Zuverlässige Schutzgarantie

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärt den europäischen Regierungen in einem aktuellen Urteil, wie man Flüchtlingsschutz an Drittstaaten auslagert, der EU-Türkei-Deal von 2016 dient ihm dabei als offenbar menschenrechtskonforme Blaupause. Außerdem gibt es in dieser Woche erneut keinen subsidiären Schutz für russische Wehrpflichtige, keine Präklusion späten Sachvortrags im Folgeverfahren, strenge Anforderungen an soziale Vaterschaft, aber immerhin soll man nun doch auch dann in Deutschland studieren dürfen, wenn es keine Präsenzpflicht im Studium gibt. Von der GEAS-Reform ist derweil eine Liste der „aussichtsarmen Herkunftsstaaten“ zu vermelden – wer aus diesen Staaten geflohen ist, landet im Schnellverfahren, im Grenzverfahren und beim Rechtsschutz ohne aufschiebende Wirkung.

  • Erneut kein subsidiärer Schutz für russische Wehrpflichtige

    In einer Pressemitteilung vom 28. Mai 2026 informiert das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg über sein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil vom selben Tag (Az. OVG 12 B 7/24), in dem es davon ausgeht, dass die Ableistung des einjährigen Grundwehrdienstes in der Russischen Föderation für sich genommen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung führe. Ebenso wenig sei eine Abschiebungsverbote rechtfertigende Gefahr hinreichend wahrscheinlich.

    Das Oberverwaltungsgericht stellt sich damit gegen das Verwaltungsgericht Berlin, das sich wiederum zuvor in mehreren Urteilen gegen das Oberverwaltungsgericht gestellt hatte, und scheint die Situation von Wehrpflichtigen in der Russischen Föderation ähnlich zu bewerten wie das Oberverwaltungsgericht Magdeburg, das unlängst ebenfalls einen Anspruch auf subsidiären Schutz verneint hatte.

  • Keine Präklusion späten Sachvortrags im Folgeverfahren

    Wenn zur Begründung eines schriftlich gestellten Folgeantrags neue Umstände bereits der Sache nach vorgetragen wurden, dann ist es unschädlich, so das Verwaltungsgericht Augsburg in seinem Urteil vom 23. April 2026 (Az. Au 7 K 24.30881), wenn Beweismittel erst deutlich später nachgereicht werden. Es komme jedenfalls dann nicht zu einer Präklusion, wenn die Beweismittel den ursprünglichen Folgeantrag konkretisierten (Rn. 32 des Urteils). An die Zulässigkeit eines Folgeantrags dürften außerdem keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, weil es gerade nicht erforderlich sei, dass vieles oder gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine günstigere Entscheidung als im ersten Asylverfahren spreche (Rn. 31 des Urteils).

    Die Klägerin hatte in ihrem Folgeantrag eine Verfolgung durch nigerianische Menschenhändler in Italien vorgetragen, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte diesen Vortrag für zu pauschal und ohnehin für gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG präkludiert gehalten. Mir ist allerdings nicht klar, wie das Bundesamt vor dem Hintergrund des bekannten Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2021 (Rs. C-18/20) zur Europarechtswidrigkeit einer Ausschlussfrist erneut mit § 51 Abs. 3 VwVfG argumentieren kann; das Gericht hat sich dazu nicht ausdrücklich geäußert.

  • EGMR hat keine Einwände gegen EU-Türkei-Deal

    In seinem Urteil vom 26. Mai 2026 (Az. 54796/16, J.B. gg. Griechenland) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass die Anwendung des EU-Türkei-Deals von 2016 durch griechische Behörden im Jahr 2016 mit den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang stand. Es habe keine Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots bestanden, außerdem hätte der aus Syrien geflohene Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, die Annahme zu entkräften, dass die Türkei für ihn ein sicherer Drittstaat sei.

    Ich mag mich täuschen (und etwa frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs übersehen), aber bereitet der Gerichtshof den Regierungen hier nicht gerade einen Weg, wie sie ihre menschenrechtlichen Pflichten an Drittstaaten auslagern könnten, ohne dass der Gerichtshof sich anschließend einmischt? In Rn. 129 des Urteils heißt es etwa, dass allgemeine Zusicherungen, die in einer Vereinbarung (zwischen EMRK-Staaten und einem Drittstaat wie z.B. der Türkei) verankert sind und durch eine kontinuierliche institutionelle Zusammenarbeit umgesetzt werden, ausreichen könnten, um die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung auszuräumen, sofern sie eine hinreichend zuverlässige Schutzgarantie bieten („a sufficiently reliable guarantee of protection against prohibited ill‑treatment“). Wenn schon der nun nicht wirklich rechtsförmige EU-Türkei-Deal ausreichen soll, dann ist die Messlatte offenbar nicht allzu hoch gelegt. Der Gerichtshof hat zu seinem Urteil auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.

  • Strenge Anforderungen an soziale Vaterschaft

    Für die Annahme einer gemäß Art. 6 Abs. 1 GG schützenswerten „sozialen Vaterschaft“ eines Ausländers zu dem Kind des Ehegatten reicht ein bloßes Zusammenleben von etwa zwei Jahren im gemeinsamen Haushalt sowie die Unterstützung im Alltag regelmäßig nicht aus, wenn ein Kontakt zum leistenden biologischen Vater weiterhin besteht und der Vortrag zur konkreten Erziehungs- und Betreuungsleistung detailarm bleibt, meint das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 11. Mai 2026 (Az. 13 ME 46/26). Wenn es daher an einer schützenswerten sozialen Vaterschaft fehle, sei gleichzeitig auch das Vorliegen einer tatsächlichen Abhängigkeit des Kindes als Unionsbürgers vom ausreisepflichtigen Stiefvater im Sinne des Art. 20 AEUV ausgeschlossen.

    Alles halb so schlimm, meint das Oberverwaltungsgericht, weil selbst bei Unterstellung einer sozialen Vaterschaft eine Trennung zur Durchführung eines Visumverfahrens für die Dauer von etwa 15 bis 19 Monaten (Warte- und Bearbeitungszeit) zumutbar sein soll, wenn das betroffene Kind fast 16 Jahre alt ist, die Lebensgemeinschaft erst seit kurzer Zeit besteht und der Kontakt über moderne Kommunikationsmittel gehalten werden könne. Zur Begründung seiner Behauptung, dass die soziale Vaterschaft offenbar deckungsgleich mit dem unionsrechtlichen Konzept der tatsächlichen Abhängigkeit sein soll, beruft sich das Gericht nur sehr apodiktisch auf seinen, soweit ersichtlich, nicht veröffentlichten Beschluss vom 5. Februar 2026. Ich bin gar nicht sicher, ob das so stimmen muss.

  • Studienaufenthalt doch ohne Präsenzpflicht

    Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt nicht voraus, dass die Teilnahme des oder der betreffenden Studierenden an Präsenzveranstaltungen im Bundesgebiet zum Zweck des Studiums zwingend und sanktionsbewährt in der jeweiligen Studienordnung vorgeschrieben ist, sagt die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in ihrem Beschluss vom 20. März 2026 (Az. 24 L 1/26). Zumindest für den Fall, dass Studierende im Rahmen ihres Vollzeitstudiums an angebotenen Präsenzveranstaltungen tatsächlich teilnähmen, genügten sie dem Erfordernis, sich gerade zum Zweck des Vollzeitstudiums in der Bundesrepublik aufzuhalten. Einer sanktionsbewährten Teilnahmepflicht bedürfe es nicht.

    Der Beschluss setzt sich methodisch wohltuend mit der gegenteiligen Rechtsprechung der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts auseinander, die im vergangenen November strenger war und die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16b Abs. 1 S. 1 AufenthG vorausgesetzt hatte, dass es eine Pflicht zur Teilnahme an Studienveranstaltungen gerade vor Ort in Deutschland, d.h. in Präsenz geben müsse, und dass eine Verletzung dieser Pflicht von der Hochschule auch sanktioniert werden müsse. Die Annahme der 11. Kammer, dass ein Vollzeitstudium nicht den Hauptzweck des längerfristigen Aufenthalts darstelle, wenn ein Studium vollständig oder zum weit überwiegenden Teil online angeboten würde, finde im Gesetz keine Grundlage, so die 24. Kammer.

  • Liste der aussichtsarmen Herkunftsstaaten veröffentlicht

    Die Europäische Kommission hat Ende Mai 2026 eine Liste derjenigen Herkunftsstaaten gemäß Art. 42 Abs. 1 Buchst. j Asylverfahrensverordnung veröffentlicht, für die die europaweite Anerkennungsquote derzeit nicht mehr als 20% beträgt. Zu diesen Herkunftsstaaten gehören etwa der Irak (18,4%), Pakistan (13,3%), die Russische Föderation (18,1%) oder die Türkei (11,7%).

    Die Asylverfahren von Schutzsuchenden, die aus solchen „Niedriganerkennungsstaaten“ geflohen sind, werden beschleunigt (Art. 35 Abs. 3 AVV) und obligatorisch als Grenzverfahren durchgeführt (Art. 45 Abs. 1 AVV), ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Asylantrags hat dann keine aufschiebende Wirkung (Art. 68 Abs. 3 AVV).

  • Vermischte Nachrichten KW 22/2026

    • Beim Bundesverwaltungsgericht ist eine erste konkrete Normenkontrolle gemäß § 77 Abs. 5 AsylG eingegangen, worüber das Gericht am 22. Mai 2026 in einer Pressemitteilung berichtet. Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsgericht (hier: das Verwaltungsgericht Lüneburg) ein bei ihm anhängiges Verfahren aussetzen und dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen, wenn es die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates (hier: Georgien) durch eine Rechtsverordnung nach § 29b AsylG für rechtswidrig hält und die Frage entscheidungserheblich ist.
    • Der französische Conseil d’État berichtet in einer Pressemitteilung vom 5. Mai 2026 über seine Entscheidung vom selben Tag, wonach die Online-Plattform der französischen Ausländerbehörde effektiv zugänglich und benutzerfreundlich gestaltet sein muss. Französische Nichtregierungsorganisationen haben die Entscheidung begrüßt, weil sie seit dem Start der Online-Plattform einen sprunghaften Anstieg der Beschwerden von Personen verzeichneten, die nicht mehr in der Lage waren, die notwendigen Schritte zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis durchzuführen oder innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort zu erhalten.
    • Die Aussetzung des Zugangs zu Asylverfahren in Griechenland im Sommer 2025 und die daraus resultierende pauschale Inhaftierung von Schutzsuchenden hat nicht nur den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, sondern offenbar auch die Europäische Kommission beschäftigt, die ein Rechtsgutachten erstellt haben lassen soll, in dem die Rechtmäßigkeit (oder womöglich Rechtswidrigkeit) des griechischen Vorgehens beurteilt wird. FragDenStaat verklagt die Kommission nun auf Herausgabe dieses Rechtsgutachtens und will überdies klären lassen, ob EU-Institutionen griechische Behörden unterstützt haben.
    • Das Oberlandesgericht Schleswig geht in seinem Beschluss vom 13. Mai 2026 (Az. 1 OAus 10/26) davon aus, dass im Strafvollzug in Polen systemische Mängel mit der Folge nicht menschenrechtskonformer Haftbedingungen existieren, so dass eine Auslieferung nach Polen für unzulässig zu erklären sei, wenn nicht durch konkrete Zusicherungen sichergestellt werden, dass keine menschenunwürdigen Haftbedingungen drohten.
    • Daniel Thym hat in der FASZ vom 24. Mai 2026 eine komplette Druckseite erhalten, um einmal mehr seine wohlbekannte Suada von den im Migrationsrecht erforderlichen radikalen Reformen auszubreiten, diesmal mit der griffigen Behauptung als Titel, dass „Grenzkontrollen keine Reformen [ersetzen]“. Er klagt über alles und jeden, etwa über „die Gerichte“, die ein „Nadelöhr“ seien, über die GEAS-Reform ohnehin, die dysfunktional sei, aber auch über die Politik, die ihm offenbar auch nicht mehr zuhört. Das Schöne an solchen Visionen ist, dass sie sich nicht an der Realität messen lassen müssen, sondern ganz im Gegenteil im Ungefähren bleiben können, ja müssen. Opa erzählt vom Krieg, sozusagen, die militärische Sprache ist jedenfalls schon da – von der „Ausgangssperre“ über den „Schutzschirm“, der wieder funktionstüchtig gemacht werden müsse, bis hin zur Lage, die einem „Stellungskrieg“ ähnele, in dem beide Seiten „Geländegewinne erzielen“ könnten. Ich plädiere für rhetorische wie inhaltliche Abrüstung.

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ISSN 2943-2871