Der Europäische Gerichtshof meint, dass ein „bestimmter Zeitraum“ auch unbestimmt sein kann, wenn nämlich ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wird. In einem weiteren Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass Italien Schutzberechtigte europarechtswidrig von Sozialleistungen ausschließt. Daneben ist gewissermaßen schwedische Woche hier im HRRF-Newsletter, weil alle drei menschenrechtlichen Entscheidungen, über die in dieser Woche berichtet wird, in Schweden spielen. Womöglich gibt es in Schweden eine vergleichsweise gute Infrastruktur für die Unterstützung von Menschen, die sich an UN-Ausschüsse wenden und über Menschenrechtsverletzungen beschweren wollen? Inhaltlich geht es dabei um eine drohende Kettenabschiebung, um die Menschenrechte von Menschen mit Behinderung und um eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung in Afghanistan. Abgesehen davon berichtet diese Newsletter-Ausgabe außerdem über Pushbacks in Kroatien, Lebensbedingungen in Griechenland und den Entzug von EU-Freizügigkeitsrechten in Berlin.
Mittelbare Diskriminierung von Schutzberechtigten in Italien
Die Voraussetzung eines zehnjährigen Wohnsitzes für den Erhalt von „Bürgergeld“ (einer Sozialleistung, die durch berufliche Eingliederungsmaßnahmen ergänzt wird) in Italien stellt eine mittelbare Diskriminierung von international Schutzberechtigten dar und verstößt damit gegen Europarecht, hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Rs. C-747/22, INPS) entschieden. Artt. 26 und 29 der EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU verlangten für den Zugang u.a. zu Sozialleistungen eine Inländergleichbehandlung. Auch wenn die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts in gleicher Weise für sämtliche Einwohner gelte, benachteilige sie in erster Linie Ausländer. Diese Ungleichbehandlung sei nicht durch den Umstand gerechtfertigt, dass die Gewährung des Bürgergelds nach dem Vortrag der italienischen Regierung einen erheblichen administrativen und wirtschaftlichen Aufwand mit sich bringe. Die Ungleichbehandlung stelle damit eine nach Unionsrecht verbotene mittelbare Diskriminierung dar.
Der Grundsatz der Inländergleichbehandlung wird für den Zugang zu Beschäftigung (einschließlich beruflicher Weiterbildung) und zu Sozialleistungen auch im neuen GEAS-Recht bestehen bleiben, siehe die Art. 28 und 31 der Qualifikationsverordnung 2024/1347. Es wird außerdem bereits gemutmaßt, ob nicht griechische Sozialleistungen in gleicher oder ähnlicher Weise wie die italienischen Leistungen ausgestaltet sind, und damit ebenso europarechtswidrig wären. Der Gerichtshof hat zu seinem Urteil auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
Bestimmter Zeitraum kann unbestimmt sein
Die Formulierung in Art. 3 Nr. 6 der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG, dass mit dem Erlass eines Einreiseverbots die Einreise (und der Aufenthalt) „für einen bestimmten Zeitraum“ untersagt wird, muss nicht bedeuten, dass das Verbot zeitlich begrenzt ist, meint der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. April 2026 (Rs. C-446/24, Freie Hansestadt Bremen gegen DT). Vielmehr könne der bestimmte Zeitraum eben auch unbestimmt sein und ein Einreiseverbot zunächst unbefristet verhängt werden. Allerdings müsse die Dauer eines Einreiseverbots stets in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden und gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie eine spätere Überprüfung möglich sein, die gewährleiste, dass ein unbefristetes Verbot keine Wirkungen über den Zeitpunkt hinaus entfalte, ab dem es nicht mehr als im Hinblick auf das mit ihm verfolgte Ziel erforderlich und verhältnismäßig angesehen werden könne.
Im Entwurf der neuen EU-Rückführungsverordnung war zunächst ebenfalls die Formulierung vorgesehen, dass ein Einreiseverbot nur „für einen bestimmten Zeitraum“ verhängt werden darf (Art. 4 Abs. 8 des Kommissionsvorschlags), sie wurde aber in den Kompromissvorschlägen des Rats und des Parlaments gestrichen (siehe die Synopse von Ende März 2026, S. 73). Die in Art. 10 Abs. 6 des Kommissionsvorschlags enthaltene Höchstdauer eines Einreiseverbots von zehn Jahren will das Parlament ganz aufheben, während der Rat sie lediglich auf 20 Jahre verdoppeln will (Synopse, S. 101); für Drittstaatsangehörige, die „Sicherheitsrisiken“ darstellen, wollen sowohl Parlament als auch Rat ausdrücklich ein unbefristetes Einreiseverbot für zulässig erklären (Synopse, S. 121).
Gefahr der Kettenabschiebung kann Menschenrechte verletzen
In einem neuen Beitrag im HRRF-Blog, der im Rahmen der Kooperation mit dem Projekt UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden ist, wird über eine Entscheidung des UN-Ausschusses gegen Folter aus dem November 2024 berichtet, in dem es um die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Kettenabschiebung aus Schweden über den Kosovo in die Türkei ging. Es brauche stets, so der Ausschuss, eine individuelle Prüfung und eine differenzierte Betrachtung der „Beweislast“.
Psychische Erkrankungen und die UN-Behindertenrechtskonvention
Vor einigen Wochen ging es an dieser Stelle schon einmal um die UN-Behindertenrechtskonvention, jetzt wird im HRRF-Blog erneut über eine Entscheidung des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen berichtet. In dieser neuen Entscheidung geht es um die praxisrelevante Frage der Geltendmachung von krankheitsbezogenen Abschiebungsverboten insbesondere im Fall von psychischen Erkrankungen: Behörden und Gerichte müssen individuelle Vulnerabilitäten, soziale Isolation, Stigmatisierung und finanzielle Hürden im Zielstaat in einer systematischen Einzelfallabwägung berücksichtigen, andernfalls eine Verletzung der Rechte aus der UN-Behindertenrechtskonvention vorliegen kann. Der Blog-Beitrag ist im Rahmen der Kooperation mit dem Projekt UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden.
Drohende menschenrechtswidrige Behandlung in Afghanistan
Hier im HRRF-Newsletter wurde im vergangenen Monat schon kurz über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von Ende März 2026 berichtet, in dem der Gerichtshof festgestellt hatte, dass die Abschiebung eines Angehörigen der Hazara von Schweden nach Afghanistan zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. Im HRRF-Blog gibt es jetzt auch eine im Rahmen der Kooperation mit dem Projekt UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstandene ausführliche Analyse des Urteils.
Keine kroatischen Pushbacks von Dublin-Rückkehrern
Das Verwaltungsgericht Ansbach geht in seinem Urteil vom 22. April 2026 (Az. AN 14 K 24.50375) davon aus, dass Schutzsuchenden, die im Rahmen von Dublin-Überstellungen nach Kroatien abgeschoben werden, dort keine Pushbacks in einen Drittstaat außerhalb der Europäischen Union drohen. Zwar seien Pushbacks durch die kroatische Polizei an den Landesgrenzen zu Bosnien und Herzegowina und Serbien sowie Kettenabschiebungen vielfach dokumentiert, wobei die Pushbacks mitunter mit Gewalt an Asylbewerbern verbunden gewesen seien. Es gebe aber keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass davon auch Dublin-Rückkehrer betroffen wären.
Das Urteil setzt sich immerhin ausführlich (Rn. 35-43) mit den zahlreichen Berichten über kroatische Pushbacks und der einschlägigen Rechtsprechung anderer Gerichte auseinander. Daneben geht es auch um die Frage, ob eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts den Lauf der Dublin-Überstellungsfrist unterbricht, was das Verwaltungsgericht bejaht. Offenbar hatte das Bundesverfassungsgericht mit einer einstweiligen Anordnung erstmals am 20. Juni 2024 untersagt, den Kläger nach Kroatien abzuschieben, und diese Anordnung mehrfach wiederholt, bis es die Annahme der Verfassungsbeschwerde schließlich mit Beschluss vom 9. Februar 2026 ablehnte, d.h. fast 20 Monate später.
Keine Griechenland-Abschiebung bei Vulnerabilität
Wie das aussieht, wenn ein Verwaltungsgericht seine zunächst ablehnende Haltung zu einem asylgerichtlichen Klageverfahren nach der mündlichen Verhandlung korrigiert und den Asylbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge am Ende aufhebt, zeigt das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. April 2026 (Az. Au 10 K 25.36545), in dem es um den Asylantrag einer aus dem Iran geflohenen Frau ging, die bereits in Griechenland internationalen Schutz erhalten hatte. Die Transsexualität der Klägerin belaste sie psychisch so stark, so das Verwaltungsgericht, dass sie als vulnerabel anzusehen sei. Es sei nicht vorstellbar, dass sie in den „überaus rauen Lebensumständen in Griechenland auf der Straße zurecht käme“.
Das Urteil ist lesenswert, weil die Einzelrichterin in ihm ausführlich erklärt, warum sie ihre zunächst ablehnende Haltung zur Klage und zur Klägerin geändert hat und warum die Vulnerabilität der Klägerin zur Folge hat, dass sie nicht auf ein Leben in Griechenland verwiesen werden darf.
Kein Entzug von EU-Freizügigkeitsrechten in Berlin
In einer Pressemitteilung vom 6. Mai 2026 berichtet das Verwaltungsgericht Berlin über sein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil vom selben Tag (Az. VG 21 K 158/24), wonach eine mutmaßliche Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit pro-palästinensischen Protesten nicht für den Entzug von EU-Freizügigkeitsrechten ausreicht. Die strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Klägerin seien eingestellt, Anklage sei nicht erhoben worden. Dass die Klägerin tatsächlich in strafbarer Weise an der Besetzung der Freien Universität Berlin beteiligt gewesen sei, habe die Staatsanwaltschaft nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen können. Im Übrigen sei ohnehin nur wegen Verstößen im Bereich der einfachen Kriminalität ermittelt worden.
Der HRRF-Newsletter hatte vor ziemlich genau einem Jahr mehrfach (zuerst hier) über dieses und drei Parallelverfahren gegen die „Berlin 4“ berichtet. Es hieß schon damals, dass das Berliner Landesamt für Einwanderung sich wegen absehbarer Rechtswidrigkeit zunächst geweigert habe, die Freizügigkeitsrechte der Klägerin zu entziehen, woraufhin politischer Druck aus der Berliner Landesregierung ausgeübt wurde.
Vermischte Nachrichten KW 19/2026
- „Viele Abschiebungen gebe das deutsche Asylsystem der vielen Klagemöglichkeiten wegen nicht her“ – so zitiert die FAZ am 30. April 2026 (Paywall) in indirekter Rede den Migrationsforscher Daniel Thym von der Universität Konstanz. Da will wohl jemand den Weg für eine mögliche nächste Welle asylrechtlicher Verschärfungen bereiten.
- Die taz berichtet am 6. Mai 2026 anlässlich der „Ein-Jahres-Bilanz-Pressekonferenz“ des Bundesinnenministers über „Dobrindts Show“, in der mit rechtswidrigen Weisungen Schutzsuchende an deutschen Grenzen zurückgewiesen werden. Der Beitrag verweist ausführlich auf die zahlreichen anhängigen oder schon entschiedenen Gerichtsverfahren: Am VG Berlin sei noch ein Eilverfahren eines in Warschau gestrandeten Eritreers anhängig, am VG Karlsruhe solle am 9. Juli in der Hauptsache in einem Verfahren verhandelt werden, in dem ein Algerier an der deutsch-französischen Grenze zurückgewiesen wurde.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat am 6. Mai 2026 die Volltexte seiner beiden Urteile vom 19. Februar 2026 (Az. 1 C 16.25 und 1 C 24.25) veröffentlicht, in denen es um die Zulässigkeit des Erlasses einer Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat trotz einer vorherigen Schutzgewährung in einem anderen EU-Staat ging. Der HRRF-Newsletter hatte bereits in der vergangenen Woche berichtet.
- Wer in der kommenden Woche noch gedruckte HRRF-Textausgaben bestellen will, der möge das bitte bis Dienstag nächster Woche (12. Mai) erledigen. Danach macht der HRRF-Shop ein paar Tage Pause und ist erst am Dienstag danach (19. Mai) wieder da.
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