270

Einhellige Auffassung

Grenzverfahren und Rückkehrgrenzverfahren in Frankfurt, Verelendung in Syrien, Differenzierung bei sicheren Herkunftsstaaten, Afghanistan-Visumanträge, erzwungene Ausreisen aus Kroatien, Kindeswohlprüfungen bei Ausweisung eines Familienmitglieds, Behördenzuständigkeiten für Folgeanträge und eine unterbliebene Georgien-Normenkontrollentscheidung sind die Themen der Woche im aktuellen HRRF-Newsletter. Ganz schön viel, finde ich, und finden Sie bestimmt auch – Ihre Wochenendlektüre dürfte damit gesichert sein.

  • Fragwürdige Frankfurter Grenzverfahren und Eilbeschlüsse

    Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main gibt sich in zwei Beschlüssen vom 23. Oktober 2026 (Az. 9 L 5262/26.F.A und 9 L 5265/26.F.A) spitzfindig und meint, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen zwei Beschlüssen vom 15. Oktober 2026 nur die „Abschiebung“ von zwei Somalierinnen untersagt habe, die am Frankfurter Flughafen festgehalten würden. Die beiden Frauen seien rechtlich aber noch gar nicht nach Deutschland eingereist, so dass höchstens eine Zurückweisung an der Grenze im Raum stehe, die etwas anderes als eine Abschiebung darstelle und die das Verfassungsgericht darum nicht untersagt habe.

    Natürlich testen die Behörden hier, wie weit sie gehen können, und das Verwaltungsgericht macht da offenbar gerne mit. Einmal abgesehen von den zahlreichen anderen rechtlichen Schwierigkeiten, die ich mit den beiden Frankfurter Beschlüssen habe und die das neue Asylgrenzverfahren und Rückkehrgrenzverfahren womöglich ganz grundsätzlich in Frage stellen, findet sich erneut die perfide Argumentation der 9. Kammer des Gerichts, dass die Betroffenen letztlich selbst Schuld daran seien, wenn sie so lange am Flughafen ausharren müssten: Sie hätten sich mit der Ablehnung ihrer Asylanträge nicht abgefunden, sondern Rechtsmittel eingelegt, was „zulasten der Sphäre der [jeweiligen] Antragstellerin“ zu berücksichtigen sei. Man soll also Rechte auf dem Papier haben dürfen, sie aber besser nicht ausüben, wenn man Ärger (und Rechtsverletzungen) vermeiden will?

  • In Syrien soll keine Verelendung drohen

    Nach „einhelliger Auffassung der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung“ droht jungen und gesunden syrischen Männern bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Notlage oder Verelendung, weil davon auszugehen ist, dass sie in Syrien eine Arbeit finden und über ein eigenes Einkommen verfügen werden, behauptet das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 14. Oktober 2026 (Az. 18 K 551/25 A). Auch ohne Erwerbstätigkeit drohe keine Verelendung, wenn Rückkehrer im Haushalt eines Mitglieds ihrer Großfamilie aufgenommen und zumindest vorübergehend versorgt würden oder von diesem oder einem anderen in Syrien oder im Ausland lebenden Familienmitglied ausreichend unterstützt werden könnten, um sich zumindest vorübergehend selbst zu versorgen

    Wenn ein Gericht mit einer „einhelligen Auffassung“ argumentiert, dann ist es sich seiner Sache in der Regel nicht sonderlich sicher, und überzeugend finde ich die Argumentation des Gerichts denn auch nicht, weil sie sehr pauschal ist: Wenn nur irgendwo auf der Welt eine Familie existiert, wird sich alles Weitere schon finden? Man kann so eine Wertung kaum mit Aussicht auf Erfolg angreifen, und Oberverwaltungsgerichte lehnen Anträge auf Zulassung der Berufung in Syrien-Verfahren denn derzeit auch eher ab (etwa das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 13. August 2026, Az. OVG 3 N 89/26 oder das OVG Münster mit Beschluss vom 2. September 2026, Az. 14 A 1678/26.A). Von Pro Asyl gibt es Beratungshinweise dazu, was man in solchen Fällen noch tun kann; wenngleich es derzeit noch keine Abschiebungen nach Syrien zu geben scheint, werden Menschen so doch in die Duldung und damit in die (politisch beabsichtigte) Unsicherheit getrieben. Laut einem Medienbericht vom 30. Oktober 2026 (Paywall) will die SPD in der Regierungskoalition darüber diskutieren, Syrern nach Ablehnung ihrer Asylanträge Spurwechsel zu ermöglichen.

  • Bundesamt muss negative Annahmen begründen

    Gemäß Art. 42 UAbs. 1 Abs. 1 Buchst. j AsylVfVO wird ein Asylantrag im beschleunigten Verfahren geprüft und kann er gemäß Art. 39 Abs. 4 AsylVfVO als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn Antragsteller aus einem Staat geflohen sind, für den die Anerkennungsquote europaweit nicht mehr als 20 % beträgt. Dies soll allerdings unter anderem dann nicht gelten, wenn „der Antragsteller einer Personengruppe angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden zwischen einer erstinstanzlichen und einer endgültigen Entscheidung Rechnung getragen wird“. In seinem Beschluss vom 29. September 2026 (Az. 3 B 317/26) geht das Verwaltungsgericht Göttingen davon aus, dass immer dann, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass Antragsteller von dieser Ausnahme erfasst sind, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in jedem Einzelfall begründen muss, warum die Ausnahme nicht einschlägig sein soll.

    In dem Verfahren hatte das Bundesamt den Asylantrag einer aus Liberia geflohenen Frau abgelehnt, die eine drohenede Beschneidung durch ihre Familie geltend gemacht hatte. Das Gericht ging zwar nicht von einer allgemeinen, immer bestehenden Begründungspflicht des Bundesamts aus, die in Art. 42 UAbs. 1 Abs. 1 Buchst. j AsylVfVO enthaltene Ausnahme nicht anwenden zu wollen. Wenn aber ein Abweichen von der statistischen Schutzquote aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls prinzipiell in Frage komme, also nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern möglich erscheine, sei die Auseinandersetzung den wesentlicher Subsumtionsschritt und der Bescheid entsprechend zu begründen. Das hatte das Bundesamt im konkreten Verfahren nicht getan, sondern den Asylantrag nur unter Bezugnahme auf die allgemeine Anerkennungsquote für Schutzsuchende aus Liberia abgelehnt. Das, so das Verwaltungsgericht, sei rechtswidrig.

  • Anspruch auf Neubescheidung von Afghanistan-Visumanträgen

    Afghanische Staatsangehörige, deren Visumanträge vom Auswärtigen Amt nach der Abkehr der Bundesregierung von ihren früheren Aufnahmeerklärungen abgelehnt wurden, haben einen Anspruch auf erneute und rechtsfehlerfreie Bescheidung ihrer Anträge, so das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2026 (Az. 35 L 255/26 V). Die pauschale Ablehnung von Visumanträgen ohne Berücksichtigung des Einzelfalls sei rechtswidrig gewesen.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte im Juli 2026 entschieden, dass eine pauschale Abkehr von Afghanistan-Aufnahmezusagen verfassungswidrig ist und dass es stattdessen zwingend Einzelfallentscheidungen geben muss, die die individuellen Belange der Beschwerdeführenden berücksichtigen. Mit dem nunmehr ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin ist klargestellt, dass Betroffene solche Einzelfallentscheidung einklagen können. Man wird darum zumindest bald lesen können, mit welchen (vermutlich abenteuerlichen) Argumenten die Bundesregierung ein Überwiegen der staatlichen Interessen an einer Nicht-Aufnahme rechtfertigen will.

  • Erzwungene Ausreise aus Kroatien ohne Zugang zum Asylverfahren

    In seinem Urteil vom 17. Juli 2025 (Az. 38776/21, Y.K. gegen Kroatien) sieht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der erzwungenen Ausreise eines türkischen Staatsangehörigen aus Kroatien eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Anforderungen des Refoulement-Verbots nach Art. 3 EMRK. Zugleich stellte der Gerichtshof auch einen Verstoß gegen das Recht auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 iVm Art. 3 EMRK fest. Im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht hat Charlotte Staron eine Zusammenfassung dieses Urteils erarbeitet, die von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt wurde und die jetzt im HRRF-Blog gelesen werden kann.

  • Kindeswohlprüfung bei Ausweisung eines Elternteils

    In seiner Entscheidung vom 27. Januar 2025 (M.F. und L.B. gg. Schweiz) hat der UN-Kinderrechtsausschuss mit Blick auf die Verweigerung eines Aufenthaltstitels für den Vater dreier Kinder und die damit verbundene Trennung der Familie mehrheitlich keine Konventionsverletzung festgestellt, gleichzeitig aber Maßstäbe für die Abwägung von Ausweisungsinteressen einerseits und Kindeswohl andererseits aufgestellt. Zudem wurde eine abweichende Meinung (dissenting opinion) verfasst, die höhere Anforderungen an die Kindeswohlprüfung in aufenthaltsrechtlichen Verfahren stellt. Mette Steffen berichtet im HRRF-Blog im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht, ihr Beitrag wurde von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.

  • Behördenzuständigkeiten für Folgeanträge weiterhin unklar

    In einem Aktenvermerk des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge von Mitte September 2026 soll es heißen, dass es „deutschlandweit Klärungsbedarf über die Zuständigkeit von Folgeantragsregistrierungen“ gebe, weil sich wohl in vielen Bundesländern Bundesamt und Landesbehörden gegenseitig die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Asylfolgeanträgen zuschieben und niemand zuständig sein will. Aber auch sonst scheinen große Unsicherheiten bei den Verfahrensabläufen rund um die Stellung von Folgeanträgen zu bestehen. In seinem Urteil vom 30. September 2026 (Az. 16 K 7477/26.A) bleibt das Verwaltungsgericht Düsseldorf nun auch im Hauptsacheverfahren bei seiner Ansicht, dass das Bundesamt Schutzsuchende für die Folgeantragstellung an Landesaufnahmeeinrichtungen verweisen darf. Art. 28 Abs. 3 S. 1 AsylVfVO, wonach ein Asylantrag persönlich „an einem bestimmten Ort“ einzureichen sei, den wohl das Bundesamt bestimmen können soll, gelte auch für Folgeanträge.

    Inhaltlich bringt das Urteil gegenüber dem Eilbeschluss derselben Kammer in diesem Verfahren nicht viel Neues. Dazu hatte ich bereits Mitte September angemerkt, dass ich die Ansicht des Gerichts zur Behördenzuständigkeit für falsch halte. Wer einen Folgeantrag stellen (Art. 26 AsylVfVO), registrieren (Art. 27 AsylVfVO) bzw. einreichen (Art. 28 AsylVfVO) will und dabei wegen vorgeblicher Unzuständigkeit der von ihm gewählten Behörde zurückgewiesen wird, der hat spätestens dann ein Problem, wenn bereits aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Raum stehen.

  • Vorerst keine Georgien-Normenkontrollentscheidung

    Das Bundesverwaltungsgericht berichtet in einer Pressemitteilung vom 3. November 2026 über seinen noch nicht im Volltext vorliegenden Beschluss vom 22. September 2026 (Az. 1 N1.26), in dem es eine Vorlage des Verwaltungsgerichts Lüneburg zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat durch Rechtsverordnung zurückgewiesen hat. Die Vorlage sei unzulässig, weil es dem Vorlagebeschluss an der erforderlichen Darlegung sowohl der Rechtswidrigkeit der Bestimmung durch Rechtsverordnung als auch von deren Entscheidungserheblichkeit fehle.

    Dem Bundesverwaltungsgericht ist zuzugeben, dass der Lüneburger Vorlagebeschluss sehr kurz und abstrakt und im Konjunktiv formuliert ist. Beim Bundesverwaltungsgericht ist allerdings noch ein Parallelverfahren anhängig, in dem es ebenso um Georgien geht und das vom Verwaltungsgericht Osnabrück initiiert wurde. Der Osnabrücker Vorlagebeschluss ist ungleich länger und ausführlicher ausgefallen und dürfte die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen erfüllen.

  • Vermischte Nachrichten KW 45/2026

    • Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer am 3. November 2026 veröffentlichten Pressemitteilung mitgeteilt, dass er am 24. November seine (mit Spannung erwarteten) Urteile in den drei bei der Großen Kammer des Gerichtshofs anhängigen Pushback-Verfahren verkünden wird.
    • In einem neuen beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahren (Rs. C-896/26, Boshuis) geht es um die Fragen, ob Mitgliedstaaten nach Ablehnung des Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen sofort entscheiden müssen, ob gegen den Minderjährigen eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, und ob die frühere Minderjährigkeit auch nach Erreichen der Volljährigkeit in die Zukunft gerichtet „fortwirkt“.
    • Mit Beschluss vom 25. September 2026 (Az. 1 V 1.26) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dann, wenn im Anwendungsbereich des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO Verfahren von mehreren Familienangehörigen eines Klägers bei unterschiedlichen, jeweils örtlich zuständigen Verwaltungsgerichten anhängig sind, für das Verfahren des Klägers dasjenige Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, bei dem zuerst das Verfahren eines Familienangehörigen anhängig geworden ist.
    • In einer aktuellen Online-Petition wird gefordert, die Professur für Recht und Migration an der Humboldt-Universität zu Berlin über den 30. September 2028 hinaus dauerhaft an der Juristischen Fakultät der Universität zu verankern und damit zugleich die Voraussetzungen für den langfristigen Fortbestand der Refugee Law Clinic Berlin zu sichern. Eine Mitzeichnung der Petition ist noch bis zum 13. November 2026 möglich.
  • Kindeswohlprüfung bei Ausweisung eines Elternteils

    In seiner Entscheidung vom 27. Januar 2025 (M.F. und L.B. gg. Schweiz) hat der UN-Kinderrechtsausschuss mit Blick auf die Verweigerung eines Aufenthaltstitels für den Vater dreier Kinder und die damit verbundene Trennung der Familie mehrheitlich keine Konventionsverletzung festgestellt, gleichzeitig aber Maßstäbe für die Abwägung von Ausweisungsinteressen einerseits und Kindeswohl andererseits aufgestellt. Zudem wurde eine abweichende… Weiterlesen..

  • Erzwungene Ausreise aus Kroatien ohne Zugang zum Asylverfahren

    In seinem Urteil vom 17. Juli 2025 (Az. 38776/21, Y.K. gegen Kroatien) sieht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der erzwungenen Ausreise eines türkischen Staatsangehörigen aus Kroatien eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Anforderungen des Refoulement-Verbots nach Art. 3 EMRK. Zugleich stellte der Gerichtshof auch einen Verstoß gegen das Recht auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 iVm… Weiterlesen..

  • Kluth, Maor, Kurzidem, Einführung in das reformierte Gemeinsame Europäische Asylrecht

    Zugegeben: Es ist für den Rezensenten in aller Regel einfacher als für die Autoren des zu rezensierenden Werks, und diese Rezension bildet keine Ausnahme. Dass es auch mehr als ein Vierteljahr nach dem Beginn der Anwendbarkeit des neuen GEAS-Rechts noch immer kaum monographische Darstellungen zum neuen Recht gibt und dass bereits länger angekündigte Titel sich… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871