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Politischer Raum

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg meint, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit den politischen Raum nicht betreten sollte, übersieht dabei aber möglicherweise, dass eine Verrechtlichung von Politik nicht ohne Grund stattfindet, sondern von den Grund- und Menschenrechten der von Politik betroffenen Menschen ausgeht. Daneben geht es in dieser Newsletter-Ausgabe um die italienischen Dublin-Rundschreiben, Entscheidungsfristen für nationale Asylbehörden, die Höchstdauer von Abschiebungshaft, die Umsetzung aktueller BVerwG-Urteile und um einen fragwürdigen Dortmunder Leistungsausschluss in Anerkannten-Fällen.

  • OVG Berlin-Brandenburg hält Afghanistan-Abkehr für rechtmäßig

    In seinem ausführlichen Beschluss vom 2. März 2026 (Az. OVG 6 S 59/26) meint das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass die Bundesregierung im Dezember vergangenen Jahres erklären durfte, sich nicht mehr an die von der Vorgängerregierung gemäß § 22 S. 2 AufenthG gegebenen Afghanistan-Aufnahmeerklärungen gebunden zu fühlen. § 22 S. 2 AufenthG stelle auf die „Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ ab, was kein punktueller, abgeschlossener Vorgang sei, von dem sich die Bundesregierung bei Änderung ihrer politischen Interessen während des noch laufenden Visumverfahrens nur unter rechtlich determinierten Voraussetzungen lösen könnte, sondern ein kontinuierlicher Vorgang. Dass die vorherige Bundesregierung die Aufnahme erklärt habe, stelle keine Vorentscheidung im Visumverfahren dar, erst recht keinen den Antragstellern in der Sache vorschwebenden „Verwaltungsakt vor dem Verwaltungsakt“ (der Visumerteilung).

    Die Antragsteller in dem Verfahren hatten beantragt, das Auswärtige Amt im Eilverfahren zur Visumerteilung zu verpflichten. Dazu äußerte das Oberverwaltungsgericht, dass ein solcher Anspruch (gerade) auf Visumerteilung selbst dann nicht bestünde, wenn die Vorgehensweise der neuen Bundesregierung gegen Verfassungsrecht verstoßen würde (Rn. 65ff.). Auch wenigstens eine Willkürkontrolle will das Oberverwaltungsgericht nicht zulassen, weil die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht dazu berufen sei, anhand rechtlicher Kriterien die Nachvollziehbarkeit oder „Vernunft“ der Änderung politischer Meinungen zu bewerten. Stattdessen müsse sich die Bundesregierung im „politischen Raum“ rechtfertigen (Rn. 71) und liege die Bedeutung des § 22 S. 2 AufenthG im „Ausdruck staatlicher Souveränität“ (Rn. 91). Es sind nicht nur solche Wort- und Begriffshülsen, die diesen Beschluss so unpersönlich, distanziert und kalt wirken lassen.

  • EuGH äußert sich erneut zu den italienischen Dublin-Rundschreiben

    Bereits im Dezember 2024 hatte sich der Europäische Gerichtshof mit den italienischen Dublin-Rundschreiben beschäftigt und damals festgestellt, dass aus einer Weigerung des zuständigen Dublin-Staats, Schutzsuchende zu übernehmen, keine Annahme einer systemischen Schwachstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO folge. In einem weiteren Vorabentscheidungsverfahren, das er nun mit Urteil vom 5. März 2026 (Rs. C-458/24, Daraa) entschieden hat, sagt der Gerichtshof, dass die Weigerung eines Mitgliedstaats, Schutzsuchende aufzunehmen, für die er zuständig ist, nicht sofort zum Übergang der Dublin-Zuständigkeit führt, sondern erst mit Ablauf der im Regelfall sechsmonatigen Überstellungsfrist.

    Für Dublin-Überstellungen nach Italien wird es mit diesem Urteil, solange die Überstellungen nicht wieder aufgenommen werden, auch weiterhin bei einer mehrmonatigen Refugee-in-Orbit-Situation bleiben, wenn Schutzsuchende sich in Deutschland aufhalten, ihr Asylantrag aber nicht inhaltlich geprüft wird, solange die Überstellungsfrist nicht abgelaufen ist. Allerdings hat der Gerichtshof in diesem Urteil auch gesagt, dass die EU-Asylverfahrensrichtlinie es nicht erlaubt, einen Asylantrag mit der Begründung als unzulässig abzulehnen, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht bereit ist, die Person aufzunehmen oder wieder aufzunehmen. Wie der Asylantrag in diesem Fall abgelehnt werden soll, sagt der Gerichtshof allerdings auch nicht, möglicherweise will er stattdessen auf eine Überstellungsentscheidung ohne Prüfung gemäß Art. 26 Dublin‑III‑VO hinaus (s. Rn. 72 des Urteils), das ist mir aber nicht klar. Im Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen wurde dazu auf S. 14 ausdrücklich ein Refugee-in-Orbit-Szenario erläutert, das aber doch auch durch eine (folgenlose) Überstellungsentscheidung nicht vermieden würde?

  • EU-Staaten dürfen Entscheidungsfristen mehrfach verlängern

    Solange die Höchstfrist von 21 Monaten zur Entscheidung über einen Asylantrag noch nicht erreicht ist, dürfen EU-Mitgliedstaaten die Sechsmonatsfrist für die Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz, die in diesem Mitgliedstaat gestellt wurden, unter bestimmten Umständen auch mehrfach verlängern, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. März 2026 (Rs. C-489/24, Safita). Voraussetzung dafür sei, dass der Mitgliedstaat unter ordnungsgemäßer Begründung seiner Entscheidung anhand konkreter Gesichtspunkte nachweisen könne, dass ihm trotz der von ihm unternommenen Bemühungen zur Bewältigung des gleichzeitigen Eingangs einer großen Zahl von Asylanträgen nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, um die Asylbehörde, u. a. durch die Einstellung und Ausbildung kompetenten Personals, mit angemessenen und ausreichenden Mitteln auszustatten, damit sie Anträge auf internationalen Schutz innerhalb der normalerweise geltenden Sechsmonatsfrist angemessen und vollständig bearbeiten könne.

    Der Gerichtshof hat sich schon mehrfach zur Auslegung der Regelungen in der EU-Asylverfahrensrichtlinie über die maximale Dauer der Bearbeitung von Asylanträgen geäußert, etwa zuletzt in seinem Urteil vom 8. Mai 2025, wo es unter anderem um einen allmählichen Anstieg der Zahl von Asylanträgen über einen langen Zeitraum ging, statt wie nun um den gleichzeitigen Eingang einer großen Zahl von Asylanträgen. An der Höchstfrist von 21 Monaten ändert sich übrigens auch mit der GEAS-Reform nichts (siehe Art. 35 Abs. 7 UAbs. 2 S. 2 Asylverfahrens-VO).

  • Haftzeiten auf Grundlage einer Rückführungsentscheidung sind zu addieren

    Bei der Berechnung der gemäß der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG geltenden Höchstdauer von Abschiebungshaft von regelmäßig sechs Monaten (Art. 15 Abs. 5 RL) sind alle Haftzeiten auf der Grundlage ein und derselben Rückführungsentscheidung zu addieren, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. März 2026 (Rs. C-150/24, Aroja). Weder dadurch, dass die Haftzeiträume durch Zeiten der Freiheit unterbrochen würden, noch durch eine Änderung der tatsächlichen Umstände in Bezug auf die betroffene Person beginne eine neuen Haftdauer zu laufen.

    Der Gerichtshof hat außerdem gesagt, dass eine (in Art. 15 Abs. 6 RL grundsätzlich vorgesehene) Verlängerung von Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus zwingend einer gerichtlichen Überprüfung unterworfen sein muss, die nicht von einem Antrag des Inhaftierten abhängen darf. Wenn eine solche Überprüfung nicht stattgefunden hat, soll dies allerdings nicht automatisch zu einer Freilassung führen müssen, wenn die Haft der Sache nach rechtmäßig war.

  • BVerwG-Urteile zu ausländischer Schutzgewährung werden umgesetzt

    Das ging ja schnell: Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2026, wonach die Schutzgewährung in einem anderen EU-Staat eine Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht hindert, wenn aus Deutschland nicht in den anderen EU-Staat abgeschoben werden darf und darum ein weiteres Asylverfahren in Deutschland durchgeführt wurde, liegen noch nicht einmal im Volltext vor, und schon lässt das Oberverwaltungsgericht Münster eine Berufung in einem Verfahren zu, in dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sich der Sache nach auf den Grundsatz berufen hatte, den das Bundesverwaltungsgericht nun (erst) hergeleitet hat. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), so das Oberverwaltungsgericht, sei nunmehr in einen Antrag auf Berufungszulassung wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) umzudeuten, weil die mit ihm aufgeworfene grundsätzliche Frage durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zwischenzeitlich beantwortet worden sei, die Divergenzberufung ein Unterfall der Grundsatzberufung sei und ebenso wie diese der Sicherung der Rechtseinheit diene.

    In dem Verfahren hatte das Verwaltungsgericht Köln eine 2018 erlassene Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland Somalia aufgehoben, weil der Kläger in Ungarn als Flüchtling anerkannt worden war. In der Sache wird das Oberverwaltungsgericht der Linie des Bundesverwaltungsgerichts vermutlich folgen.

  • Kein Eilrechtsschutz gegen Leistungsausschluss in Anerkannten-Fällen

    Das Sozialgericht Dortmund meint in seinem Beschluss vom 19. Februar 2026 (Az. S 26 AY 8/26 ER), dass vollziehbar ausreisepflichtige Drittstaatsangehörige, deren internationaler Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat fortbesteht, keinen Anspruch auf laufende Leistungen nach dem AsylbLG haben und dass dieser Leistungsausschluss ohne weiteres mit Verfassung- und Europarecht vereinbar ist. Das Gericht sei nicht gehindert, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes „durchzuentscheiden“, auch wenn die durch den Leistungsausschluss aufgeworfenen verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Fragen umstritten seien. Eine Folgenabwägung sei trotz nur summarischer Prüfung nicht veranlasst, weil den Antragstellern durch den Verweis auf Sozialleistungen in dem EU-Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt habe, keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen drohten, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.

    Das Sozialgericht geht offensichtlich davon aus, dass der Leistungsausschluss in Anerkannten-Fällen, um den es hier geht, nicht gegen Grundrechte (Rn. 33 des Beschlusses) oder EU-Recht (Rn. 35 des Beschlusses) verstößt. Dabei bringt es aber die beiden im Detail unterschiedlich gelagerten Leistungsausschlüsse nach der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Staat (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG) und vor der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Staat (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG) mitunter durcheinander, etwa, wenn es meint, dass die EU-Aufnahmerichtlinie in Anerkannten-Fällen nach Sekundärmigration nicht anwendbar ist, dass das Sozialgericht Karlsruhe das aber anders sehe, wenngleich es in dem in Karlsruhe entschiedenen Verfahren gerade nicht um einen Anerkannten-Fall ging, sondern um einen Dublin-Fall. In diesem Stil geht es weiter, wenn etwa lapidar festgestellt wird, dass die Anträge der minderjährigen Kinder unzulässig seien, weil ihnen nicht beide erziehungsberechtigte Elternteile zugestimmt hätten (und dass die im Raum stehende häusliche Gewalt irrelevant sei, weil die ebenfalls antragstellende Mutter sich ja vor dem Familiengericht um eine abweichende Sorgerechtsregelung hätte bemühen können), dass die Familie zwar keine Ausweispapiere hätte, um in den anderen EU-Staat auszureisen, sich aber ja darum hätte bemühen können usw. Wie man es anders und vor allem methodisch besser macht, hat vor kurzem das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ebenfalls in einem Anerkannten-Fall gezeigt.

  • Aktualisierte und neue HRRF-Textausgaben verfügbar

    Der Gesetzgeber ist in diesen Tagen besonders fleißig; eine andere Frage ist allerdings, ob seine Aktivitäten auch in die richtige Richtung gehen. Jedenfalls haben wir die zwei in der letzten Woche verkündeten Änderungsverordnungen zur neuen EU-Asylverfahrensverordnung zum Anlass genommen, nicht nur die HRRF-Textausgabe zur GEAS-Reform zu aktualisieren, sondern auch noch eine separate neue HRRF-Textausgabe nur zur EU-Asylverfahrensverordnung aufzulegen (wie üblich auch mit kostenlosem PDF-Download). In dieser neuen Textausgabe findet sich auf 100 Seiten der aktuelle (aktualisierte) Text der Verordnung, was etwa praktisch sein kann, wenn man die „große“ Textausgabe zur GEAS-Reform schon hat und nicht neu kaufen will, trotzdem aber gerne auch den aktuellen Text der Asylverfahrensverordnung in gedruckter Form hätte. Mit den zwei Änderungsverordnungen wurden die Regelungen der Asylverfahrensverordnung zu sicheren Drittstaaten und zu sicheren Herkunftsstaaten konzeptionell umfassend geändert, eine ausführliche Analyse gibt es etwa hier.

  • Vermischte Nachrichten KW 10/2026

    • Einem Medienbericht vom 3. März 2026 zufolge sind vor deutschen Verwaltungsgerichten mittlerweile rund 500 Klagen gegen den Widerruf von Afghanistan-Aufnahmezusagen anhängig. Die Aussage bezieht sich offenbar auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Frage der Bundestagsabgeordneten Clara Bünger (Plenarprotokoll 21/58 vom 25. Februar 2026, Seite 7012), wonach mit Stand 19. Februar 2026 369 Verfahren beim Verwaltungsgericht Berlin und 58 Verfahren beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängig waren, außerdem 44 Verfahren beim Verwaltungsgericht Ansbach und 30 Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof München.
    • Ausgabe 1/2026 der ANA-ZAR (Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht) ist jetzt online und bietet auf 12 Seiten zahlreiche Beiträge und Berichte vor allem zu aktueller migrationsrechtlicher Rechtsprechung.
    • Die Deutsche Richterzeitung hat laut einem Medienbericht vom 4. März 2026 einmal wieder eine statistische Auswertung zur Zahl der Klagen von Schutzsuchenden vor deutschen Verwaltungsgerichten erstellt, die, welch Wunder, schlimme Zustände offenbart. 2025 sind 143.221 Klagen gegen Asylbescheide eingegangen und offenbar entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge immer schneller, aber offenbar nicht auch immer besser. Natürlich, so der Deutsche Richterbund, fehlt es an Verwaltungsrichtern.
    • Am 4. März 2026 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg seinen Geschäftsbericht 2025 vorgestellt, in dem der Präsident des Gerichts unter anderem von seiner Sorge berichtet, dass das Inkrafttreten der GEAS-Reform zur Jahresmitte im Asylbereich deutliche Änderungen im Rechtsschutzsystem mit sich bringen wird, so dass eine Vielzahl neuer Fragestellungen zu bewältigen sein wird. Außerdem enthält der Bericht zahlreiche Statistiken sowie einen Ausblick über einige 2026 zur Entscheidung anstehende Verfahren, darunter zu ersten Hauptsacheverfahren, in denen es um Afghanistan-Aufnahmeerklärungen geht (S. 16), und zu dem Konflikt mit dem Verwaltungsgericht Berlin über die Gewährung internationalen Schutzes für russische Staatsangehörige wegen drohender Einziehung zum Wehrdienst (S. 18).

ISSN 2943-2871