Die GEAS-Reform steht vor der Tür und Gerichte machen sich bereits so ihre Gedanken, was sich mit dem neuen Recht alles ändern wird. Zum Beispiel wird man Italien wieder vertrauen können, seine Pflichten zur Aufnahme von Schutzsuchenden im Wege von Dublin-Überstellungen zu erfüllen, so das Verwaltungsgericht Stuttgart. Daneben geht es in dieser Ausgabe um Übergangsregelungen zur GEAS-Reform, einmal mehr um Afghanistan-Aufnahmen, einmal mehr um die Umdeutung von Dublin-Rechten in Pflichten, um die Voraussetzungen für Staatshaftung bei trödelnden Ausländerbehörden und um zeitliche Anforderungen an einstweilige Haftanordnungen.
Pflicht zur Dublin-Familieneinheit
Eine minderjährige Asylantragstellerin darf sich nicht darauf berufen, dass gemäß der Dublin-III-Verordnung Deutschland für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig ist, wenn ihre Eltern bereits in einem anderen EU-Staat internationalen Schutz erhalten haben, behauptet das Verwaltungsgericht Bayreuth in seinem Urteil vom 17. März 2026 (Az. B 7 K 25.31765). Das Kind habe während seines Asylverfahrens zwar ein aus § 55 AsylG folgendes Aufenthaltsrecht in Deutschland, die Eltern könnten jedoch für das Kind von seinem Recht aus Art. 9 Dublin-III-Verordnung Gebrauch machen, der Durchführung des Asylverfahrens in dem anderen EU-Staat zuzustimmen, in dem die Eltern bereits Schutz erhalten hätten. Es sei in diesem Zusammenhang anerkannt, dass die Zustimmung („Wunsch“) nicht aus den der Dublin-III-Verordnung sachfremden Erwägungen und damit rechtsmissbräuchlich verweigert werden dürfe. Geschiehe dies gleichwohl, so könnten sich die Beteiligten nicht auf ihre Rechte aus Art. 7 GRCh berufen und etwa einen Anspruch aus Art. 17 Dublin-III-Verordnung auf eine Familienzusammenführung in Deutschland geltend machen.
Ist es nicht eher ein Rechtsmissbrauch, wenn Verwaltungsgerichte Rechte in Pflichten umdeuten, so wie jetzt das Verwaltungsgericht Bayreuth und Ende 2025 in einem ähnlichen Verfahren das Verwaltungsgericht Köln? Wenn das Verwaltungsgericht darauf abstellen will (Rn. 71 des Urteils), dass eine Berücksichtigung zumutbarer Mitwirkungshandlungen dem Asylrecht auch sonst keineswegs fremd sei, dann muss es doch wohl einen normativen Anknüpfungspunkt für die Herleitung solcher Mitwirkungspflichten geben? Der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2022 (Az. 1 C 10.21) zur Berücksichtigung von Rückkehrhilfen bei der Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot passt nicht, weil es dort ja um die ganz anders gelagerte Situation nach Ablehnung eines Asylantrags geht.
BVerfG-Eilbeschluss zu Afghanistan-Aufnahmeverfahren
Mit Beschluss vom 17. April 2026 (Az. 2 BvQ 26/26) hat das Bundesverfassungsgericht die Bundesregierung im Wege einer einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, die afghanischen Antragsteller und Beschwerdeführer bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über ihren eigentlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter zu unterstützen, insbesondere durch Unterbringung und Versorgung in Pakistan. Die Bundesregierung (man beachte den Indikativ) „setzt sich zudem bis dahin weiter gegenüber der pakistanischen Regierung dafür ein, dass die Antragstellenden nicht verhaftet und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden“.
Laut Medienberichten vom 22. April 2026 (siehe etwa hier) sind beim Bundesverfassungsgericht mittlerweile 23 Verfassungsbeschwerden von Afghaninnen und Afghanen anhängig, in denen gegen den Widerruf der ihnen erteilten Aufnahmezusagen vorgegangen wird. In dem Verfahren, um das es in dem Hängebeschluss des Verfassungsgerichts ging, wollen die Antragsteller eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung von Einreisevisa auf Grundlage von § 22 AufenthG erheben; das Bundesverfassungsgericht hat eine Folgenabwägung vorgenommen: Die Folgen, die einträten, wenn die Antragstellenden ohne die Unterstützung der (bundeseigenen) Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit durch pakistanische Behörden nach Afghanistan abgeschoben würden, sich später aber herausstellte, dass die Bundesrepublik Deutschland zu ihrem Schutz verpflichtet gewesen wäre, würden schwerer wiegen als die Folgen, die entstünden, wenn die Unterstützung vorübergehend weiter gewährt werde.
Keine Staatshaftung ohne vorherige Untätigkeitsklage
Die FAZ berichtet am 17. April 2026 (Paywall) über eine Staatshaftungsklage gegen die Stuttgarter Ausländerbehörde, die einen Antrag auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis zu spät bearbeitet und Akten erst nach zwei Monaten an eine andere Behörde übermittelt haben soll. Der Kläger ist ein ausländischer Wissenschaftler, der entgangenen Arbeitslohn in Höhe von etwa 35.000 Euro geltend macht, weil er seine neue Stelle erst mit einem halben Jahr Verzögerung antreten konnte. Das Landgericht Stuttgart soll angekündigt haben, die Klage abweisen zu wollen, weil der Kläger vor Erhebung seiner Staatshaftungsklage nicht zunächst mit Untätigkeitsklage und Eilantrag gegen die Ausländerbehörde vorgegangen sei, was aber gemäß § 839 Abs. 3 BGB eine Voraussetzung für die Staatshaftung sei.
Der Rechtsanwalt des Klägers wird in dem Artikel mit der Aussage zitiert, dass die Argumentation des Landgerichts „sehr formal“ sei, während die reale Welt anders aussehe. Eine Untätigkeitsklage hätte gemäß § 75 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Antragstellung bei der Ausländerbehörde erhoben werden können, so dass der Kläger seine Stelle auch dann nicht rechtzeitig hätte antreten können. Außerdem sei die Rechtswirklichkeit an den Verwaltungsgerichten so, „dass dort nicht schnell entschieden werde“. Das kann ja noch spannend werden; es ist nämlich in der Tat so, dass ein Staatshaftungsanspruch nur soweit ausgeschlossen ist, wie gerade die Nichteinlegung eines Rechtsmittels (hier: der Untätigkeitsklage bzw. des Eilantrags) für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist – wäre der Schaden auch mit Rechtsmittel immer noch eingetreten, wäre die Nichteinlegung nicht ursächlich gewesen.
Text des BVerwG-Urteils zum Staatsangehörigkeitsverlust da
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Volltext seines Urteils vom 4. März 2026 (Az. 1 C 4.25) zu den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des gesetzlichen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit veröffentlicht. Danach stehe der gesetzliche Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, sofern mit diesem zugleich der Verlust des Unionsbürgerstatus nach Art. 20 AEUV einhergehe, unter dem Vorbehalt einer einzelfallbezogenen Feststellung der Verhältnismäßigkeit, die die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union berücksichtigen müsse. Dies sei durch eine unionsrechtskonforme Interpretation des § 30 Abs. 1 Satz 4 und 5 StAG zu erreichen.
In methodischer Hinsicht ist das Urteil ein Lehrbuchfall für den Anwendungsvorrang des primären Unionsrechts und für eine unionsrechtskonforme Auslegung nationalen Rechts. Zu den praktischen Auswirkungen des Urteils sei erneut auf den Blog-Beitrag von Rechtsanwalt Ünal Zeran hingewiesen.
Bestimmt bald wieder Dublin-Überstellungen nach Italien
In seinem Beschluss vom 13. April 2026 (Az. A 17 K 15477/25) denkt das Verwaltungsgericht Stuttgart, dass Abschiebungen (d.h. Dublin-Überstellungen) nach Italien in den nächsten sechs Monaten mit großer Wahrscheinlichkeit tatsächlich möglich sein werden. Italien habe im Zusammenhang mit der zum 12. Juni 2026 anstehenden GEAS-Reform angekündigt, künftig wieder Asylbewerber im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens aufnehmen zu wollen. Unter Berücksichtigung des Prinzips gegenseitigen Vertrauens gebe es derzeit keinen hinreichenden Grund, an der Ankündigung Italiens zu zweifeln.
Italien hat auch vor mehr als drei Jahren behauptet, aus technischen Gründen vorübergehend keine Dublin-Überstellungen mehr zulassen zu wollen; warum einer neueren Aussage mehr Vertrauen geschenkt werden soll, erschließt sich mir nicht. Im Hinblick auf die Übergangsregelungen zur Anwendung des neuen Rechts geht das Gericht übrigens davon aus, dass die AMM-Verordnung auf bereits laufende Verfahren auch nach dem 12. Juni 2026 nicht anwendbar ist; über einen bloßen Hinweis auf Art. 84 Abs. 2 AMM-VO hinaus findet aber keine Auseinandersetzung mit dem nicht ganz unproblematischen Wortlaut dieser Norm statt.
Einstweilige Haftanordnung nur für wenige Tage
Abschiebungshaft darf im Wege der einstweiligen Anordnung nur so lange angeordnet werden, wie die Voraussetzungen für eine reguläre Haftanordnung im Hauptsacheverfahren (typischerweise) nicht vorliegen, sagt das Landgericht Hannover in seinem Beschluss vom 15. April 2026 (Az. 2 T 31/26). Bei einer im Wege der einstweiligen Anordnung angeordneten Abschiebungshaft bestehe die Möglichkeit zur Anrufung des Bundesgerichtshofs im Wege der Rechtsbeschwerde nicht, so dass sich Betroffene in einer schlechteren Position befänden; außerdem könne die gerichtliche Tatsachenfeststellung mit geringerer Tiefe betrieben werden.
Die spannende Frage ist, wie schnell alle Voraussetzungen für eine reguläre Haftanordnung vorliegen müssen; § 427 Abs. 1 FamFG gestattet die vorläufige Freiheitsentziehung für eine Dauer von bis zu sechs Wochen, was freilich eine Höchstfrist darstellt. Das Landgericht hat der Ausländerbehörde im entschiedenen Verfahren sechs Werktage zugebilligt, um eine Entscheidung in der Hauptsache zu ermöglichen.
Übergangsregelungen zur GEAS-Reform
Es dürfte mittlerweile bekannt sein, dass die GEAS-Reform grundsätzlich ab dem 12. Juni 2026 anwendbar sein wird. Sofern im europäischen Recht keine Übergangsregelungen vorhanden sind, wird das neue Recht, d.h. alle neuen europäischen Rechtsakte, ab diesem Tag für alle dann laufenden Asylverfahren unabhängig davon gelten, wann die Asylanträge gestellt wurden und in welchem Stadium sich die Verfahren befinden.
Von diesem Grundsatz gibt es genau drei Ausnahmen, die ich eigentlich nur kurz zusammenfassen wollte. Dann wurde es wegen der überaus dunklen Formulierungen des Gesetzgebers immer komplizierter und immer länger und am Ende zu lang für den Newsletter. Stattdessen habe ich die Regel und die drei Ausnahmen in einem separaten Blog-Beitrag aufgeschrieben und ebenso in den Übersichtsartikel zur GEAS-Reform aufgenommen.
Vermischte Nachrichten KW 17/2026
- Beim Europäischen Gerichtshof ist ein neues Vorabentscheidungsverfahren anhängig gemacht worden (Rs. C-182/26 PPU, Hardeker), in dem es um die Frage geht, wie der in Art. 5 Rückführungsrichtlinie 2008/115 geregelte Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten werden kann und muss, wenn für eine Abschiebung mehrere unterschiedliche Zielstaaten in Frage kommen.
- Im letzten Newsletter hatte ich über einige Äußerungen von Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichtern berichtet, in denen Erfahrungen mit der 2023 neu eingeführten Tatsachenrevision (§ 78 Abs. 8 AsylG) geteilt wurden. In einer am 17. April 2026 bei LinkedIn veröffentlichten Reaktion hat Dr. Valentin Feneberg (Universität Lüneburg) eine differenzierte Meinung und spricht von einer durchwachsenen Wirkung der Tatsachenrevision.
- Im Blog EU Law Analysis berichten Eleonora Celoria, Andreina De Leo und Marcella Ferri am 17. April 2026 ausführlich über die mündliche Verhandlung des Europäischen Gerichtshofs in den drei Vorabentscheidungsverfahren C-706/25, C-707/25 und C-414/25, in denen es um die Frage geht, ob ein EU-Staat (nämlich Italien) Asylverfahren außerhalb der EU (nämlich in Albanien) durchführen darf, und berichtet Vasiliki Apatzidou über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. April 2026 (Rs. C-50/24 u.a., Danané u.a.), in dem es um Grenzverfahren im Landesinneren ging.
- Der Volltext des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs München vom 9. April 2026 (Az. 10 BV 25.901) zur Rechtswidrigkeit von Grenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze ist jetzt verfügbar. Der Gerichtshof geht offenbar davon aus, dass solche Grenzkontrollen voraussichtlich auch nach dem neuen europäischen Recht rechtswidrig wären (s. Rn. 20 des Urteils).
- Ausgabe 2/2026 der ANA-ZAR (Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht) ist jetzt online und bietet auf 8 Seiten zahlreiche Beiträge und Berichte vor allem zu aktueller migrationsrechtlicher Rechtsprechung.
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