss vom 31. Juli 2026 (Az. 13 LA 172/26) davon aus, dass das Außerkrafttreten der Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in § 104c AufenthG a.F. mit Ablauf des 30. Dezember 2025 es nicht ausschließt, rückwirkend auf den Zeitpunkt der behördlichen Antragstellung, spätestens aber auf den 30. Dezember 2025, eine Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage für die in § 104c Abs. 3 Satz 3 AufenthG a.F. vorgesehene Dauer von 18 Monaten zu erteilen. Voraussetzung hierfür sei, dass jedenfalls während der Geltungsdauer des § 104c AufenthG a.F. dessen tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt waren.

    Der Beschluss ist spannend, weil ja an sich die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich wäre, die nun seit dem 31. Dezember 2025 gerade kein Chancen-Aufenthaltsrecht mehr kennt. Es soll aber „ausnahmsweise“ auf die Sach- und Rechtslage im Erteilungszeitraum (d.h. bis zum 30. Dezember 2025) abzustellen sein, weil dem Gesetz nicht zu entnehmen gewesen sei, dass während der Geltungsdauer der Regelung entstandene Titelerteilungsansprüche nach dem Außerkrafttreten der Regelung erlöschen und nicht mehr durchsetzbar sein sollen.

  • Verfahrensaussetzung bei Fragen der Bindungswirkung

    Wenn in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Frage der Bindungswirkung einer in einem anderen EU-Staat erfolgten Gewährung von internationalem Schutz relevant ist, etwa wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen in Deutschland gestellten Asylantrag nicht als unzulässig, sondern nach einer eigenen inhaltlichen Prüfung als unbegründet abgelehnt hat, dann mag unter Verweis auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Vorabentscheidungsverfahren C-125/26 (Dremen) eine Verfahrensaussetzung zu erreichen sein.

    Der HRRF-Newsletter hatte bereits vor einigen Wochen über diese Verfahrenskonstellation berichtet. Auch das Bundesamt scheint einer Verfahrensaussetzung jedenfalls in Einzelfällen zuzustimmen.

  • Vermischte Nachrichten KW 33/2026

    • Das Kurzlehrbuch „Flüchtlingsrecht – Eine Einführung für die Soziale Arbeit“ von Marei Pelzer und Maximilian Pichl ist jetzt lieferbar. Es bringt auf 150 Seiten einen praxisnahen Einblick in das Flüchtlingsrecht und berücksichtigt bereits die neuen GEAS-Regeln.
    • Im Blog von bordermonitoring.eu berichtet Marc Speer am 10. August 2026 über „Kein GEAS in Ceuta“, d.h. darüber, dass die neuen GEAS-Regeln in Ceuta offenbar ignoriert wurden. Er erläutert unter anderem, dass in Anwendung der neuen EU-Screening-Verordnung die Durchführung von Screening-Verfahren verpflichtend gewesen wäre.
    • Das Sommerloch bei der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) ist offenbar größer als gedacht, wenn Jochen Zenthöfer in einem dort am 7. August 2026 veröffentlichten Beitrag (Paywall) umfänglich darauf hinweisen darf, dass der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seinem Beschluss vom 24. Juni 2026 (Az. 3 A 2624/25) zur Frage der Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 AufenthG bei einem mehrjährigen Voraufenthalt in einem Drittstaat „peinliche Copy-Paste-Fehler“ mit ChatGPT begangen habe. Tatsächlich wurde ChatGPT offenbar als Tool zur Recherche der Rechtslage in Georgien verwendet und wurden Links nicht durchgehend auf ihre inhaltliche Relevanz geprüft.
    • Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in dem Verfahren, in dem das Bundesverfassungsgericht Ende Juli im Kontext der Afghanistan-Aufnahmezusagen ein willkürliches Handeln der Bundesregierung festgestellt hatte, nunmehr in einem knappem und nicht sehr enthusiastischen Beschluss vom 10. August 2026 (Az. OVG 6 M 158/26) Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt.
  • Menschenrechtskommissar des Europarats warnt vor menschenrechtlichen Risiken geplanter „Return Hubs“

    Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Gianna Wollmann erarbeitet und von Katharina Stübinger redigiert. Bereits im Juni 2026 wurde hier über die Kritik unabhängiger Menschenrechtsexpert*innen an der geplanten EU-Rückführungsverordnung berichtet.[1] Nun hat sich auch der Menschenrechtskommissar des Europarats, Michael O’Flaherty, zu den geplanten „Return Hubs“… Weiterlesen..

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871