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Ausgabe 185 • 28.2.2025

Überschießende Umsetzung

Ein fast schon übervoller Newsletter, in dem es unter anderem um asylgerichtliche Verfahrensbeschleunigung, Auslieferungen, Chancen-Aufenthalt, Dublin-Leistungsausschlüsse, EU-Doppelstaater, Familienflüchtlingsschutz, Georgien, Griechenland, humanitäre Gründe, Kroatien, nationale Sicherheit, nichtstaatliche Verfolgung, offensichtliche Unbegründetheit, Syrien, Tadschikistan, Tatsachenrevisionen und vorübergehenden Schutz geht.

Materielles Flüchtlingsrecht

Nichtstaatliche Verfolgung von LGBTI-Personen in Georgien

Wenn ernstlich zweifelhaft ist, dass ein für zulässig erachteter Folgeantrag als unbegründet abgelehnt werden durfte, so ist zugleich die Rechtmäßigkeit der für den Fall eines Folgeantrags gesetzlich vorgesehenen Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ernstlich zweifelhaft, meint das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 19. Februar 2025 (Az. 38 L 10/25 A). In dem Verfahren hatten aus Georgien geflohene LGBTI-Personen einen Folgeantrag gestellt, den das Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte. Das Verwaltungsgericht ging dagegen im Rahmen des Eilverfahrens davon aus, dass LGBTI-Personen in Georgien durch die dortige Gesellschaft verfolgt werden und kein ausreichender staatlicher Schutz besteht. Es will unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beweiserhebung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (siehe dazu HRRF-Newsletter Nr. 167) und der aktuellen Entwicklung in Georgien im anschließenden Hauptsacheverfahren klären, ob es an dieser Ansicht festhält.

Materielles Flüchtlingsrecht

Kein Flüchtlingsschutz bei Gefahr für die nationale Sicherheit

In seinem Urteil vom 27. Februar 2025 (Rs. C-454/23) hat der Europäische Gerichtshof erläutert, wie der Begriff der „stichhaltigen Gründe“ für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit eines EU-Mitgliedstaats zu interpretieren ist, die gemäß Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 der EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95 dazu führen kann, einem Flüchtling die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen oder vorzuenthalten. Die Bezugnahme in der EU-Qualifikationsrichtlinie auf „stichhaltige Gründe“ lasse den Mitgliedstaaten einen großen Beurteilungsspielraum, der die in Art. 1 Abschnitt F GFK oder Art. 33 Abs. 2 GFK definierten Schweregrade nicht erreichen müsse. Allerdings impliziere die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Ablehnung ihrer Zuerkennung nach Art. 14 Abs. 4 bzw. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie noch keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden dürfe oder nicht.

Dublin-Verfahren usw.

Bundesverwaltungsgericht erläutert Vorgehen bei Tatsachenrevisionen

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Volltext seines Urteils vom 21. November 2024 (Az. 1 C 24.23) veröffentlicht, in dem es erstmals über eine Tatsachenrevision gemäß § 78 Abs. 8 AsylG entschieden hatte, nämlich zur Situation alleinstehender, erwerbsfähiger und nichtvulnerabler international Schutzberechtigter in Italien (siehe ausführlich HRRF-Newsletter Nr. 172). Das Bundesverwaltungsgericht erläutert in seinem Urteil ausführlich, wie es den Prüfungsgegenstand einer Tatsachenrevision methodisch definiert und eingrenzt und anhand welcher Kriterien es die allgemeine asyl-, abschiebungs- und überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat beurteilt; dabei soll unter anderem regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zukommen.

Zur Situation von Schutzberechtigten in Italien argumentiert das Gericht sehr ausführlich, aber durchaus spitzfindig, etwa wenn in Hinblick auf rechtswidrige Praktiken italienischer Behörden lapidar darauf verwiesen wird, dass Schutzberechtigte in Italien gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen könnten (Rn. 34) oder „administrative Hindernisse“ im Klageweg überwinden müssten (Rn. 72). Ebenso lapidar ist der wiederholte Verweis auf karitative, kirchliche und sonstige nichtstaatliche Einrichtungen, die scheinbar alle Defizite staatlicher Leistungsgewährung kompensieren können (etwa Rn. 42ff., 66, 75ff., 91, 98). Schwarzarbeit hält das Gericht für zumutbar, jedenfalls sofern sie für Schutzberechtigte als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder falls Sanktionen gegen sie jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden (Rn. 101). Am 16. April 2025 verhandelt das Bundesverwaltungsgericht über zwei Tatsachenrevisionen zu Griechenland (Az. 1 C 18.24 und 1 C 19.24); so ganz einfach dürfte die Argumentation aus den Italien-Tatsachenrevisionen nicht auf Griechenland übertragbar sein.

Dublin-Verfahren usw.

Vermutlich keine systemischen Schwachstellen in Kroatien

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts München geht in ihrem Beschluss vom 12. Februar 2025 (Az. M 3 S 25.50045) davon aus, dass es vermutlich keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asylsystem gibt, hält die Frage aber für ohnehin unerheblich. Das Vorliegen systemischer Schwachstellen sei eine grundsätzlich notwendige, aber jedenfalls nicht hinreichende Voraussetzung für die Annahme eines Dublin-Zuständigkeitsübergangs, weil zusätzlich auch eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer Verletzung des Rechts aus Art. 4 GRCh (Verbot der unmenschlichen Behandlung) vorliegen müsse. Eine Verletzung von Art. 4 GRCh müsse im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, im entschiedenen Verfahren gebe es jedoch keine belastbaren Erkenntnisse, die darauf hindeuteten, dass der Antragsteller nach einer Überstellung nach Kroatien von illegalen Pushbacks oder Kettenabschiebungen betroffen sein könnte. Der Antragsteller sei in Kroatien etwa in Zagreb und damit nicht in der Grenzregion zu Bosnien und Herzegowina registriert worden, so dass nicht ersichtlich sei, dass er vom bilateralen kroatisch-bosnischen Rückübernahmeabkommen erfasst würde.

Dass man das jedenfalls im Einzelfall auch anders sehen kann, zeigt das bekannte Urteil der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts München vom 22. Februar 2024 (Az. M 10 K 23.50597). Die 3. Kammer erwähnt in ihrem Beschluss übrigens am Rande (Rn. 20), dass der Verwaltungsgerichtshof München am 27. Januar 2025 ein Urteil des Verwaltungsgerichts München in einem Kroatien betreffenden Dublin-Verfahren aufgehoben habe und eine Rücküberstellung nach Kroatien für zulässig halte. Um welches Verfahren sich dabei genau handelt, ist noch nicht bekannt.

Dublin-Verfahren usw.

Vermutlich kein Familienflüchtlingsschutz in Griechenland

Die Ausstellung eines Aufenthaltstitels für ein Familienmitglied eines Schutzberechtigten durch griechische Behörden lässt nicht den Schluss zu, dass auch das Familienmitglied selbst in Griechenland schutzberechtigt ist, sagt das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 21. Februar 2025 (Az. 12 AE 915/25). Die Gewährung gerade von internationalem Schutz an Familienmitglieder von Schutzberechtigten sei europarechtlich nicht vorgegeben, vielmehr sei lediglich die Gewährung bestimmter materieller Leistungen vorgesehen. Anders als Deutschland habe Griechenland die EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95 vermutlich nicht überschießend umgesetzt und existiere somit vermutlich kein Äquivalent zum deutschen Familienflüchtlingsschutz. Daraus folge, dass für das Familienmitglied die Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, wonach ein Asylantrag in Deutschland bei bereits erfolgter Schutzgewährung in einem anderen Dublin-Staat als unzulässig abzulehnen ist, weder direkt noch analog in Betracht komme.

Asylverfahrensrecht

Asylanträge von syrischen Schutzsuchenden müssen beschieden werden

Die ungewisse Lage in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes führt nicht dazu, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über Asylanträge syrischer Schutzsuchender nicht spätestens nach 21 Monaten zu entscheiden hat, sagt das Verwaltungsgericht Stade in seinem Urteil vom 6. Februar 2025 (Az. 10 A 1935/24). Die in § 24 Abs. 7 AsylG geregelte 21-monatige Frist zur Entscheidung über den Asylantrag gelte auch im Anwendungsbereich des Aufschubs nach § 24 Abs. 5 AsylG, d.h. beim Bestehen einer „vorübergehend ungewisse Lage“. Es handele sich um eine nicht verlängerbare Höchstfrist, was sich im Umkehrschluss aus § 24 Abs. 4 AsylG ergebe, wo die Möglichkeit der Verlängerung der Entscheidungsfrist ausdrücklich vorgesehen sei, während dies in § 24 Abs. 7 AsylG gerade nicht der Fall sei.

Asylverfahrensrecht

Kein Asylantrag bei Äußerung ausschließlich humanitärer Gründe

Ein Asylgesuch im Sinne von § 13 AsylG liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 14. Februar 2025 (Az. 29 L 461/25.A) nicht vor, wenn ein Ausländer sich in seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darauf beruft, wegen seines Gesundheitszustandes nach Deutschland gekommen zu sein, weil er medizinisch behandelt werden wolle. Es handele sich dann um ein Gesuch auf Gewährung von Schutz aus verfolgungsunabhängigen, rein humanitären Gründen und damit sinngemäß um eine Berufung auf Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Solche Abschiebungshindernisse seien inhaltlich durch die Ausländerbehörde zu prüfen, nicht durch das Bundesamt.

Asylverfahrensrecht

Keine Anwendung von § 30 Abs. 1 Nr. 6 AsylG auf Auslieferungen

§ 30 Abs. 1 Nr. 6 AsylG, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn er nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gestellt wurde, ist nicht auf Situationen anwendbar, in denen lediglich eine Auslieferung in den Heimatstaat im Raum steht, meint das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 19. Februar 2025 (Az. 12 AE 577/25). Gemäß § 6 Satz 2 AsylG stehe nicht einmal die bestandskräftige Schutzgewährung einer Auslieferung entgegen, so dass dies erst recht nicht in Hinblick auf die Gestattung des Aufenthalts während des laufenden Asylverfahrens gelte.

Aufenthaltsrecht

Chancen-Aufenthalt auch für Minderjährige

Das Bundesverwaltungsgericht informiert in einer Pressemitteilung vom 27. Februar 2025 über sein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil vom selben Tag (Az. 1 C 13.23), in dem es entschieden hat, dass eine Chancen-Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG auch Minderjährigen erteilt werden kann. Das Chancen-Aufenthaltsrecht solle dem Titelinhaber auf der Grundlage eines erlaubten Aufenthalts ermöglichen, noch fehlende Voraussetzungen für einen Aufenthalt nach § 25a oder § 25b AufenthG nachzuholen; die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG richte sich an Jugendliche und junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Es sei keine tragfähige Begründung für die Annahme ersichtlich, dass der Gesetzgeber die durch § 104c Abs. 1 AufenthG ermöglichte „Brücke“ zu einem verfestigungsoffenen Aufenthalt Volljährigen vorbehalten und einen Teil der jedenfalls durch die Anschlussnorm des § 25a AufenthG Berechtigten hiervon ausschließen wollte. Außerdem sei § 104 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bezüglich des erforderlichen Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung planwidrig zu weit gefasst, weil es sich um eine höchstpersönliche Erklärung handele, die nur von Personen zu verlangen sei, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet hätten. Der Wortlaut der Norm sei insofern durch eine entsprechende Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG zu korrigieren.

Aufenthaltsrecht

Doppelbeantragung vorübergehenden Schutzes ist erlaubt

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. Februar 2025 (Rs. C-753/23) festgestellt, dass Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über die Gewährung vorübergehenden Schutzes einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach einer Person, die vorübergehenden Schutz genießt, die Erteilung eines daraus folgenden Aufenthaltstitels verweigert wird, wenn die Person einen solchen Aufenthaltstitel bereits in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, aber noch nicht erhalten hat. In dem entschiedenen Verfahren hatte eine ukrainische Staatsangehörige im Sommer 2022 zunächst in Deutschland einen Antrag auf Gewährung vorübergehenden Schutzes und auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, etwas später dann auch in der Tschechischen Republik, wo ihr Antrag mit Verweis auf das in Deutschland noch laufende Verfahren abgelehnt worden war.

Aufenthaltsrecht

BVerwG ruft EuGH zur Reichweite der Freizügigkeitsberechtigung von EU-Doppelstaatern an

In einer Pressemitteilung vom 27. Februar 2025 informiert das Bundesverwaltungsgericht über seinen noch nicht im Volltext vorliegenden Beschluss vom selben Tag (Az. 1 C 18.23), in dem es dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, ob ein Unionsbürger, der seit seiner Geburt die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt und sich in den ersten zwölf Jahren seines Lebens in dem einen und sodann in dem anderen der beiden Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat, gemäß Art. 21 AEUV freizügigkeitsberechtigt ist, so dass er seinem (ehemaligen) Ehegatten ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht vermitteln kann.

Aufnahmebedingungen

Sozialgerichte halten Dublin-Leistungsausschluss für rechtswidrig

Der Paritätische Gesamtverband und Pro Asyl berichten am 24. bzw. 26. Februar 2025 ausführlich über aktuelle sozialgerichtliche Rechtsprechung zum Umgang mit dem neuen Leistungsausschluss in § 1 Abs. 4 AsylbLG, wonach in Deutschland bei Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats und bei Möglichkeit der Ausreise in diesen Staat keinerlei soziale Leistungen gewährt werden. Wenig überraschend halten wohl alle angerufenen Sozialgerichte die Regelung für verfassungs- und europarechtswidrig und gewähren einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Anwendung.

Aufenthaltsbeendigung

OVG Münster stoppt Abschiebung nach Tadschikistan

Medienberichten vom 27. Februar 2025 zufolge (siehe etwa hier oder hier) hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Eilverfahren die Abschiebung eines Tadschiken aus dem Kreis Warendorf untersagt. Eine Gerichtssprecherin wird mit der Aussage zitiert, dass nicht auszuschließen sei, dass dem früheren IS-Mitglied, das in Deutschland eine Freiheitsstrafe wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verbüßt hatte, in Tadschikistan Folter drohe. Die tadschikische Regierung habe zwar erklärt, dass der Betroffene in Tadschikistan sicher sei, die Belastbarkeit dieser Zusicherung sei jedoch unklar. Über einen zumindest sehr ähnlichen Sachverhalt hat übrigens im August 2024 das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden (siehe HRRF-Newsletter Nr. 162), auch dort erachtete das Gericht eine diplomatische Zusicherung Tadschikistans als unzureichend.

Sonstiges

BVerwG-Präsident warnt vor weiterer asylgerichtlicher Verfahrensbeschleunigung

Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat die neue Bundesregierung einem Medienbericht zufolge im Jahrespressegespräch des Gerichts am 26. Februar 2025 davor gewarnt, Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weiter zu beschleunigen, weil das Potential dafür „eher ausgereizt“ sei. Immer mehr Verfahren würden von Einzelrichtern entschieden und immer weniger Verfahren würden in der zweiten Instanz überprüft. Wenn eine Qualitätskontrolle fehle, dann sei das „riskant“, auch im Ausländer- und Asylrecht.

Sonstiges

Nordrhein-westfälische Verwaltungsgerichte informieren über asylgerichtliche Statistik

Sowohl das Oberverwaltungsgericht Münster (Pressemitteilung vom 21. Februar 2025) als auch das Verwaltungsgericht Münster (Pressemitteilung vom 19. Februar 2025) informieren über die Entwicklung der asylgerichtlichen Statistik in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2024. Danach sind bei den sieben nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichten in dem Jahr 26.500 neue asylgerichtliche Verfahren eingegangen, was gegenüber dem Vorjahr 2023 eine Steigerung um 29% bedeutet, und hat die durchschnittliche Verfahrensdauer 15 Monate betragen. Beim OVG Münster sind im Jahr 2024 außerdem 1.600 neue Rechtsmittel gegen asylgerichtliche Entscheidungen eingegangen, die das Gericht im Durchschnitt innerhalb von neun Monaten bearbeitet. Beim VG Münster sind 2024 2.923 neue asylgerichtliche Verfahren anhängig gemacht worden und 2.637 Verfahren erledigt worden, Ende 2024 waren noch 2.255 Verfahren anhängig.

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